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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Fitch am 16.08.2019 09:19
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Hallo,
Ich habe mich intern auf eine Stelle Beworben und war der Einzige Bewerber.
Nach wochenlangem Nichtshören, erfahre ich gestern, dass für eben jene Stelle 4 externe Bewerbungsgespräche liefen.
Auf Nachfrage beim Vorgesetzten, wurde nur drum rum geredet und ich solle noch ein Schreiben bekommen.
Ist das rechtens? Heisst es nicht Intern vor Extern?
Das Gespräch mit dem Betriebsrat suche ich noch.
MfG
Fitch
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Grundsätzlich ja.
Grundsätzlich nein.
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Warum sollte der AG einen internen Bewerber direkt vorziehen?
Woher wissen Sie denn, dass Sie der einzige Bewerber waren, wenn doch 4 Bewerbungsgespräche liefen?
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Wenn sich sonst niemand intern um die Stelle beworben hat und man auf keinen Fall möchte, dass Du die bisherige aufgibst, dann ... 8) :P
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Ob intern oder extern spielt keine Rolle. Einen Bewerber ohne jedwede Begründung vom Auswahlverfahren direkt auszuschließen, wäre jedoch ein Verstoß gegen den im öffentlichen Dienst - auch im Arbeitnehmerbereich - bestehenden Bewerbungsverfahrensanspruch, Art. 33 Abs. 2 GG. Sofern ein Bewerber die formalen Anforderungen der zu besetzenden Stelle erfüllt, ist seine Bewerbung auch in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass dieser auch die Stelle am Ende erhalten (muss); hier hat der Arbeitgeber einen recht weiten Ermessensspielraum.
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Das bedeutet aber auch nicht, daß er eingeladen werden müßte - oder bislang hätte eine Information über den Stand des Verfahrens erhalten müssen. Zumal angesichts des Umstandes, daß beim AG ein Betriebsrat existiert, überhaupt nicht davon ausgegangen werden kann, daß es hier überhaupt einen Bewerbungsverfahrensanspruch gibt.
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Ob die formalen Anforderungen der zu besetzenden Stelle erfüllt wurden, geht aus dem Eingangspost nicht hervor.
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Vielleicht kann der TE noch aufklären, ob er missverständlicherweise vom Betriebsrat spricht, obwohl ein Personalrat existiert, oder ob und wie er überhaupt unter den Anwendungsbereich des TVöD fällt...
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Moin,
Ich rede schon vom Betriebsrat.
Ich unteliege dem TV V und die Anforderungen an die Bewerbung sind natürlich erfüllt.
Also heisst es nicht, intern VOR extern?!
Dann sind hier in der Firma aber so ziemlich alle alteingesessenen auf dem falschen Dampfer.
Bisher wurde das hier so gehandhabt.
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Nein, heißt es nicht.
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Also heisst es nicht, intern VOR extern?!
Ein Betriebsrat KANN verlangen, dass vakante Stellen vor der Besetzung intern ausgeschrieben werden müssen.
Ein Betriebsrat KANN ebenfalls eine Betriebsvereinbarung mit dem AG schließen, die so etwas regelt.
Wurde die Stelle denn auch intern ausgeschrieben? Und selbst wenn, heißt das trotzdem nicht, dass der AG die Stelle nicht gleichzeitig auch extern ausschreiben darf. Es heißt auch weiter nicht, dass der interne Bewerber zwingend genommen werden muss.
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Also heisst es nicht, intern VOR extern?!
Sofern es keine entsprechende Dienstvereinbarung (ob die überhaupt rechtens wäre?) über die grundsätzliche Bevorzugung interner Bewerber gibt, muss der AG bei Zuschlag an externe Bewerber zumindest deutlich und nachvollziehbar darlegen, weshalb der interne Bewerber nicht genommen wurde.
Tut er das nicht und es liegt offensichtlich ein Nasenprinzip vor, obliegt es dem PR/BR im Rahmen der Mitbestimmung ggf. die Einstellung des externen AN zu verweigern und das Verfahren an dieser Stelle zu stoppen.
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Auch im Bereich des TV-V existiert grundsätzlich der von mir genannte Bewerbungsverfahrensanspruch, wie aber bereits von Spid zutreffend ausgeführt, besteht weder ein Anspruch auf Einladung zum Vorstellungsgespräch noch ein Auskunftsanspruch über den(derzeitigen) Stand des Auswahlverfahrens. Erst wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, die Stelle mit einem konkreten Bewerber zu besetzten, hat er die unterlegenen Bewerber mit einer - in der Praxis meist mit 2 Wochen bemessenen Frist - zu informieren. Diesen steht es dann frei, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung in Anspruch zu nehmen.
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Also heisst es nicht, intern VOR extern?!
Sofern es keine entsprechende Dienstvereinbarung (ob die überhaupt rechtens wäre?) über die grundsätzliche Bevorzugung interner Bewerber gibt, muss der AG bei Zuschlag an externe Bewerber zumindest deutlich und nachvollziehbar darlegen, weshalb der interne Bewerber nicht genommen wurde.
Tut er das nicht und es liegt offensichtlich ein Nasenprinzip vor, obliegt es dem PR/BR im Rahmen der Mitbestimmung ggf. die Einstellung des externen AN zu verweigern und das Verfahren an dieser Stelle zu stoppen.
Nein, eine Dienstvereinbarung solchen Inhalts kann nicht geschlossen werden.
Der AG hat nicht darzulegen, warum er einen Bewerber nicht ausgewählt hat. Sofern es einen Bewerbungsverfahrensanspruch gibt, wäre vielmehr zu dokumentieren, warum sich der erfolgreiche Bewerber durchgesetzt hat.
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Ok,
Danke für eure Antworten.
Habe mittlerweile mit dem Betriebsrat gesprochen und es stellte sich heraus, dass es die selbe Stelle wie die meine ist. Nur eben besser bezahlt und die Stellenbeschreibung wurde dahingehend geändert.
Meine Stelle wird ab dann ebenfalls besser bezahlt und daher bin ich aus dem Verfahren raus genommen worden.
Und dass mir niemand bescheid gesagt hat, lag einfach daran, dass es schlicht vergessen wurde.
MfG
Fitch
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... Du hast dich also quasi auf deine eigene Stelle beworben? Witzig ... 8)
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...ein "Sturm im Wasserglas" aufgrund interner Kommunikationsproblemen ;D
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Auch ohne die „Kommunikationsprobleme“ und auch ohne die nachgeschobene Information des TE wäre es ein ebensolcher gewesen.
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... Du hast dich also quasi auf deine eigene Stelle beworben? Witzig ... 8)
Das ist nichts ungewöhnliches... Gerade wenn es um Befristete Verträge oder deren Entfristung geht...
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... Du hast dich also quasi auf deine eigene Stelle beworben? Witzig ... 8)
Das ist nichts ungewöhnliches... Gerade wenn es um Befristete Verträge oder deren Entfristung geht...
Ja, schon. Aber dann macht man das ja ganz bewusst. Dass man sich auf die eigene Stelle bewirbt, ohne offenbar zu wissen, dass es die eigene Stelle ist, ist dann schon eine andere Nummer.
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Ich denke nicht, daß der TE sich auf die eigene Stelle beworben hat, er hat nur ein Problem mit der korrekten Verwendung von "die selbe" und "die gleiche". Auch wenn der TE von der selben Stelle schreibt, geht aus seinen Ausführungen hervor, daß es sich um die gleiche Stelle handelt.
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...das komische ist nur, dass die gleiche Stelle ja nicht irgendwo losgelöst im Hause sein kann, sondern sich logischerweise in der selben Abteilung befinden müsste, was der TE offensichtlich nicht mitbekommen hat... 8)
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Es gibt durchaus Stellen des selben Inhalts, die querschnittlich in ganz unterschiedlichen Bereichen vorhanden sein können.
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...die Verbindung "TV-V und Betriebsrat" spricht nicht für eine Mammutbehörde...
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Nein, keinesfalls, durchaus aber für ein Mammutunternehmen.