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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Erzwiss am 08.10.2019 07:58

Titel: Eingruppierung in TvÖD-Sue als Erziehungswissenschaftler
Beitrag von: Erzwiss am 08.10.2019 07:58
Hallo zusammen,

ich habe einen Bachelorabschluss in Erziehungswissenschaften und mache aktuell noch den Master in Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Sozialpädagogik. Ich habe mich auf eine Stelle beworben, bei der staatlich anerkannte Sozialpädagogen/-innen gesucht werden. Gezahlt wird eigentlich die S14. Den Job habe ich bekommen, allerdings fehlt mir die staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge/-in und deshalb wurde ich nun in S8b eingruppiert. Man kann mich wohl nur nach S8b bezahlen. Meint ihr das stimmt? Oder hätte man mich höher einstufen können? Ich frage mich momentan, wozu ich eigentlich studiere, wenn ich wie ein Erzieher bezahlt werde, aber dieselben Aufgaben wie die anderen Sozialpädagogen/-innen übernehme.

Danke!
Titel: Antw:Eingruppierung in TvÖD-Sue als Erziehungswissenschaftler
Beitrag von: Spid am 08.10.2019 08:18
Die Eingruppierung in S8b ist gemäß Sachverhaltsschilderung korrekt.
Titel: Antw:Eingruppierung in TvÖD-Sue als Erziehungswissenschaftler
Beitrag von: nichts_tun am 08.10.2019 11:50
Dir fehlt die entsprechende Ausbildung als Sozialpädagoge mit staatlciher Anerkennung. Ob deine Studien dich dazu befähigen, als Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung anerkannt zu werden, ist hierseits nicht möglich, da dies auf landesrechtlichen Gesetzlichkeiten ruht. Vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 27.4.2018, 2 A 698/16.
Titel: Antw:Eingruppierung in TvÖD-Sue als Erziehungswissenschaftler
Beitrag von: Julianna am 08.10.2019 12:14
Wenn man wollte, hätte man dich höher einstufen können. Ich jedenfalls habe eine Zeit lang als Sozialarbeiterin - damals noch ohne staatliche Anerkennung - gearbeitet und war nach S12 bezahlt.
Titel: Antw:Eingruppierung in TvÖD-Sue als Erziehungswissenschaftler
Beitrag von: Spid am 08.10.2019 12:21
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sie ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Hier ist das die S8b. Arbeits- und tarifrechtlich ist eine Besserstellung gegenüber den tariflichen Regelungen nicht zu beanstanden. Sehr wohl kann ein AG aber anderen Beschränkungen unterliegen, die die Zahlung eines höheren Entgelts als das tariflich zustehende verunmöglichen, z.B. gesetzliche Regelungen in NI oder das Besserstellungsverbot bei Zuwendungsempfängern.