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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Anna1977 am 31.08.2021 10:59
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Hallo allerseits,
Entschuldigung für den provokanten Titel
Ich bin in der Probezeit beim Land SH und mir wurde die Verbeamtung angeboten. Eigentlich toll, aber: ich muss mich sehr schnell entscheiden weil ich die Altersgrenze bald erreiche. Ich bin erst seit 3 Monaten hier, bisher alles gut, aber noch ist alles neu, die meisten Kollegen im Home-Office, Abläufe wegen der Pandemie ganz anders etc. Was wenn die Verbeamtung klappt und ich Stelle in 1 Jahr fest, hier will ich nicht bleiben? Kann man den Beamtenstatus aufgeben wenn man z.b. wieder in ein Angestelltenverhältnis wechselt? Oder könnte man sich dann freistellen lassen? Die Alternative wäre für mich nur, zu meinem alten Arbeitgeber zurück zugehen, TVÖD Bund, also nicht freie Wirtschaft o.ä.
Gibt es eine Stelle, wo ich mich beraten lassen kann?
Herzlichen Dank für Antworten,
Anna
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Klar kann man seinen Beamtenstatus kündigen. Das nennt sich dann Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, welches auf Antrag erfolgt.
Hier hätte es aber Sinn, eine mögliche Folgebeschäftigung im Vorfeld zu klären, sprich ob dein Dienstherr dich dann als Arbeitnehmer weiter beschäftigen will.
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Vielen Dank für diese Info, ich konnte das im Internet nicht finden. Ich könnte dann also nach erfolgter Entlassung auf Antrag wieder als Angestellte im ÖD Bund arbeiten? Das wäre dann ein anderer Arbeitgeber.
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Wenn der dich einstellt, warum nicht?
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... die Verbeamtung angeboten. Eigentlich toll, aber: ich muss mich sehr schnell entscheiden weil ich die Altersgrenze bald erreiche. Ich bin erst seit 3 Monaten hier...
Bist du so gut oder ist die Not des AG/Dienstherren so Groß?
Du kannst grds jederzeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Es ist ja nicht die Urkunde, sie zu knechten, sie alle zu finden, ins Amt zu treiben und ewig zu binden. ;)
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Du kannst grds jederzeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Es ist ja nicht die Urkunde, sie zu knechten, sie alle zu finden, ins Amt zu treiben und ewig zu binden. ;)
Herrlich :)
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§ 23 Beamtenstatusgesetz:
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
Nr. 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen .
also kannst du relativ zeitnah auch wieder ausscheiden.
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Danke an diejenigen mit sachorientierten Antworten. Ist doch klar dass man seine Rechte und Pflichten kennen will vor so einem wichtigen Schritt. Alles Gute in die Runde!
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Danke an diejenigen mit sachorientierten Antworten. Ist doch klar dass man seine Rechte und Pflichten kennen will vor so einem wichtigen Schritt. Alles Gute in die Runde!
Meiner Meinung nach ist auch die Terminologie wichtig, daher der Hinweis: Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wird nicht durch Kündigung herbeigeführt, sondern ist ein Verwaltungsakt, den der Dienstherr auf Verlangen durchzuführen hat. (Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf für ihre Wirksamkeit keinerlei Zutun des Empfängers.)
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Bedenkenswert ist im Zusammenhang mit einer Entlastung die Frage der Versorgung. Je nach anzuwendendem Recht und jedenfalls immer bei relativ kurzen Dienstzeiten wird es bei Entlassung zur Nachversicherung in der Rentenversicherung kommen. Das ist regelmäßig mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Wenn es sich tatsächlich nur um ein oder zwei Jahre geht, ist das nicht entscheidungserheblich, bei deutlich längeren Dienstzeiten kann das aber anders aussehen.
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Fraglich ist bei einem Ausscheiden aus dem eigentlich auf Lebenszeit angelegten besonderen Dienst- und Treueverhältnis auch, ob man seine an den Teufel (Dienstherr) verkaufte Seele wieder zurück erhält... ;D
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Fraglich ist bei einem Ausscheiden aus dem eigentlich auf Lebenszeit angelegten besonderen Dienst- und Treueverhältnis auch, ob man seine an den Teufel (Dienstherr) verkaufte Seele wieder zurück erhält... ;D
Solange man nicht mit einem braunen Brustring geht, sollte es mit einer reinweißen Seele möglich sein... ;)
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§ 23 Beamtenstatusgesetz:
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
Nr. 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen .
also kannst du relativ zeitnah auch wieder ausscheiden.
Kurze Frage an die Experten ;)
Was bedeutet relativ zeitnah? Im Beamtenstatusgesetz ist hierzu nichts geregelt (?). Im § 33BBG lautet es:
"Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate."
Satz 2 klingt für mich erstmal danach, dass dem beantragten Zeitpunkt entsprochen werden muss. Jedoch behält Satz 3 noch die Möglichkeit der 3 Monate vor. Inwiefern müsste der Dienstherr seine Entscheidung, dass dem beantragten Zeitpunkt nicht entsprochen wird, begründen? Es muss ja ein VA erfolgen. Und was wären legitime Gründe? Das eine Stelle vertreten werden muss bzw. auch innerhalb von 3 Monaten nicht neu besetzt werden kann, ist meiner Meinung nach immer der Fall.
Vielen Dank vorab!
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Das kommt auf den Einzelfall an. Der Dienstherrn besitzt hier Ermessen. Dass man noch drei Monate bleiben muss, sollte man jedenfalls einkalkulieren.
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Kurze Frage an die Experten ;)
Was bedeutet relativ zeitnah? Im Beamtenstatusgesetz ist hierzu nichts geregelt (?). Im § 33BBG lautet es:
"Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate."
Satz 2 klingt für mich erstmal danach, dass dem beantragten Zeitpunkt entsprochen werden muss. Jedoch behält Satz 3 noch die Möglichkeit der 3 Monate vor. Inwiefern müsste der Dienstherr seine Entscheidung, dass dem beantragten Zeitpunkt nicht entsprochen wird, begründen? Es muss ja ein VA erfolgen. Und was wären legitime Gründe? Das eine Stelle vertreten werden muss bzw. auch innerhalb von 3 Monaten nicht neu besetzt werden kann, ist meiner Meinung nach immer der Fall.
Vielen Dank vorab!
Nur am Rande - wenn du aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden willst gibt es beim Bund und bei eingigen Ländern die Möglichkeit, statt einer Nachversicherung in der Rentenversicherung ein Altersgeld in Höhe der erdienten Pension zu vereinbaren. Hier rege ich an, dich über die landesspezifischen Regeln dazu zu informieren.
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Meine Seele ist mir natürlich wichtig ;D
Ich habe mittlerweile viel recherchiert, gründlich nachgedacht und fände eine Verbeamtung eigentlich richtig gut. Allerdings wäre sie anfangs mit ziemlich hohen finanziellen Einbußen verbunden.. ich hab da auch noch eine Frage, das passt aber hier nicht rein..
LG Anna