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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: flobi70 am 19.06.2019 14:55
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Berechnung der Jahressonderzahlung.
Dazu heißt es "Als Bemessungsgrundlage wird [...] das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Bei Beschäftigten, die nach dem 31. August eingestellt werden, wird das erste volle Monatsentgelt zu Grund gelegt." (https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/jahressonderzahlung.html)
Für die Fälle eines Beschäftigungsbeginns <= 01.07. oder >= 01.09. ist damit alles klar. Aber was ist bei einem Beschäftigungsbeginn dazwischen? Oder findet dann diese Regelung Anwendung: "Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert."
Viele Grüße
Flobi
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Lesen hilft... langsam verstehe ich den Fachkräftemangel im ÖD.
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Lesen hilft... langsam verstehe ich den Fachkräftemangel im ÖD.
Das Lesen ist nicht das Problem. Es ist das Verstehen.
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Dann erklärt es mir doch bitte, wenn ich zu doof bin...
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Summe des Entgeltes der Monate mit Entgelt geteilt durch Anzahl der Monate mit Entgelt
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Hat das am Stichtag 1.12. bestehende Arbeitsverhältnis nach dem 1.7. und vor dem 1.9. begonnen, ist auf die Zeit innerhalb des Regel-Bemessungszeitraums nach § 20 Abs. 3 Satz 1 abzustellen, in der das Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Für die Durchschnittsberechnung werden die gezahlten Entgelte in der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, durch die Zahl der Tage mit Entgelt geteilt und dann mit 30,67 multipliziert ( Satz 2 der PE zu § 20 Abs. 3 ).
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Danke @heide80 so ist es ganz richtig, meine verkürzten Variante ist natürlich Falsch
hoffe damit trotzdem beim TE ein Grundverständnis geweckt zu haben.