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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Amsel am 06.11.2019 15:10
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Für eine mehrjährige vorübergehende höherwertige Tätigkeit wird mir eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz von meiner regulären Eingruppierung E 12 Stufe 5 nach E 14 Stufe 5 gezahlt. Am 01.01.2018 erfolgte ein Wechsel in die neue Stufe 6 der E 12 und damit zeitgleich eine Kürzung der Zulage in Höhe der Differenz zwischen E 12 Stufe 5 und Stufe 6 - immerhin ein Drittel der Zulage. Begründet wurde es damit, dass lt. Übertragungsschreiben explizit die Zulage für E 14 Stufe 5 gewährt wird und nicht um "zwei Gehaltsstufen" höher. Und bei einer Höhergruppierung wären übrigens auch nur die E 14 Stufe 5 zu erreichen.
Entspricht dieser Sachverhalt tatsächlich dem § 14.2.2 - den verstehe ich irgendwie anders.
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Die Zulage ist zu dem Tabellenentgelt zu zahlen, das sich bei dauerhafter Übertragung nach §17 Abs. 4 Satz 1 f. ergäbe - und das ist aus der E12/6 nunmal die E14/5.
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Hätte bei einer vergleichsweise dauerhaften Eingruppierung in die Entgeldgruppe E 14 Stufe 5 nicht auch in Wechsel in die neu geschaffene Stufe 6 erfolgen sollen? Und es kann doch nicht im Sinne der Gewährung einer persönlichen Zulage für höherwertige Tätigkeiten liegen, dass sich diese bei jeder tariflichen Erhöhung dann einfach reduziert.
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Maßgeblich ist der Hinweis auf das Ergbenis nach §17 Abs. 4. Die Tarifvertragsparteien haben eben keine virtuelle Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe vereinbart.
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Danke für die bisherigen Antworten; bei mir hat jetzt erst einmal eine gewisse Denkblockade eingesetzt. Die pesönliche Zulage erfolgte ja nicht analog einer Höhergruppierung von 12/6 ausgehend, sondern ging von der damalig gültigen 12/5 aus. Davon ausgehend wäre lt. Matrix eine Höhergruppierung nach 14/5 erfolgt. Also wäre ein Übergang in die neue Stufe 6 grundsätzlich nicht möglich gewesen, obwohl langjährig in Stufe 5 vorher?
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Die Zulage ist monatlich neu zu berechnen. Grundlage sind die tatsächlichen Eingruppierung sowie die sich daraus nach §17 Abs. 4 ergebende Stufe in der höheren Entgeltgruppe. Dadurch ergibt sich in vielen Fällen bei einem Stufenaufstieg keine Verbesserung, zudem ist in vielen Konstellationen eine Zulage zur Endstufe der höheren Entgeltgruppe verunmöglicht.
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Also im Fazit: bewertet und belegt ist die entsprechende Tätigkeit nach EG 15 (entspricht ausgehend von EG 12 einem Plus von über 1000 € brutto), gewährt werden konnte nur EG 14 (plus ca. 450 € brutto), nach 2 Monaten ist seit dem 01.01.18 davon übriggeblieben: ca. 300 € brutto. Manchmal ist man hinterher schlauer...
Vielen Dank - der Tarifbeschäftigte
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Da der AG für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Deines Einverständnis nicht bedarf, hätte sich durch eine vorheriges schlauer sein mutmaßlich nichts geändert.