Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Kai am 01.04.2020 17:11
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Könnte den bitte jemand verlinken, sobald das PDF verfügbar ist??
Viele Grüße!
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http://dokumente.dbb.de/dokumente/geschaeftsbereich_tarif/2020/E-Mail_05_Rundschreiben_Kurzarbeit.pdf
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...der Tarifvertrag ist aber noch nicht unterschrieben...wird erst nach dem 15.04.2020 soweit sein...
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Mein AG (Flughafenbetreiber) hat gestern nochmal schnell die am 23.3.20 abgeschlossene BV geändert und die Aufstockung von 75% auf 80% erhöht. Jetzt lese ich in der PDF, dass die Einigung nicht gilt, wenn eine BV vorher abgeschlossen wurde und mind. eine Aufstockung von 80% vorsieht. Wurde unser BR über den Tisch gezogen?
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Mein AG (Flughafenbetreiber) hat gestern nochmal schnell die am 23.3.20 abgeschlossene BV geändert und die Aufstockung von 75% auf 80% erhöht. Jetzt lese ich in der PDF, dass die Einigung nicht gilt, wenn eine BV vorher abgeschlossen wurde und mind. eine Aufstockung von 80% vorsieht. Wurde unser BR über den Tisch gezogen?
Der AG kann die BV ja nicht einfach einseitig ändern.
Da muss der Betriebsrat ja mitspielen.
Wenn er das hier getan hat, dann würde ich den Betriebsrat mal nach dem Puls fragen!
Wenn ihr dem öffentlichen Dienst angehört weiß ich sowieso nicht warum man Ende März noch schnell eine BV durchpeitscht?
Ich bin keine Gewerkschaftsfunktionärin, aber auch ich als Laie hätte mir nicht vorstellen können, dass im ÖD Kurzarbeit ermöglicht wird zu den Konditionen der Arbeitsagentur.
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Wenn eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden kann, handelt es sich um einen AG in privater Rechtsform und somit nicht um öD.
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Wenn eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden kann, handelt es sich um einen AG in privater Rechtsform und somit nicht um öD.
Ok...Danke für die Info!
Hatte gedacht in bestimmten Misch-Konstrukten (z.b. AÖR) wäre das möglich!
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Auch AöR haben einen PR.
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Ist eine Ag, aber zu 51% öffentlich/rechtlich daher TVöD. Jetzt lesse ich, dass der Tarifabschluss nicht für Flughäfen gilt; stattdessen gibt es hierfür Sonderregelungen. Hat diese jemand?
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Ein AG kann entweder eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsform haben. Beides hat keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des TVÖD.
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Nochmals zum Verständnis:
Hat der o.g. "Covid-19-Tarifvertrag", sofern er dann zur Mitte des Monats geschlossen wird, keine verbindliche Wirkung auf eine GmbH, deren einziger Gesellschafter die Stadt ist und alle Angestellten nach den Regelungen des TVÖD VKA angestellt sind?
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Wenn die GmbH nicht Mitglied im KAV ist, entfalten die betrieblichen Normen - und solche sind bei Regelungen zur Kurzarbeit zu erwarten - keine Wirkung.
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Wenn die GmbH also nicht Mitglied im KAV ist, die Angestellten aber nach den Regelungen des TVÖD VKA angestellt sind (was unter Umständen auch so im Arbeitsvertrag geregelt ist... "nach den Regelungen des TVöD"), dann hätte der Covid-19-Tarifvertrag keine Wirkung? Ich bin zwar kein Jurist bzw. Arbeitsrechtler, aber die Aussage bereitet mir Bauchschmerzen. Dann wäre dieser Pasus "nach den Regelungen des TVöD" im Arbeitsvertrag völliger Nonsens, oder?
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Ist zusätzlich zum Tarifvertrag noch eine Dienstvereinbarung oder andere Regelung mit dem Personalrat zur Einführung von Kurzarbeit abzuschließen oder reicht der bevorstehende Tarifvertrag als Grundlage?
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Wenn die GmbH also nicht Mitglied im KAV ist, die Angestellten aber nach den Regelungen des TVÖD VKA angestellt sind (was unter Umständen auch so im Arbeitsvertrag geregelt ist... "nach den Regelungen des TVöD"), dann hätte der Covid-19-Tarifvertrag keine Wirkung? Ich bin zwar kein Jurist bzw. Arbeitsrechtler, aber die Aussage bereitet mir Bauchschmerzen. Dann wäre dieser Pasus "nach den Regelungen des TVöD" im Arbeitsvertrag völliger Nonsens, oder?
Die Geltung betrieblicher Normen kann nicht einzelvertraglich vereinbart werden, sie ergibt sich aus §3 Abs. 2 TVG und setzt die Tarifgebundenheit des AG und mindestens eines AN voraus, siehe z.B. Franzen im Erfurter Kommentar.
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Wenn die GmbH also nicht Mitglied im KAV ist, die Angestellten aber nach den Regelungen des TVÖD VKA angestellt sind (was unter Umständen auch so im Arbeitsvertrag geregelt ist... "nach den Regelungen des TVöD"), dann hätte der Covid-19-Tarifvertrag keine Wirkung? Ich bin zwar kein Jurist bzw. Arbeitsrechtler, aber die Aussage bereitet mir Bauchschmerzen. Dann wäre dieser Pasus "nach den Regelungen des TVöD" im Arbeitsvertrag völliger Nonsens, oder?
Die Geltung betrieblicher Normen kann nicht einzelvertraglich vereinbart werden, sie ergibt sich aus §3 Abs. 2 TVG und setzt die Tarifgebundenheit des AG und mindestens eines AN voraus, siehe z.B. Franzen im Erfurter Kommentar.
Und wenn es im Betrieb einen Haustarifvertrag gibt, welcher für alle Beschäftigten gilt?
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Dann sehe ich weder den Bezug zum inredestehenden möglichen zukünftigen Tarifvertrag zur Kurzarbeit noch zu diesem Unterforum.
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Nochmals zum Verständnis:
Hat der o.g. "Covid-19-Tarifvertrag", sofern er dann zur Mitte des Monats geschlossen wird, keine verbindliche Wirkung auf eine GmbH, deren einziger Gesellschafter die Stadt ist und alle Angestellten nach den Regelungen des TVÖD VKA angestellt sind?
Verbindliche Wirkung wurde zunächst verneint, da ich allerdings nicht weiß was es in diesem Betrieb für Regelungen gibt, daher meine Nachfrage wegen eines evtl. Haustarifvertrages (der bei Vorliegen eines solchen eine verbindliche Wirkung hätte?).
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Wenn die GmbH nicht Mitglied im KAV ist, entfalten die betrieblichen Normen - und solche sind bei Regelungen zur Kurzarbeit zu erwarten - keine Wirkung.
Danke für die Antwort.
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Nochmals zum Verständnis:
Hat der o.g. "Covid-19-Tarifvertrag", sofern er dann zur Mitte des Monats geschlossen wird, keine verbindliche Wirkung auf eine GmbH, deren einziger Gesellschafter die Stadt ist und alle Angestellten nach den Regelungen des TVÖD VKA angestellt sind?
Verbindliche Wirkung wurde zunächst verneint, da ich allerdings nicht weiß was es in diesem Betrieb für Regelungen gibt, daher meine Nachfrage wegen eines evtl. Haustarifvertrages (der bei Vorliegen eines solchen eine verbindliche Wirkung hätte?).
Gem. der Schilderung kommt doch der TVÖD aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung.
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Im Eckpunktepapier steht, dass die kommunale Kernverwaltung nicht Zielrichtung des Tarifvertrages sein soll. Das könnte zu weiteren Diskussion führen, da der Begriff "Kernverwaltung" wohl auslegbar ist.
Als Beispiel für Kernverwaltung wird der Sozial- und Erziehungsdienst genannt. Wäre nicht gerade in Zeiten, in denen Kindergärten geschlossen werden, der Sozial- und Erziehungsdienst ein einschlägiger Bereich für mögliche Kurzarbeit?
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Nochmals zum Verständnis:
Hat der o.g. "Covid-19-Tarifvertrag", sofern er dann zur Mitte des Monats geschlossen wird, keine verbindliche Wirkung auf eine GmbH, deren einziger Gesellschafter die Stadt ist und alle Angestellten nach den Regelungen des TVÖD VKA angestellt sind?
Verbindliche Wirkung wurde zunächst verneint, da ich allerdings nicht weiß was es in diesem Betrieb für Regelungen gibt, daher meine Nachfrage wegen eines evtl. Haustarifvertrages (der bei Vorliegen eines solchen eine verbindliche Wirkung hätte?).
Gem. der Schilderung kommt doch der TVÖD aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung.
Korrekt, es existiert kein Haustarifvertrag.
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Im Eckpunktepapier steht, dass die kommunale Kernverwaltung nicht Zielrichtung des Tarifvertrages sein soll. Das könnte zu weiteren Diskussion führen, da der Begriff "Kernverwaltung" wohl auslegbar ist.
Als Beispiel für Kernverwaltung wird der Sozial- und Erziehungsdienst genannt. Wäre nicht gerade in Zeiten, in denen Kindergärten geschlossen werden, der Sozial- und Erziehungsdienst ein einschlägiger Bereich für mögliche Kurzarbeit?
Wen interessieren Eckpunktepapiere? Maßgeblich werden die tariflichen Regelungen sein, die die TVP möglicherweise vereinbaren werden. Es steht nicht mal zu vermuten, daß die TVP vereinbaren, was im Eckpunktepapier steht, selbst wenn sie das wollen.
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Im Eckpunktepapier steht, dass die kommunale Kernverwaltung nicht Zielrichtung des Tarifvertrages sein soll. Das könnte zu weiteren Diskussion führen, da der Begriff "Kernverwaltung" wohl auslegbar ist.
Als Beispiel für Kernverwaltung wird der Sozial- und Erziehungsdienst genannt. Wäre nicht gerade in Zeiten, in denen Kindergärten geschlossen werden, der Sozial- und Erziehungsdienst ein einschlägiger Bereich für mögliche Kurzarbeit?
Nein, in Zeiten, wo Famiilen den ganzen Tag zusammenhocken sind Konflikte sehr gut möglich. Man rechnet ja auch mit wachsender häuslicher Gewalt. Somit hat der Sozialdienst eher mehr als weniger zu tun und muß besetzt sein.
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Wie abzusehen war, haben die TVP nicht wirklich vereinbart, was sie wollten: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113794.0.html
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Kann jemand eine Verlinkung zum Dokument einstellen. Ich find selbst beim Alphabet-Tochterunternehmen nix
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https://www.vka.de/tarifvertraege-und-richtlinien/tarifvertraege/tv-covid (https://www.vka.de/tarifvertraege-und-richtlinien/tarifvertraege/tv-covid)
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bedankt
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Nur zum Verständnis, findet der TV-Covid-19 bei öffentlichen AG welche Mitglied beim KAV sind auch Anwendung für Mitarbeiter welche nicht bei Verdi Mitglied sind?
Gem. § 3 Abs. 1 TVG sind nur die Mitglieder der TVP tarifgebunden und der AG, der selbst Partei des TV ist.
Gem. Abs. 2 a.a.O. gelten jedoch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen für alle Betriebe, deren AG tarifgebunden sind.
Also AG beim KAV, somit für alle Beschäftigten dieses AG Tarifgebundenheit?
(Ausschließlich der Bereiche, welche in der NS-Erklärung genannt sind)
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https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113794.msg168717.html#msg168717
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Ok, also TV-Covid mit überwiegend betrieblichen Normen - AG ist beim KAV und es ist auch mind. 1 AN bei Verdi - somit TV-Covid anwendbar für alle Beschäftigten...
Danke
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Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Auch ein Mitglied in einer der übrigen genannten Gewerkschaften genügt, es muß kein Verdi-Mitglied sein.
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Alles klar, vielen Dank.