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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Sylvia Fre am 01.12.2022 21:20

Titel: Krankengeldzuschuss
Beitrag von: Sylvia Fre am 01.12.2022 21:20
Hallo,

ich bin seit dem 11.08.2022 krank ab dem 22.09.2022 erhalte ich Krankengeld. Beschäftigt bin ich seit dem 01.12.1990
beim Land NRW.
Nun meine Frage ob ich es richtig verstehe: Der Krankengeldzuschuss berechnet sich aus Nettokrankengeld und Nettogehalt. Zum Beispiel: Nettogehalt ist 1500 € ich bekomme 1200 € Krankengeld die Differenz ist 300 € diese würde ich dann als Krankengeldzuschuss bekommen? Wird der Eigenanteil VBL davon abgezogen? Vielen Dank für die Hilfe.
Titel: Antw:Krankengeldzuschuss
Beitrag von: Isie am 01.12.2022 22:18
Grundsätzlich ist das richtig, da du vermutlich ein Altfall bist, d. h. seit mindestens dem 30.06.1994 in einem BAT-Arbeitsverhältnis/TV-L-Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber stehst.
Das Nettoentgelt i. S. des § 22 Abs. 2 TV-L ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt gemäß § 21 TV-L. Die Differenz zwischen diesem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld, sofern dieses niedriger ist, steht dir als Krankengeldzuschuss zu. Von dem KGZ wird der VBL-Arbeitnehmeranteil abgezogen. Dieser wird aus dem fiktiven zv-pflichtigen Bruttoentgelt berechnet.