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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Wuestenfuchs am 29.04.2019 13:24

Titel: Befristete Arbeitszeitreduzierung bei Beschäftigungsverbot
Beitrag von: Wuestenfuchs am 29.04.2019 13:24
Hallo miteinander,

die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.

Bsp.:
Eine Person, wird ab 01.01.19 befristet bis 31.03.19 ihre Arbeitszeit von 80 % auf 100 % erhöhen. Durch die Befristung sollte die AZ ab 01.04.19 wieder planmäßig auf 80 % angepasst werden.
Im Februar 2019, also im Zeitraum des 100 %-Arbeitszeitumfangs, erhält die Person ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.
Muss die Person ab 01.04.19 mit 100 % gezahlt werden oder greift die Befristung u. die Person wird ab 01.04.19 mit 80 % vergütet?

Welche Rechtsgrundlage greift hier?

Vielen Dank für eure Hilfe. 
Titel: Antw:Befristete Arbeitszeitreduzierung bei Beschäftigungsverbot
Beitrag von: RsQ am 29.04.2019 14:02
Ich bin Laie - aber wenn das Szenario klar fixiert war, müsste doch zum 01.04. wieder mit 80% bezahlt werden?!
Titel: Antw:Befristete Arbeitszeitreduzierung bei Beschäftigungsverbot
Beitrag von: MoinMoin am 29.04.2019 14:37
Hallo miteinander,

die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.

Reduzierung? Aber im Beispiel schreibst du von einer befristeten Erhöhung?!
Titel: Antw:Befristete Arbeitszeitreduzierung bei Beschäftigungsverbot
Beitrag von: Aüg am 29.04.2019 18:25
Mit 80 Prozent. Ergibt sich aus Paragraph 21 Abs 4 MuschG.
Titel: Antw:Befristete Arbeitszeitreduzierung bei Beschäftigungsverbot
Beitrag von: Wuestenfuchs am 30.04.2019 09:43
Hallo miteinander,

die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.

Reduzierung? Aber im Beispiel schreibst du von einer befristeten Erhöhung?!

Sorry, mein Fehler. Die Arbeitszeit wurde natürlich erhöht.
Titel: Antw:Befristete Arbeitszeitreduzierung bei Beschäftigungsverbot
Beitrag von: D-x am 30.04.2019 10:59
Laut § 18 MuSchG wird auf einen Dreimonatszeitraum vor Eintritt der Schwangerschaft abgestellt.
Da die Erhöhung der Arbeitszeit nicht dauerhaft war, bleibt es dabei, und damit wohl auch bei den 80%.