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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Lord13 am 20.01.2020 12:00

Titel: Vertretung/Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Lord13 am 20.01.2020 12:00
Hallo! Ich halte mich mal ganz kurz. Nunmehr vertrete ich meine Chefin (eine EG höher) seit ca. 6 Wochen. Offiziell bin ich auch Ihr Vertreter. Wenn ich den § 14 aus dem Tarifvertrag richtig verstehe, dann steht mir nach 1 Monat auch eine rückwirkende Zulage zu. Ist dies für meinen Fall richtig?
Von einem anderen Kollegen hieß es mal, dass die Zulage nur zum tragen kommt, wenn bereits im voraus bekannt ist, dass die Vertretung über 6 Wochen dauert. Hierzu habe ich aber nichts gefunden. Wisst Ihr da mehr?
Titel: Antw:Vertretung/Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 20.01.2020 12:08
Wenn vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird und diese bei dauerhafter Übertragung zu einer höheren Eingruppierung führte, besteht Anspruch auf die Zulage, wenn die zeitlichen Voraussetzungen des §14 erfüllt sind.
Titel: Antw:Vertretung/Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: lowsounder am 21.01.2020 07:26
Moin, was würde bei dem Fall hier eintreffen:

Man macht E11 Tätigkeiten, ist aber aufgrund persönlicher Vorraussetzungen eine EG niedriger eingruppiert. Nun vertritt man seinen Kollegen, der die selben Tätigkeiten macht wie man selbst, er aber aber die persönlichen Vorraussetzungen erfüllt und deshalb in der EG 11 eingruppiert ist.

Und wie ist das wenn man einen anderen Kollegen vertritt, der zwar auch E11 Tätigkeiten macht, aber die komplett anders sind als die eigenen? 
Titel: Antw:Vertretung/Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 21.01.2020 07:35
Es kommt darauf an, wie derjenige bei dauerhafter Übertragung eingruppiert wäre. Erfüllt er die Voraussetzung in der Person nicht, bleibt es bei E10 und es gibt keinen Anspruch auf eine Zulage.