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Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst => weitere Tarifverträge => Thema gestartet von: AddyKane am 17.08.2021 11:26

Titel: Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: AddyKane am 17.08.2021 11:26
Guten Tag,

ich bin ein wenig mit meinem Latein am Ende und hoffe, dass ich hier zu neuen Argumentationsgrundlagen kommen kann.

Inwieweit ist es für den Arbeitgeber möglich Tarifangestellte (BG-AT) der Entgeltgruppe E8/E9a zur Abwesenheitsvertretung einer E11 Stelle zu zwingen? Das Stellenprofil der E11 Stelle setzt Qualifikationen voraus, die in der E8/E9a nicht benötigt werden. Bei einem Bewerbungsverfahren würde man auf Grund der fehlenden Qualifikation (Abschluss) von vornherein ausgeschlossen werden. Mir erschließt es sich nicht, wieso jedoch eine Abwesenheitsvertretung verlangt werden kann obwohl offiziell die Qualifikationen für diese Stelle fehlen.

Der Arbeitgeber bleibt auf dem Standpunkt, dass die E11 Stelle bei Abwesenheit durch die E8/E9a vertreten werden soll. Im Internet finde ich wenig Informationen zu solchen Fällen. Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen?

Herzliche Grüße
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Organisator am 17.08.2021 11:54
Nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen können vom Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts vorgenommen werden.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: AddyKane am 17.08.2021 12:00
Der Arbeitgeber kann doch aber nicht innerhalb seines Direktionsrechtes willkürlich Vertretungsregelungen für höherwertige Stellen vornehmen für die gemäß offiziellem Stellenprofil die Qualifikationen fehlen. Wir reden von einem Unterschied zwischen E8 und E11, was 5 Entgeltgruppen ausmacht.

Die E8 Stelle hat ein Stelleprofil für welches der Arbeitnehmer eingestellt wurde. In diesem Stellenprofil ist keine Vertretung festgelegt. Abwesenheitsvertretungen innerhalb der Entgeltgruppe sind plausibel und nachvollziehbar, aber nicht für deutlich höherwertigere Stellen. Dies erscheint in keinster Weise sinnig.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Organisator am 17.08.2021 12:05
Warum sollte der Arbeitgeber das nicht können? Wenn er der Meinung ist, dass eine bestimmte Person bestimmte andere Aufgaben übernehmen soll, dann kann er das tun. Tariflich ist erst die Zustimmung des Mitarbeiter einzuholen, wenn es eingruppierungsrelevant wird.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: AddyKane am 17.08.2021 12:16
"Warum sollte der Arbeitgeber das nicht können?" - aus einem einfachen Grund: es wurde ein Arbeitsvertrag für eine bestimmte Stelle unterschrieben. Dafür muss die Leistung erbracht werden. Stellen wir die Frage mal umgekehrt: "Warum sollte ein Arbeitnehmer Aufgaben erledigen, für die er nicht qualifiziert genug ist und für die er nie einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat?" Wozu gibt es Stellenprofile und Voraussetzungen, wenn am Ende der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht machen kann was er will? Das ergibt keinen Sinn. Dann bräuchte es auch keine Stellenprofile. Warum werden dann Arbeitnehmer in Bewerbungsverfahren für derartige hohe Stellen ausgeschlossen, weil sie die Qualifikation nicht besitzen? Wo ist der Sinn, dass der Arbeitgeber einen im Bewerbungsverfahren als nicht qualifiziert deklarieren kann, aber man als Abwesenheitsvertretung auf einmal qualifiziert genug zu sein scheint die Aufgaben auszuführen?

Nicht zu vergessen, dass bei der Ausübung des Direktionsrechts der Arbeitgeber nach billigem Ermessen handeln muss. Es gibt weitere E11/A11 Stellen. Warum sollte eine E8 Stelle, E11 vertreten? Es sind schlichtweg komplett anderen Eingruppierungen mit anderen formalen Voraussetzungen. Aufgabenveränderungen können nur innerhalb der eigenen Eingruppierung vorgenommen werden. Aufgaben anderer (höherer) Eingruppierungen sind ja bewusst DORT eingruppiert: Weil sie höherer Anforderung an den Ausführenden stellen.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 17.08.2021 12:24
Sind in Deinem Arbeitsvertrag konkrete Aufgaben benannt und deren Ausschließlichkeit vereinbart? Wenn nicht, hättest Du das vereinbaren sollen, wenn Du das hättest haben wollen.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Organisator am 17.08.2021 12:32
"Warum sollte der Arbeitgeber das nicht können?" - aus einem einfachen Grund: es wurde ein Arbeitsvertrag für eine bestimmte Stelle unterschrieben. Dafür muss die Leistung erbracht werden. Stellen wir die Frage mal umgekehrt: "Warum sollte ein Arbeitnehmer Aufgaben erledigen, für die er nicht qualifiziert genug ist und für die er nie einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat?" Wozu gibt es Stellenprofile und Voraussetzungen, wenn am Ende der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht machen kann was er will? Das ergibt keinen Sinn. Dann bräuchte es auch keine Stellenprofile. Warum werden dann Arbeitnehmer in Bewerbungsverfahren für derartige hohe Stellen ausgeschlossen, weil sie die Qualifikation nicht besitzen? Wo ist der Sinn, dass der Arbeitgeber einen im Bewerbungsverfahren als nicht qualifiziert deklarieren kann, aber man als Abwesenheitsvertretung auf einmal qualifiziert genug zu sein scheint die Aufgaben auszuführen?

Nicht zu vergessen, dass bei der Ausübung des Direktionsrechts der Arbeitgeber nach billigem Ermessen handeln muss. Es gibt weitere E11/A11 Stellen. Warum sollte eine E8 Stelle, E11 vertreten? Es sind schlichtweg komplett anderen Eingruppierungen mit anderen formalen Voraussetzungen. Aufgabenveränderungen können nur innerhalb der eigenen Eingruppierung vorgenommen werden. Aufgaben anderer (höherer) Eingruppierungen sind ja bewusst DORT eingruppiert: Weil sie höherer Anforderung an den Ausführenden stellen.

Üblicherweise sind Arbeitsverträge allgemein gehalten und deklatorisch eine Entgeltgruppe genannt. Die Definition der Tätigkeiten ergeben sich z.B. durch eine Tätigkeitsdarstellung, die dem Beschäftigen übergeben wird.
Hast du wirklich einen Arbeitsvertrag für eine bestimmte Stelle unterschrieben?
Wurden in deinem Arbeitsvertrag wirklich bestimmte Aufgaben aufgeführt?

Falls nein gilt das Gesagte zum Direktionsrecht.

Zu den Warum-Fragen gilt: Weil der Arbeitgeber das Recht dazu hat und du keine Vereinbarungen geschlossen hast, die ihm in seinem Recht einschränken.

Zur Verdeutlichung: Auch einem nach E8 eingruppierten Beschäftigten können nach E11 eingruppierte Aufgaben übertragen werden, solange z.B. der Zeitanteil so gering ist, damit es nicht eingruppierungsrelevant ist.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: AddyKane am 17.08.2021 12:34
Sind in Deinem Arbeitsvertrag konkrete Aufgaben benannt und deren Ausschließlichkeit vereinbart? Wenn nicht, hättest Du das vereinbaren sollen, wenn Du das hättest haben wollen.

Ja, in unseren Stellenprofilen sind konkrete Aufgaben benannt und klar abgrenzt zu der E11 Stelle.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 17.08.2021 12:36
Wen interessieren Stellenprofile? Ich schrieb „Arbeitsvertrag“, weil ich Arbeitsvertrag meinte.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: AddyKane am 17.08.2021 12:37
Üblicherweise sind Arbeitsverträge allgemein gehalten und deklatorisch eine Entgeltgruppe genannt. Die Definition der Tätigkeiten ergeben sich z.B. durch eine Tätigkeitsdarstellung, die dem Beschäftigen übergeben wird.
Hast du wirklich einen Arbeitsvertrag für eine bestimmte Stelle unterschrieben?
Wurden in deinem Arbeitsvertrag wirklich bestimmte Aufgaben aufgeführt?

Falls nein gilt das Gesagte zum Direktionsrecht.

Zu den Warum-Fragen gilt: Weil der Arbeitgeber das Recht dazu hat und du keine Vereinbarungen geschlossen hast, die ihm in seinem Recht einschränken.

Zur Verdeutlichung: Auch einem nach E8 eingruppierten Beschäftigten können nach E11 eingruppierte Aufgaben übertragen werden, solange z.B. der Zeitanteil so gering ist, damit es nicht eingruppierungsrelevant ist.

Unsere Arbeitsverträge sind tatsächlich nicht allgemein gehalten. In meinem Arbeitsvertrag ist ganz klar die Stellenbetitelung beschrieben. Sie grenzt sich klar von der E11 Stelle ab. Dazu gab es als Anhang das Stelleprofil welche den Aufgabenbereich der E8 Stelle beschreibt. Ich habe einen Arbeitsvertrag nicht allgemein, sondern für die bestimmte Stelle unterschrieben. Damit ist das Direktionsrecht eingeschränkt.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: AddyKane am 17.08.2021 12:38
Wen interessieren Stellenprofile? Ich schrieb „Arbeitsvertrag“, weil ich Arbeitsvertrag meinte.

Weiß nicht warum du gleich unfreundlich wirst. Das jeweilige Stellenprofil ist Anhang unserer Arbeitsverträge.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 17.08.2021 12:41
Ich bin nicht unfreundlich.

Und?
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: AddyKane am 17.08.2021 12:43
Ich bin nicht unfreundlich.

Und?

Wenn du nicht helfen möchtest, dann lass es doch einfach. Danke! Mit deinem "und?" hilfst du hier nicht weiter.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: AddyKane am 17.08.2021 12:47
In meinem Vertrag ist btw. geregelt, dass mein Arbeitgeber berechtigt ist mir aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. -> Direktionsrecht innerhalb der E8 also absolut okay. Aber außerhalb der Entgeltgruppe schränkt er sich doch damit selbst ein.

Das Funktions-/Stellenprofil für welches ich eingestellt wurde und Anhang der Arbeitsvertrages war, ist vom Arbeitgeber unterzeichnet. Dort sind die Aufgabenbereiche sowie geforderten Qualifikationen und Kompetenzen aufgelistet.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 17.08.2021 12:51
Es zeigt Dir die Unbeachtlichkeit Deiner Vorbringung auf und hilft Dir dabei, Dich von Deinen abwegigen Illusionen hinsichtlich der Vereinbarung einer bestimmten Tätigkeit im Arbeitsvertrag zu verabschieden und Dich der Realität zu stellen. Wenn Du allerdings zu tief in dieser Illusion gefangen bist, als daß Du das erkennst, solltest Du professionelle Hilfe in Anspruch nehmen - also nicht hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Angelegenheit, die ist ja geklärt.

Auch die neuerliche Vorbringung geht fehl. Sie verkennt u.a. den Umstand, daß - sofern sich die Eingruppierung nicht ändert - das Direktionsrecht des AG eben nicht eingeschränkt wird. Eine solche Vertragsklausel ist im öD, zu dem die BG ja aufgrund ihrer Rechtsform gehören, überflüssig.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: AddyKane am 17.08.2021 12:58
Wow, wie überheblich bist du eigentlich Spid? Es ist unfassbar, dass du mir hier die Suche von professioneller Hilfe empfiehlst, nur weil ich eine Frage gestellt habe. Das zeigt sehr deutlich welche Art Mensch du bist. Wahrscheinlich bist du ein AG der selbst seine AN wie Mist behandelt.

Bevor du andere Menschen schlecht machst und mit deiner Überheblichkeit versucht eine Kommunikation zu führen, solltest du dich eventuell mal näher mit dem Direktionsrecht des AG beschäftigen. Dies hat nämlich Grenzen. Ganz besonders dann, wenn die Aufgaben durch den Arbeitsvertrag geregelt sind. Mein Vertrag sagt auch konkret, dass nur Aufgaben innerhalb meiner Entgeltgruppe zugeordnet werden können. Das ist keine Illusion, sondern steht schwarz auf weiß im Vertrag. PUNKT!
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Organisator am 17.08.2021 13:23
Wow, wie überheblich bist du eigentlich Spid? Es ist unfassbar, dass du mir hier die Suche von professioneller Hilfe empfiehlst, nur weil ich eine Frage gestellt habe. Das zeigt sehr deutlich welche Art Mensch du bist. Wahrscheinlich bist du ein AG der selbst seine AN wie Mist behandelt.

Bevor du andere Menschen schlecht machst und mit deiner Überheblichkeit versucht eine Kommunikation zu führen, solltest du dich eventuell mal näher mit dem Direktionsrecht des AG beschäftigen. Dies hat nämlich Grenzen. Ganz besonders dann, wenn die Aufgaben durch den Arbeitsvertrag geregelt sind. Mein Vertrag sagt auch konkret, dass nur Aufgaben innerhalb meiner Entgeltgruppe zugeordnet werden können. Das ist keine Illusion, sondern steht schwarz auf weiß im Vertrag. PUNKT!

Die Übertragung anderer Aufgaben ist wie schon beschrieben möglich, solange sich deine Eingruppierung nicht ändert. Das kann auch zur Übertragung höherwertiger Aufgaben - wie z.B. nach E11 eingruppierte Aufgaben - beinhalten. Insoweit mag deine Argumentation zwar menschlich verständlich sein, ist aber arbeitsrechtlich nicht gedeckt.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 17.08.2021 13:25
Wow, wie überheblich bist du eigentlich Spid? Es ist unfassbar, dass du mir hier die Suche von professioneller Hilfe empfiehlst, nur weil ich eine Frage gestellt habe. Das zeigt sehr deutlich welche Art Mensch du bist. Wahrscheinlich bist du ein AG der selbst seine AN wie Mist behandelt.

Bevor du andere Menschen schlecht machst und mit deiner Überheblichkeit versucht eine Kommunikation zu führen, solltest du dich eventuell mal näher mit dem Direktionsrecht des AG beschäftigen. Dies hat nämlich Grenzen. Ganz besonders dann, wenn die Aufgaben durch den Arbeitsvertrag geregelt sind. Mein Vertrag sagt auch konkret, dass nur Aufgaben innerhalb meiner Entgeltgruppe zugeordnet werden können. Das ist keine Illusion, sondern steht schwarz auf weiß im Vertrag. PUNKT!
Bevor Du es überhaupt wagst zu widersprechen, solltest Du Dich hinreichend mit dem Direktionsrecht des AG sowie dem Regelungsgehalt des Arbeitsvertrages auseinandersetzen. Letzterer beinhaltet weder eine konkrete Tätigkeit, da sie eben nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, sondern ausweislich Deiner Schilderung lediglich eine Stellenbetitelung. Ein "Stellenprofil", das konkrete Arbeitsinhalte enthält, ist lediglich Anlage zum Arbeitsvertrag. Ohne expliziten Hinweis, daß diese Anlage einen arbeitsvertraglichen Regelungsgehalt haben soll, ist sie lediglich Nachweis i.S.d. § 2 NachwG. Auch die Vorbringung hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben innerhalb der Entgeltgruppe offenbart eher eine Lese- und Verständnisschwäche, denn ausweislich der Schilderung enthält der Arbeitsvertrag die Formulierung, daß "aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe" zugewiesen werden könne. Solange die Eingruppierung also nicht berührt wird, wird das Direktionsrecht des AG auch nicht eingeschränkt. Es wird nämlich nicht auf einzelne Teiltätigkeiten oder Aufgaben abgehoben, sondern auf die Tätigkeit. Schließlich sei auf die Rechtsprechung des BAG zur Reichweite des Direktionsrechts des AG im öD verwiesen, so BAG Urteil v. 12.04.1973 - 2 AZR 291/72, Urteil v. 29.10.1997 - 5 AZR 573/96 und Urteil v. 26.06.2002, 6 AZR 50/00, das feststellt, "daß Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird. Auch dabei muß außerdem feststehen, daß auf diese Weise nicht nur die erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Dazu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen." An solchen fehlt es ebenso wie an der konkreten Bestimmung der Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Schokobon am 17.08.2021 14:01
Ich würde eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ggfls. unter Hinweis auf das Nichtvorhandsein der dafür notwendigen Qualifikationen annehmen aber unbedingt darauf achten, dass die Aufgaben schriftlich übertragen werden. Es könnte - je nach Tarifvertrag - ein Anspruch auf eine Zulage entstehen und die hängt nicht vom Erfolg oder Misserfolg der übertragenen Aufgaben ab.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Spid am 17.08.2021 14:25
Die vorübergehende Übertragung wäre ohnehin auch im Tarifregime des BG-AT vom Direktionsrecht des AG gedeckt, da dort eine zu den übrigen Tarifregimen des öD wirkungsgleiche Erweiterung des Direktionsrecht des AG enthalten ist. Eine solche hatte der TE aber überhaupt nicht geschildert. Er soll die Abwesenheitsvertretung des anderen Beschäftigten sein. Das wäre im zu ermittelnden Umfang (zumeist etwa 13%) Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit.

BTW ist das Schneeflöckchen bereits geschmolzen.
Titel: Antw:Abwesenheitsvertretung
Beitrag von: Admin2 am 20.08.2021 14:01
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