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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Kreuzschiene am 04.10.2019 09:20

Titel: [BY] Urlaubsansparung nach § 8 UrlMV
Beitrag von: Kreuzschiene am 04.10.2019 09:20
Grüß Gott zusammen.
In Bayern besteht gem. §8 UrlMV die Möglichkeit, einen Teil des Jahresurlaubs bis zu drei Jahre anzusparen. Bisher wurden derartige Anträge ohne Rückfragen genehmigt. Seit Kurzem jedoch wird mehr oder weniger starker Druck ausgeübt, den angesparten Urlaub weg zu bekommen. Neue Anträge werden wohl gar nicht mehr genehmigt.
In der UrlMV heißt steht Folgendes: "Nicht eingebrachter Erholungsurlaub kann mit Ausnahme des Zusatzurlaubs auf Antrag angespart werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. ..."

Natürlich besteht kein Rechtsanspruch auf angesparten Urlaub, aber es wäre interessant zu wissen, wie man den Halbsatz "...wenn dienstlichie Belange es zulassen." deuten kann.
Welche dienstliche Belange könnten das sein, die das  nicht zulassen?

Vielleicht kann mir da jemand aus Bayern ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
Vielen Dank.
Titel: Antw:Urlaubsansparung nach § 8 UrlMV
Beitrag von: Skedee Wedee am 04.10.2019 09:31
Dienstliche Belange sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen.

Die Hürde zur Versagung des Urlaubansparens ist relativ niedrig.