Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Wynchester am 07.07.2021 11:00
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Hallo,
in meinem Betrieb gibt es eine Rufbereitschaft, 7 MA sind hier zuständig und haben dementsprechend alle 7 Wochen für 1 Woche Bereitschaft. Der Rufbereitschaftskalender wird jeweils für das gesamte Jahr ausgestellt.
Nun soll eine zusätzliche "Spontanbereitschaft" eingeführt werden für bevorstehende Starkregenereignisse, heißt:
Es gibt eine Unwetterwarnung dann soll jeweils ein Meister/Vorarbeiter zusätzlich in Bereitschaft sein für den jeweiligen Tag bzw die jeweiligen Tage, ist der AG berechtigt eine Bereitschaft so spontan anzuordnen ?
Im Arbeitsvertrag gibt es eine Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst.
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Wenn er die Bereitschaft vier Tage im voraus anordnet, kann er das tun - ansonsten nicht.
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Vielen dank !
Wo lässt sich das nachlesen ?
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In der entsprechenden dazu ergangenen Rechtsprechung der ArbG Berlin und Frankfurt/Main.
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Okey, habe es gerade gelesen, lässt sich so ein bevorstehendes Starkregenereignis nicht als konkrete Notlage auslegen ?
Bei konkreter Notlage dürfen Dienstpläne ja spontan geändert werden.
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Worin sollte die konkrete Notlage bestehen? Es gibt bestenfalls eine abstrakte Möglichkeit einer Notlage - und die gehört zum unternehmerischen Risiko des AG. Das kann er nicht einfach auf den AN abwälzen.
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würde sich die Krankheit eines Mitarbeiters als konkrete Notlage darlegen lassen ?
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Genau dann, wenn dadurch unmittelbar und konkret wesentliche Belange des AG - Wirtschaftsgüter von hohem Wert, Menschenleben, wirtschaftliches Überleben des Betriebs - bedroht werden.