Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst => Kirche und Wohlfahrt => Thema gestartet von: Lotte123 am 13.10.2022 16:45

Titel: Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Lotte123 am 13.10.2022 16:45
Hallo zusammen,

wollte mal nachfragen ob jemand Bescheid weiß oder wie es sonst gehandhabt wird.

Also ambulanter Pflegedienst (Diakonie)

Pflegefachkraft ist als geringfügig Beschäftige Pflegefachkraft eingestellt. Die Voraussetzung für die Übungsleiterpauschale sind erfüllt (nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit usw.).

Die Mitarbeiterin wird aber nach Dienstplan eingeteilt, wie wird das den bei anderen Stationen gehandhabt.
Ist das dann eine abhängige Beschäftigung wo die Übungsleiterpauschale ausgeschlossen ist?

Vielen lieben Dank und ich weiß das es eigentlich nicht in dieses Forum gehört. Vielleicht gibt es aber auch Erfahrungen aus anderen Pflegediensten.

Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: IrisT am 13.10.2022 20:27
Der Sachverhalt erschließ sich mir nicht ganz. Soll die Übungsleiterpauschale zusätzlich zu einer geringfügigen Beschäftigung in ähnlicher Tätigkeit gezahlt werden? Das wäre ausgeschlossen, weil die Abgrenzung fehlt.
Ein Dienstplan bzw. festgelegte Zeiten der Tätigkeit dürften alleine nicht der Regelung für die Übungsleitepauschale widersprechen.
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Lotte am 13.10.2022 22:01
Danke für deine Antwort.
 Ja so ist es angedacht. Für die gleiche Arbeit als insgesammt 520 € und zusàtzlich noch 300€. Muss es da eine Abgrenzung geben?
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: flip am 13.10.2022 22:23
Das geht auf keinen Fall. Übungsleiterpauschale können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Die Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden,   voneinander trennbar sein und tatsächlich durchgeführt werden.

Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Isie am 22.10.2022 09:04
Das geht auf keinen Fall. Übungsleiterpauschale können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Die Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden,   voneinander trennbar sein und tatsächlich durchgeführt werden.

Das ist falsch. Selbstverständlich kann der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Pauschale, die gezahlt wird, sondern um einen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG. Dieser Freibetrag mindert das steuerpflichtige Entgelt, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Eine der Voraussetzungen ist die Nebenberuflichkeit. Damit ist in diesem Zusammenhang nicht gemeint, dass es sich um eine Beschäftigung neben einer Haupttätigkeit handelt. Es kann sich auch um eine Alleinbeschäftigung handeln, die aber nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung umfassen darf, siehe Lohnsteuerrichtlinien.
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: flip am 25.10.2022 12:26
Nun das habe ich ja nicht geschrieben. Selbstverständlich kann die Pauschale in Anspruch genommen werden.
Nur eben nicht für Teile des Hauptjobs. Im fraglichen Fall scheitert es an der Nebenberuflichkeit.
Zitat
Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Isie am 25.10.2022 14:31
Dadurch, dass es ein Minijob ist, ist auch die Nebenberuflichkeit gegeben. Was anderes wäre es, wenn der Arbeitgeber dieselbe Beschäftigung in zwei Arbeitsverhältnisse splittet, was aber tarifrechtlich unzulässig wäre.
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Isie am 25.10.2022 14:40
Selbst wenn es kein Minijob wäre, steht der Übungsleiterfreibetrag zu, wenn die Stundenzahl der begünstigten Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitbeschäftigung beträgt. Dass es sich um eine abhängige Beschäftigung mit Einbindung in den Dienstplan handelt, spielt keine Rolle.
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Rentenonkel am 25.10.2022 16:05
Steuerfreibeträge

Der sog. Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten in begrenzter Höhe nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurden für die Zeit ab 1. Januar 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro im Jahr erhöht.

Versicherungs- und Beitragsrecht

Der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale gelten auch im Beitragsrecht, denn diese steuerfreien Einnahmen zählen nicht zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt und sind demnach beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV). Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Freibeträge im Versicherungsrecht. So bleiben bei der Prüfung, ob das monatliche Arbeitsentgelt geringfügig entlohnter Beschäftigter regelmäßig 450 Euro nicht übersteigt, die im Rahmen des steuerfreien Übungsleiterfreibetrages und der steuerfreien Ehrenamtspauschale gewährten Einnahmen unberücksichtigt.

Ein geringfügig entlohnter Beschäftigter mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro kann daher zusätzlich den steuerfreien Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen.

Ein nebenberuflicher Übungsleiter z. B. könnte demnach seit 1. Januar 2021 mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 700 Euro geringfügig beschäftigt werden. Pauschalbeiträge sind auf die steuerfreien Beträge vom Arbeitgeber nicht zu zahlen.

(Ergänzender Hinweis: Eine Tätigkeit wird dann nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn der betroffene Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gleichzeitig arbeitslos gemeldet ist. Ob er dabei tatsächlich Einkünfte wie ALG I oder ALG II erhält, ist bei der Betrachtung unerheblich)
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Lotte123 am 08.11.2022 20:44
Hallo zusammen, danke für die Antworten. Bin mir immer noch nicht sicher ob das passt. Gleiche Arbeit gleicher Arbeitgeber.

https://www.vereinsrecht.de/kombination-der-verguetungen-im-dritten-sektor.html
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Rentenonkel am 09.11.2022 07:08
Kannst du das Problem in Deinem konkreten Fall nochmal näher eingrenzen? Die Mitarbeiterin ist nach Deinen Schilderungen als geringfügig Beschäftigte (also als abhängig Beschäftigte) anzumelden. Bei der Frage, von welchem Einkommen Beiträge bezahlt werden müssen, kann die Übungsleiterpauschale in Abzug gebracht werden.

Selbständig ist sie jedenfalls nicht, dass schließt die Berücksichtigung der steuerfreien und sozialversicherungsfreien Anwendung der Übungsleiterpauschale jedoch nicht aus. Nur das darüber liegende Einkommen gilt als Einkommen im Sinne des Steuer- und Sozialversicherungsrechtes.
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Isie am 09.11.2022 10:13
Ein bisschen lästig ist es schon, dass du zwei Threads eröffnet hast.

Die entscheidende Voraussetzung ist in so einem Fall die Nebenberuflichkeit. Egal, ob die Tätigkeit, für die der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden soll, vertragsmäßig eigenständig neben einem Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber mit der gleichartigen Tätigkeit besteht oder nicht: Alle gleichartigen Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber dürfen das zeitliche Maß der Nebenberuflichkeit nicht überschreiten.

Bei Sportvereinen mag es so sein, dass vertraglich die Zahlung einer Übungsleiterpauschale vereinbart wird. Das ist aber nichts anderes als ein Entgelt für die Übungsleitertätigkeit, das in voller Höhe vom Übungsleiterfreibetrag profitiert. Bei anderen Arbeitgebern, die tarifgebunden sind, werden üblicherweise Arbeitsverträge nach dem entsprechenden Tarifvertrag geschlossen. Wenn es sich um einen Arbeitgeber i. S. des § 3 Nr. 26 EStG handelt und um eine begünstigte Tätigkeit, wird je nach Höhe des Entgelts entweder das gesamte Entgelt oder nur ein Teilbetrag steuer- und sozialversicherungs- und zv-frei gezahlt. Aber nur, wenn die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit für die Gesamttätigkeit erfüllt ist. Es wäre unzulässig, eine Gesamttätigleit, die die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit nicht erfüllt, aufzusplitten und für einen Teil des Entgelts den Freibetrag anzuwenden.
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: flip am 09.11.2022 10:31
Ein bisschen lästig ist es schon, dass du zwei Threads eröffnet hast.
[...]
 Es wäre unzulässig, eine Gesamttätigleit, die die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit nicht erfüllt, aufzusplitten und für einen Teil des Entgelts den Freibetrag anzuwenden.
Es wäre ebenso unzulässig, eine einzige nebenberufliche Tätigkeit aufzusplitten. Zumindest wird das beim hiesigen Finanzamt so gesehen.
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: flip am 09.11.2022 17:09
Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist: „Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird als Teil einer Tätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis —faktisch oder rechtlich— obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt“ (BFH Urteil v. 29.1.1987 IV R 189/85, BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783; v. 30.3.1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854; Beschluss v. 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; Beschluss v. 11.12.2017 – VI B 75/17, NV.)
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Lotte am 09.11.2022 18:09
Also noch einmal genau zu meinem Fall. Mitarbeiter hat einen Arbeitsvertrag Entgelt 750 Euro. Mitarbeier wird als Geringfügig Beschäftigter Mitarbeiter abgerechnet. Da im Lohnprogramm die Übungsleiterpauschale hinterlegt ist. Ergibt ein Steuerbrutto von 500 Euro. Der Mitarbeiter ist in der Pflege beschäftigt. Vorraussetzungen Übungsleiter sind gegeben. Drittel der Arbeitszeit, Gemeinützigkeit usw. Jetzt war ein Kollege vom Zeiterfassunsprogramm da und hat gemeint, er kennt Fälle wo Stationen bei der Prüfung nachzahlen mussten. Übungsleiter obendrauf geht nicht weil gleiche Arbeit beim gleichen Arbeitgeber und man nicht zuordnen welche Arbeit für die Pauschale verwendet wird. Er hat gemeint in diesem Fall darf man die Pauschsle nicht anwenden und es muss der komplette Betrag hier 750 Euro versteuert werden. Flip und Isi und auch allen anderen nochmal danke für eure Antworten
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Rentenonkel am 09.11.2022 19:16
So langsam verstehe ich das Problem.

Bei der Anwendung der Übungsleiterpauschale im Bereich der Pflege kann diese nur bei Verrichtung bestimmter, grundsätzlich ehrenamtlicher Tätigkeiten angewandt werden.

Dazu zählt die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen zum Beispiel in ambulanten Pflegediensten und in der stationären Pflege in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen in Form der Grund- und Behandlungspflege.

Auch wenn keine körperliche Pflege erbracht wird, erkennt die Finanzverwaltung als Pflege u. a. an: Hilfen bei häuslichen Verrichtungen wie Putzen, Waschen und Kochen, die Unterstützung beim Schriftverkehr, die Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, Hilfe in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste und sonstige Hilfen nach § 71 SGB XII (R 17 Abs. 1 Satz 4 LStR).

Wenn die Arbeitnehmerin als qualifizierte Fachkraft noch andere Tätigkeiten als die hier genannten Tätigkeiten ausübt, kann die Übungsleiterpauschale nicht angewendet werden.

Das wird bei einer Betriebsprüfung auch geprüft und deswegen kann es sein, dass die Tätigkeit dann nicht mehr als ehrenamtlich angesehen wird, wenn die Arbeitnehmerin auch nicht ehrenamtliche Tätigkeiten übernimmt, weil sie in dem Betrieb wie eine examinierte Fachkraft eingebunden ist.

Gegen eine insgesamt ehrenamtliche pflegerische Tätigkeit spricht zum Beispiel die Tätigkeit als Stationsleitung / Schichtführung, Ausbildung von Azubis, Schreiben von Dienstplänen usw.

Im Zweifel kann man bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Minijobzentrale) nachhören, wie die das sehen.
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Isie am 09.11.2022 21:25
Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale sind zwei verschiedene Sachverhalte bzw. Freibeträge. Beim sogenannten Übungsleiterfreibetrag gehört es nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Es muss allerdings eine nebenberufliche Tätigkeit sein, wobei die Nebenberuflichkeit durch die Lohnsteuerrichtlinie definiert wird.
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Rentenonkel am 10.11.2022 16:58
Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale sind zwei verschiedene Sachverhalte bzw. Freibeträge. Beim sogenannten Übungsleiterfreibetrag gehört es nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Es muss allerdings eine nebenberufliche Tätigkeit sein, wobei die Nebenberuflichkeit durch die Lohnsteuerrichtlinie definiert wird.

Es ist absolut richtig, dass die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale zwei verschiedene Sachverhalte und zwei verschiedene Freibeträge sind.

Grundsätzlich ist es Sinn und Zweck dieser Vorschrift, bürgerliches Engagement in diesen Bereichen zu stärken. Mit zusätzlichen, freiwilligen Hilfskräften soll dem Personalmangel etwas entgegen gesetzt werden. Damit sollen die Pflegekräfte im Bereich der Grund- und Behandlungspflege und in den von mir ausgeführten Bereichen durch zusätzliche, freiwillige Hilfskräfte (die in der Regel eben nicht vom Fach sind) entlastet werden.

Bei der Frage, ob die Übungsleiterpauschale nach den Lohnsteuerrichtlinien hier gilt, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Die Nebenberuflichkeit scheint genauso wie die Gemeinnützigkeit des Arbeitgebers hier kein Problem zu sein.

Fraglich ist jedoch, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit unter dem Begriff "Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen" im Sinne dieser Vorschrift fällt.

Zu den begünstigenden Tätigkeiten zählen im Wesentlichen Tätigkeiten, die einen unmittelbaren Kontakt zu einer hilfebedürftigen Person erfordern, wie beispielsweise die Grund- und Behandlungspflege. Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, ist keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt. Erzielt der Stpfl. Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26 EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit gezahlt werden, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26 EStG der Freibetrag zu gewähren. Ist dieser Betrag jedoch nicht bestimmbar, kann ein steuer- und sozialversicherungsfreier Übungsleiterfreibetrag nicht in Abzug gebracht werden.

Beispielsweise sind administrative oder organisatorische Arbeiten keine Tätigkeiten, die unter § 3 Nr. 26 EStG fallen. In dieser Arbeitszeit besteht kein Kontakt zu einem alten, kranken oder behinderten Menschen.

Es kommt also darauf an, für welche Tätigkeiten die Arbeitnehmerin angestellt ist und welche Tätigkeiten sie im Einzelfall übernimmt. Sofern Mischarbeitsverhältnisse vorliegen, muss der Anteil der pflegerischen und nicht pflegerischen Tätigkeiten genau bestimmbar sein und der Teil der pflegerischen Tätigkeiten muss einen so großen Raum einnehmen, dass der Übungsleiterfreibetrag von dem Teil des Gehaltes in Abzug gebracht werden kann. Die Nachweispflicht über die Verteilung der Arbeitszeit auf den einen oder anderen Bereich hat der Arbeitgeber.
Titel: Antw:Übungsleiterpauschale
Beitrag von: Isie am 10.11.2022 18:17
Stimmt, bei einer derartigen Mischtätigkeit kann es ein Abgrenzungsproblem es geben. Wenn allerdings das anteilige Entgelt für die begünstigte Tätigkeit höher als der Freibetrag ist und der Zeitanteil nachweisbar ist, sollte es eigentlich keine Probleme mit dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern geben.

Um sich im Zweifel als Arbeitgeber abzusichern, kann man eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt anfordern.