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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: fireman0894 am 01.02.2022 11:48

Titel: Eingruppierung TVöD-VKA - auszuübende Tätigkeit nicht bewertet
Beitrag von: fireman0894 am 01.02.2022 11:48
Guten Morgen,

ich lese hier oft mit, hatte bisher keine eigenen Fragen. Jetzt kommt aber etwas auf, das mich etwas stutzig macht. Bin selbst gelernter VfA.

Folgender Fall:
Ich übe Tätigkeiten aus, bin bereits nach E6 TVöD-VKA eingruppiert - vor dieser Umsetzung im Rahmen des Direktionsrechts meines Bgm. - gewesen.

Meine aktuell auszuübenden Tätigkeiten liegen mir mehr oder minder vor, auch wenn der AG m. M. nach nicht wirklich seiner Nachweispflicht nachgekommen ist.

Diese "Stelle" ist bisher nicht bewertet in irgendeiner Form. D. h. die Eingruppierung steht nicht wirklich fest. Ich weiß, dass TB entsprechend der Tätigkeitsmerkmale ihrer auszuübenden Tätigkeiten tariflich richtig eingruppiert sind, so wird es zumindest überall genannt.

Jetzt meine Frage:
Wie ist ein richtiges Vorgehen, außer gleich alles mittels Eingruppierungsfeststellungsklage vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen oder eben auch nicht?

Entsprechende Tätigkeitsbeschreibungen zu den auszuübenden Tätigkeiten liegen vor.

Besteht in einem solchen Fall nicht sogar die Pflicht des AG, dies entsprechend festzustellen?

Der PR im Hause bzw. die Gewerkschaft haben mir gesagt, ich solle einen "Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung" stellen in Verbindung mit Paragraph 13 TVü-VKA und der Ausschlussfrist nach 37 TVöD-VKA.

Aber meines Wissens gibt es doch einen solchen "Antrag" gar nicht.

Ich hoffe, ihr könnt mir bei diesen grundlegenden Punkten erst einmal helfen, ein rechtlich korrektes Vorgehen ist mir wichtig... ich will später nicht irgendwelche Rückschritte machen müssen. Danke!  :)
Titel: Antw:Eingruppierung TVöD-VKA - auszuübende Tätigkeit nicht bewertet
Beitrag von: XTinaG am 01.02.2022 12:05
Einen solchen Antrag gibt es nicht. Er wäre auch völliger Unsinn. Zudem ist ein Anwendungsfall des § 13 TVÖD überhaupt nicht erkennbar. Der Arbeitgeber hat nur dann im Rahmen seines Direktionsrechts gehandelt, wenn die Eingruppierung aufgrund der neuen Tätigkeit dieselbe wäre wie zuvor. Der Arbeitgeber muß sich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung des Beschäftigten bilden, denn ansonsten kann er seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachkommen. Wie er das tut, bleibt ihm überlassen. Er kann auch ohne weitere Anstrengungen annehmen, Du seist in E6 eingruppiert. Sofern Du der Auffassung bist, der Arbeitgeber irre über Deine Eingruppierung zu Deinen Ungunsten, so kannst Du
a) eine Eingruppierungsfeststellungsklage anstrengen,
b) vom Arbeitgeber schlicht das Entgelt verlangen, von dem Du ausgehst, es stünde Dir zu oder
c) es einfach hinnehmen.
Titel: Antw:Eingruppierung TVöD-VKA - auszuübende Tätigkeit nicht bewertet
Beitrag von: fireman0894 am 01.02.2022 12:18
Danke. Genau das war der Punkt, der mich so stutzig machte.

Ich hatte einen Tippfehler, meinte den Paragraph 12 TVü-VKA, welcher mir genannt wurde. Aber auch dies hat mir keine wirkliche Erleuchtung gebracht.

Dann werde ich wohl erst einmal eine Nacht drüber schlafen und erst mal den Weg des geringeren Widerstandes nehmen und ein Entsprechendes Entgelt einfordern - welches ich meine, es stünde mir zu-, da wird der AG sicherlich hellhörig werden und sich eine Rechtsmeinung dazu bilden bzw. es überprüfen. Führt das immer noch zu keine Antwort, bleibt mir anscheinend nur der Weg einer Eingruppierungsfeststellungsklage.

Finde ich persönlich zwar etwas komisch alles, aber ist nun mal das, was die TVP festgelegt haben. Daran ist sich zu halten.
Titel: Antw:Eingruppierung TVöD-VKA - auszuübende Tätigkeit nicht bewertet
Beitrag von: XTinaG am 01.02.2022 12:23
§ 12 TVÜ-VKA regelt den Strukturausgleich für übergeleitete Beschäftigte.

Sofern Du mit Deiner Forderung die tarifliche Ausschlußfrist unterbrechen möchtest, sollde diese hinreichend konkret sein und eine ernsthaft Zahlungsaufforderung an den Schuldner darstellen.
Titel: Antw:Eingruppierung TVöD-VKA - auszuübende Tätigkeit nicht bewertet
Beitrag von: fireman0894 am 01.02.2022 12:28
Und der Strukturausgleich bringt mir ja hinreichend gar nichts, da ich kein übergeleiteter Beschäftigter bin, da ich erst zu 07.2016 meine Ausbildung beendete.

Das eine Forderung hinreichend konkret sein muss, ist mir bewusst. Danke für den Hinweis.
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Beitrag von: Spidersangel am 01.02.2022 14:45
Bist Du Dir sicher mit §12 TVü-VKA oder könnte es eventuell auch der § 12 TVÖD-VKA sein?
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Beitrag von: fireman0894 am 01.02.2022 15:04
Hi, schriftlich stand da 12 TVÜ VKA, kann natürlich wiederum ein Übertragungsfehler gewesen sein.

Wenn natürlich der 12 TVöD-VKA gemeint ist, verstehe ich den Zusammenhang aber nicht, obwohl ich weiß, dass dort die Eingruppierung geregelt ist.

Irgendwie macht mich gerade alles stutzig...
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Beitrag von: XTinaG am 01.02.2022 15:11
Das liegt einfach an der minderen Güte von Personalräten und Gewerkschaften.
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Beitrag von: fireman0894 am 01.02.2022 15:29
Aber um nochmal auf den Punkt zu kommen, wenn es der 12 TVöD -VKA gewesen wäre... auch daraus ergibt sich doch kein Anspruch nach Stellung eines "Antrages". Da müsste ich doch ziemlich richtig mit meiner eigenen Aussage liegen.

Oder was sagen die Belesenen hier?
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Beitrag von: XTinaG am 01.02.2022 15:42
Die Eingruppierung ensteht nach § 12 TVÖD völlig ohne Antrag, ein solcher ist weder vorgesehen noch erforderlich, vielmehr ist er völlig egal. Der Arbeitgeber ist nicht einmal zur Kenntnisnahme verpflichtet. Zur Bearbeitung schon gar nicht.
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Beitrag von: fireman0894 am 01.02.2022 16:11
Ja, das ist richtig. Wurde ja Eingangs zu anderen Punkten schon beschrieben. Danke.

Frage: Wo kann man sich genauer über die Tätigkeitsmerkmale schlau machen, da die Merkmale für die Entgeltgruppen in der allgemeinen Verwaltung sehr breit gefächert sind?

Ich meine damit, ob es eine Bewertungsmatrix oder ähnliches öffentlich zugänglich gibt, anhand dieser man gewisse Tätigkeiten den Begriffsbestimmungen zuordnen kann. Also wie man zB aus einem Arbeotsvorgang erkennen kann, dass dieser selbstständige Leistungen enthält. Das trifft die Frage genauer.
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Beitrag von: XTinaG am 01.02.2022 16:26
Dazu bedarf es keiner Matrix. Sie wäre auch ohnehin ungeeignet. Vielmehr bedarf es lediglich der Kenntnis der Rechtsprechung des BAG zu den Tätigkeitsmerkmalen und der dazu verfügbaren Kommentarliteratur sowie die Fähigkeit, beides auf den konkreten Einzelfall anzuwenden.
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Beitrag von: fireman0894 am 01.02.2022 16:33
Da ein "Normalo" wie ich keine Fachliteratur besitzt, kann ich mir ja keine Meinung darüber bilden, was entsprechend zu werten sei. Die Fähigkeit, Fachliteratur und Rechtsprechung zu verbinden, traue ich mir erstmal zu, auch wenn es nicht alltäglich ist, um einmal einen groben Überblick zu bekommen.

Sollte es nun zu einer Eingruppierungsfeststellungsklage kommen, hätte ich darzulegen, wie die Meinung der Tätigkeitsmerkmale zu begründen ist.

Demnach muss ich ja irgendwie doch darlegen können, das so entsprechend darzustellen. Ich denke mal ein Fachanwalt sollte dazu in der Lage sein?

Wie kann sich "Normalo" ansonsten behelfen und was wäre gängige Fachliteratur, wenn man sich dafür interessiert (Verlag, Titel), um es sich mal anzuschauen?

Herzlichen Dank.
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Beitrag von: XTinaG am 01.02.2022 16:41
Ein Anwalt mit hinreichend Erfahrung im Eingruppierungsrecht der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sollte das hinbekommen können. Warum Du meinst, das selbst hinbekommen zu müssen, verstehe ich nicht. Du besohlst ja auch Deine Schuhe nicht selbst und polsterst auch Deine Möbel nicht noch nähst Du Deine Kleidung selbst oder fertigst die Bauzeichnungen für Dein Eigenheim, bloß weil Du ein Buch darüber gelesen hast. Das alles aus gutem Grund: weil Du weder Schuster noch Polsterer noch Schneider noch Bauingenieur oder Architekt bist. Warum also meinst Du, die Arbeit eines Eingruppierungsspezialisten machen zu können?
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Beitrag von: fireman0894 am 01.02.2022 16:51
Gut, bis auf die Aussage "Schuster bleib bei deinen Leisten" gebe ich dir recht. Tatsächlich Nähen wir einiges an Kleidung auch selbst, weil es gefällt. Aber das ist ja richtig. Normal macht man das, was man lernt und kann.

Ein Eingruppierungsspezialist ist durchaus wohl in der Lage dazu.

Ich meinte eher weniger, dass ich der Person die Arbeit abnehmen wollte - da man ja im Endeffekt darauf angewiesen ist - als das ich mir einfach einen Überblick zur Thematik verschaffen wollte.

Es wird doch in unserem hochdurchdachten Land Möglichkeiten geben, sich auch zu dieser Thematik ein wenig schlau zu machen - außerhalb einer vollumfassenden Rechtsberatung.  ;)

Ist ja nun einmal zu vielen anderen Themen auch möglich. Siehe Architektur und ihre Möglichkeiten bzw. die Einschränkung durch Bebauungspläne und Baugesetzbücher. Eine entsprechende Person macht es im Endeffekt, doch ein/eine Bauherr:in macht sich doch vorher auch etwas schlau dazu.  :o
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Beitrag von: XTinaG am 01.02.2022 16:53
Die dbb-Akademie bietet ab und an brauchbare Seminare dazu an.
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Beitrag von: fireman0894 am 01.02.2022 16:57
Das ist doch etwas brauchbares.
Über die ganzen Aussagen und Hilfen hier bin ich schon etwas weiter mit meinem allgemeinen Verständnis gekommen.

Dankeschön, XTinaG!  :)
Titel: Antw:Eingruppierung TVöD-VKA - auszuübende Tätigkeit nicht bewertet
Beitrag von: Organisator am 01.02.2022 17:14
Das ist doch etwas brauchbares.
Über die ganzen Aussagen und Hilfen hier bin ich schon etwas weiter mit meinem allgemeinen Verständnis gekommen.

Dankeschön, XTinaG!  :)

Alternativ auch das kbw. Sogar brauchbare Online-Kurse ;)
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Beitrag von: Melvin am 01.02.2022 18:05
"Wissbegierigen" kann auch folgende Fundstelle des Bundesverwaltungsamtes (BVA) empfohlen werden (aber verbunden mit dem Hinweis, dass die dort eingestellten Dokumente auf die im Bereich des Bundes geltenden tariflichen Regelungen Bezug nehmen):

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Behoerden/Beratung/Beratungszentrum/Eingruppierung/_documents/stda_eingruppierung.html

Für Zwecke einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist man dann aber wie bereits dargestellt mit einem geeigneten Rechtsbeistand im wahrsten Sinne des Wortes gut beraten. Qualität setzt sich erfahrungsgemäß durch.  ;)