Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: LehrerBW am 22.03.2024 10:06
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Die GEW schreibt in ihrem Artikel über die Rechtmäßigkeit der Besoldung vom 2.2.23
"Aktuell läuft noch ein Verfahren gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte zunächst die Rechtswidrigkeit der Erhöhung festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat diese Entscheidung dagegen aufgehoben und die Anhebung der Kostendämpfungspauschale für rechtmäßig erklärt. Nun liegt das Verfahren zur abschließenden Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Wann hier ein Urteil erfolgen wird, ist noch nicht absehbar.
GEW-Mitglieder können deshalb weiter Widerspruch gegen entsprechende Beihilfebescheide einlegen, auch wenn die Erfolgsaussichten nach der VGH-Entscheidung wohl eher dürftig sind. Wichtig ist, dass Widerspruch gegen jeden einzelnen Beihilfebescheid eingelegt werden muss, in dem die Kostendämpfungspauschale ausgebracht ist."
https://www.gew-bw.de/aktuelles/detailseite/rechtmaessigkeit-der-besoldungsreform-wird-geprueft-widersprueche-nicht-notwendig
Gestern nun wurde vom Bundesverwaltungsgericht Leipzig abschließend festgestellt, dass die Kostendämpfungspauschale unwirksam ist. Mein großer Dank gilt dem Kläger. Die Verbände haben ja mal wieder nichts getan außer halt wie die GEW mit schlechten Erfolgsaussichten geunkt.
https://www.bverwg.de/de/pm/2024/11
Reicht es nun Widerspruch einzulegen selbst wenn die einmonatige Einspruchsfrist gegen den entsprechenden Kostendämpfungsbescheid der Beihilfe schon abgelaufen ist?
Da die Kostendämpfungspauschale nun unwirksam ist...inwieweit ist dies nun rechtlich rückwirkend relevant?
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Der Bescheid dürfte rechtswidrig aber wirksam sein. Insoweit käme eine Rücknahme nur nach den maßgeblichen Regelungen, wahrscheinlich §48 VwVfG, in Betracht.
Bei der Ermessensausübung darf der Antragsgegner nach gefestigter Rechtsprechung jedoch berücksichtigen, ob seitens der Antragsteller ein Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt wurde.
Ist dies unterblieben kann der Antragsgegner sein Ermessen dergestalt ausüben, dass er eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides ablehnt.
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Ich habe die letzten Jahre Widerspruch gegen die Kostendämpfungspauschale eingelegt.
Was gibt es nun zurück?
Die komplette Kostendämpfungspauschale oder der Differenzbetrag zu den davor?
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https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/150180/Regelung-zu-Gesundheitskosten-fuer-Beamte-in-Baden-Wuerttemberg-unwirksam
Mal gespannt sich GEW und BBW mal äußern 🤔
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Die GEW BW hat immerhin schon länger den Widerspruch empfohlen.
So wie ich es jetzt gelesen habe, hätte man die Kostendämpfungspauschale schon länger nicht mehr bezahlen müssen. Aber die Regierung wird da schnell reagieren und ein ordentliches Gesetz mit vermutlich den fast gleichen Beträgen vom Parlament absegnen lassen.
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BBW fordert die ersatzlose Streichung und Rückzahlung der Kostendämpfungspauschale
https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/bbw-fordert-sofortige-abschaffung-der-kostendaempfungspauschale/
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Das würde ja bedeuten, dass das Land für 10 Jahre zurückbezahlen müsste?
Könnte für 2024 erklären, dass die Bearbeitungszeiten beim lbv unterirdisch sind, weil sie noch abwarten
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Das würde ja bedeuten, dass das Land für 10 Jahre zurückbezahlen müsste?
Könnte für 2024 erklären, dass die Bearbeitungszeiten beim lbv unterirdisch sind, weil sie noch abwarten
..."auf Grund eigelegter Widerdprüche"
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Ich vermute, dass es dann so läuft wie mit der abgesenkten Eingangsbesoldung, dass nur die letzten 2-3 Jahre bei den Betroffenen rückerstattet wird.
Nen Hammer wär, wenn es tatsächlich ein neues Gesetz geben würde und die CDU quasi dem grün-roten Beschluss von damals nun in einem Gesetz zustimmen würden.
Ich glaub fast, dass die Kostendämpfungspauschale abgesetzt wird…es gibt sie ja auch nur noch bei uns in RLP.
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Das LBV hat gestern über meinen Beihilfeeintrag entschieden, nach etwa 2 Monaten. Natürlich haben sie die Kostendämpfungspauschale abgezogen.
Soll ich einen Widerspruch schicken, in dem ich darauf hinweise, dass dies nun rechtswidrig ist? Ich habe noch nie einen geschrieben.
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Soll ich einen Widerspruch schicken, in dem ich darauf hinweise, dass dies nun rechtswidrig ist?
Ja.
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[...]es gibt sie ja auch nur noch bei uns in RLP.
Das ist falsch. In S-H gibt es diese auch noch.
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Ich habe auch noch einen Beihilfebescheid, bei dem die KDP abgezogen und die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ich würde den Widerspruch wie folgt formulieren:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Beihilfebescheid vom xx.xx.xxxx hinsichtlich des Abzugs der Kostendämpfungspauschale und beantrage, den abgezogenen Betrag in Höhe von xxx,xx € nachzugewähren.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.03.2024 (Az. 5 C 5.22) die Unwirksamkeit des § 15 Abs. 1 Beihilfeverordnung Baden-Württemberg festgestellt. Daher ist der Abzug der Kostendämpfungspauschale im oben bezeichneten Bescheid auf Basis einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage erfolgt. Aus diesen Grund ist der abgezogene Betrag der Kostenämpfungspauschale in Höhe von xxx nachzugewähren.
Das müsste so ausreichen, oder? Mit Verwaltungsverfahrensrecht hatte ich zuletzt im Studium Berührung...
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Das LBV BW schreibt heute auf seiner Seite:
"Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostendämpfungspauschale
Mit Urteil vom 21. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Einzelfall entschieden (Az. 5 C 5.22), dass die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg) unwirksam ist. Der Grund: Es gibt keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung.
Dem Kläger, einem Professor der Besoldungsgruppe W 3, wurde deshalb mit dem Urteil eine höhere Beihilfe zugesprochen. Über diesen Einzelfall hinaus wurde § 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vom Bundesverwaltungsgericht nicht allgemein aufgehoben oder für unwirksam erklärt. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt dem Land noch nicht vor. Sobald sie vorliegt, wird das Ministerium für Finanzen die Urteilsbegründung auswerten und die Auswirkungen über den Einzelfall hinaus für alle beihilfeberechtigten Personen des Landes bewerten.
Dabei steht im Vordergrund, wie eine rechtssichere Regelung ausgestaltet werden kann. Es wird also noch etwas Zeit brauchen, bis mögliche Widersprüche bearbeitet werden können. Denn dafür muss die Urteilsbegründung vorliegen.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wird dann aktiv auf Widersprüche zurückkommen. Da unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohnehin schon sehr ausgelastet sind, bitten wir, von schriftlichen oder telefonischen Anfragen zum Stand des Verfahrens abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis."
Hier wird es jetzt als Einzelfall beschrieben, diese Darstellung deckt sich nicht mit der bisherigen Berichterstattung.
Und damit ein freudiges "Hallo" in die Runde, nach jahrelangem stillem Mitlesen ist dies mein erster Beitrag in diesem Forum - vielen Dank für all die guten Diskussionen und Informationen!
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Alle Urteile außer vom Bundesverfassungsgericht gelten nur für den Einzelfall. Das ist erst mal so korrekt.
Allerdings liegt natürlich bei allen der gleiche Sachverhalt zu Grunde. Vielleicht schreckt man damit den ein oder anderen davon ab, Widerspruch einzulegen und man rechtfertigt damit auch, jetzt erst mal weiter rechtswidrige Bescheide zu erlassen.
Die GEW BW oder wer auch immer das Verfahren geführt hat, haben sogar einen Fehler gemacht. Den es wurde über den Unterschiedsbetrag geklagt. Da ging es quasi um nichts, dabei hätte die ganze Pauschale seit Jahren nicht erhoben werden dürfen.
Belohnt werden mal wieder nur Querulanten. ;D
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Das LBV BW schreibt heute auf seiner Seite:
"Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostendämpfungspauschale
Mit Urteil vom 21. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Einzelfall entschieden (Az. 5 C 5.22), dass die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg) unwirksam ist. Der Grund: Es gibt keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung.
Dem Kläger, einem Professor der Besoldungsgruppe W 3, wurde deshalb mit dem Urteil eine höhere Beihilfe zugesprochen. Über diesen Einzelfall hinaus wurde § 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vom Bundesverwaltungsgericht nicht allgemein aufgehoben oder für unwirksam erklärt. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt dem Land noch nicht vor. Sobald sie vorliegt, wird das Ministerium für Finanzen die Urteilsbegründung auswerten und die Auswirkungen über den Einzelfall hinaus für alle beihilfeberechtigten Personen des Landes bewerten.
Dabei steht im Vordergrund, wie eine rechtssichere Regelung ausgestaltet werden kann. Es wird also noch etwas Zeit brauchen, bis mögliche Widersprüche bearbeitet werden können. Denn dafür muss die Urteilsbegründung vorliegen.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wird dann aktiv auf Widersprüche zurückkommen. Da unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohnehin schon sehr ausgelastet sind, bitten wir, von schriftlichen oder telefonischen Anfragen zum Stand des Verfahrens abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.[/i]"
Hier wird es jetzt als Einzelfall beschrieben, diese Darstellung deckt sich nicht mit der bisherigen Berichterstattung.
Und damit ein freudiges "Hallo" in die Runde, nach jahrelangem stillem Mitlesen ist dies mein erster Beitrag in diesem Forum - vielen Dank für all die guten Diskussionen und Informationen!
Sonst geht's denen aber noch gut?! Dann sollen sie halt mal Personal einstellen oder wieso müssen wir so lange auf unsere Kostenerstattungen warten?
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Sonst geht's denen aber noch gut?! Dann sollen sie halt mal Personal einstellen oder wieso müssen wir so lange auf unsere Kostenerstattungen warten?
Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Immer locker bleiben
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Sonst geht's denen aber noch gut?! Dann sollen sie halt mal Personal einstellen oder wieso müssen wir so lange auf unsere Kostenerstattungen warten?
Die haben dasselbe Problem wie der restliche ÖD: Zu wenig Personal und keinen, der sich auf die Stellen bewirbt. Wegen Dingen wie der Kostendämpfungspauschale ;-)
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Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Das hat damit nix zu tun. Die LBV hat ihren Personalschlüssel schon seit Jahren nicht angepasst. Die kommen ja schon seit jeher nicht hinterher.
Ich habe mich 2011 dort beworben und da war schon krasses "Fehlmanagement" ersichtlich...
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In einer mail an die Mitglieder und auf der aktuellen Seite geht der VBE davon aus, dass die Landesregierung keine Rechtsmittel einlegen wird zur Beibehaltung der Pauschale.
https://www.vbe-bw.de/meldung/vbe-und-bbw-fordern-sofortige-abschaffung-der-kostendaempfungspauschale/
"Mit dem Nein zur Kostendämpfungspauschale hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine
weitere Sparmaßnahme aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 gekippt. Wir gehen davon aus,
dass das Land auf eine Rechtskorrektur zur Beibehaltung der Kostendämpfungspauschale
verzichtet. Die Belastung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger durch eine solche Regelung ist nicht mehr gerechtfertigt, insbesondere vor
dem Hintergrund, dass in den vergangenen Jahren bereits viele Länder diese Maßnahme
aufgegeben haben. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Beihilferecht und unter
Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit
dieser Regelung gibt es dringenden Handlungsbedarf.!
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Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Das hat damit nix zu tun. Die LBV hat ihren Personalschlüssel schon seit Jahren nicht angepasst. Die kommen ja schon seit jeher nicht hinterher.
Ich habe mich 2011 dort beworben und da war schon krasses "Fehlmanagement" ersichtlich...
Hast du dich damals bei der Landesamt für Besoldung und Versorgung beworben? ;)
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Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Das hat damit nix zu tun. Die LBV hat ihren Personalschlüssel schon seit Jahren nicht angepasst. Die kommen ja schon seit jeher nicht hinterher.
Ich habe mich 2011 dort beworben und da war schon krasses "Fehlmanagement" ersichtlich...
Hast du dich damals bei der Landesamt für Besoldung und Versorgung beworben? ;)
Ernsthaft?
Mich wundert nichts mehr, dass Beamte tlw. einen so miesen Ruf haben...zum Fremdschämen.
Der Inhalt ist deutlich wichtiger als die Form, noch dazu bei sowas banalen...
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Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Das hat damit nix zu tun. Die LBV hat ihren Personalschlüssel schon seit Jahren nicht angepasst. Die kommen ja schon seit jeher nicht hinterher.
Ich habe mich 2011 dort beworben und da war schon krasses "Fehlmanagement" ersichtlich...
Hast du dich damals bei der Landesamt für Besoldung und Versorgung beworben? ;)
Ernsthaft?
Mich wundert nichts mehr, dass Beamte tlw. einen so miesen Ruf haben...zum Fremdschämen.
Der Inhalt ist deutlich wichtiger als die Form, noch dazu bei sowas banalen...
Sorry, aber auch dem Inhalt konnte ich nichts abgewinnen. Als ob das LBV die einzige Landesbehörde mit Personalmangel wäre...
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Ich stelle mir die Frage, ob die Kostendämpfungspauschale nur im Widerspruchs-Fall zurück gezahlt wird oder ob es für alle eine Rückzahlung gibt, wie es zum Beispiel bei der widerrechtlich abgesenkten Eingangsbesoldung der Fall war. Die zweite Option setzt natürlich voraus, dass keine andere Form der Kostendämpfungspauschale eingeführt wird.
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Hi und Danke für die wertvollen Infos.
Verstehe ich das richtig, dass dies die Kostendämpungspauschale allgemein betrifft, alle Besoldungen ? Wenn für die des W3 Professors so war, dass die Grundlage fehlte...dürfte dies doch allgemein gelten.
Und ja, auch meine Frage: auch ohne Widerspruch eingelegt zu haben, müssten die Beihilfestellen das Urteil doch allgemein umsetzen, auch rückwirkend?......oder "Muss" man Einspruch eingelegt haben?
LG, Danke
Frank
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Ich stelle mir die Frage, ob die Kostendämpfungspauschale nur im Widerspruchs-Fall zurück gezahlt wird oder ob es für alle eine Rückzahlung gibt, wie es zum Beispiel bei der widerrechtlich abgesenkten Eingangsbesoldung der Fall war. Die zweite Option setzt natürlich voraus, dass keine andere Form der Kostendämpfungspauschale eingeführt wird.
Wenn sie nicht nachzahlen müssen, zahlen sie nicht nach, so einfach ist das. Ich bin auch sehr gespannt, ich glaube noch nicht daran, dass sie tatsächlich wegfallen wird. Wir werden sehen...
Ich habe bisher noch keinen Widerspruch eingelegt, warte jetzt aber zumindest mit dem Einreichen für das aktuelle Jahr noch ein wenig ab, was passieren wird.
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Ich stelle mir die Frage, ob die Kostendämpfungspauschale nur im Widerspruchs-Fall zurück gezahlt wird oder ob es für alle eine Rückzahlung gibt, wie es zum Beispiel bei der widerrechtlich abgesenkten Eingangsbesoldung der Fall war. Die zweite Option setzt natürlich voraus, dass keine andere Form der Kostendämpfungspauschale eingeführt wird.
Wenn sie nicht nachzahlen müssen, zahlen sie nicht nach, so einfach ist das. Ich bin auch sehr gespannt, ich glaube noch nicht daran, dass sie tatsächlich wegfallen wird. Wir werden sehen...
Ich habe bisher noch keinen Widerspruch eingelegt, warte jetzt aber zumindest mit dem Einreichen für das aktuelle Jahr noch ein wenig ab, was passieren wird.
Frist ist 1 Monat nach bescheid
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Genau LBV, stellt bitte sofort 50 neue Mitarbeitende ein, damit man das Gerichtsurteil von letzte Woche direkt bearbeiten kann und jeder eine Frage zum Stand des Verfahrens stellen kann....
Das hat damit nix zu tun. Die LBV hat ihren Personalschlüssel schon seit Jahren nicht angepasst. Die kommen ja schon seit jeher nicht hinterher.
Ich habe mich 2011 dort beworben und da war schon krasses "Fehlmanagement" ersichtlich...
Hast du dich damals bei der Landesamt für Besoldung und Versorgung beworben? ;)
Ernsthaft?
Mich wundert nichts mehr, dass Beamte tlw. einen so miesen Ruf haben...zum Fremdschämen.
Der Inhalt ist deutlich wichtiger als die Form, noch dazu bei sowas banalen...
Sorry, aber auch dem Inhalt konnte ich nichts abgewinnen. Als ob das LBV die einzige Landesbehörde mit Personalmangel wäre...
@Bauernopfer: Ich schreibe hier nebenbei in Schnellschrift neben meinen Bescheiden, Kundschaft und Kollegen. Ich bin im Ausländerbereich - da geht alles nur "schnell". Wenn du, geliebter Kollege, dies nicht hast, wovon ich ausgehe und die Grammatik komplett einhalten kannst, sei es Dir gegönnt. Beim Bund sagten wir zu solchen Leuten, die gerne wegen banalen Dingen wie Anzugsordnung (irgendwo war immer ein Knopf auf), dass jene nur "Anzug könnten" - eben weil sie nichts anderes können. Muss jeder seine Gewichtigkeit anders def. Aber ich schweife ab..
Zum "Inhalt": ich hatte zum damaligen Zeitpunkt an die 50 Bewerbungsgespräche innerhalb von 3 Jahren erlebt. Der/die Landesamt für Besoldung war nur ein mickriger Teil vom Ganzen. Schon damals merkte man deren Personalnot, bei anderen war es überhaupt noch nicht ersichtlich. Nur darum geht es. Der Zustand jetzt, den jetzt gefühlt alle inne haben, war nur bei jenen mit als erstes erlebbar. Aus internen Berichten weiß ich, dass sich da - im Gegensatz zu anderen - so schnell nix ändern wird. Ob dir das jetzt jetzt "Inhaltlich" passt.. entscheide selbst.
Schreib ich sonst nie, aber nur für Dich, lieber/liebes/geliebte Bauernopfer: Fehler kannst behalten, Danke für die Aufmerksamkeit.
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Ich stelle mir die Frage, ob die Kostendämpfungspauschale nur im Widerspruchs-Fall zurück gezahlt wird oder ob es für alle eine Rückzahlung gibt, wie es zum Beispiel bei der widerrechtlich abgesenkten Eingangsbesoldung der Fall war. Die zweite Option setzt natürlich voraus, dass keine andere Form der Kostendämpfungspauschale eingeführt wird.
Wenn sie nicht nachzahlen müssen, zahlen sie nicht nach, so einfach ist das. Ich bin auch sehr gespannt, ich glaube noch nicht daran, dass sie tatsächlich wegfallen wird. Wir werden sehen...
Ich habe bisher noch keinen Widerspruch eingelegt, warte jetzt aber zumindest mit dem Einreichen für das aktuelle Jahr noch ein wenig ab, was passieren wird.
Frist ist 1 Monat nach bescheid
Sorry, das war missverständlich. Ich warte mit dem Einreichen von Belegen, für 2024 ist bei mir noch kein Bescheid ergangen. Wenn die Kostendämpfung unrechtmäßig war, könnte ja eine Rückzahlung theoretisch auch ohne Widerspruch erfolgen. Aber das müsste man ja auch rechtfertigen, daher glaube ich nicht daran.
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Die Vorgehensweise kann aber nach hinten losgehen, wenn das Gesetz geändert wird.
Die KD ist derzeit quasi nur unwirksam, da per Verordnung geregelt ist.
Nach Urteilsveröffentlichung kann das innerhalb von einer Woche geändert werden, so zb beim keez geschehen.
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Die Vorgehensweise kann aber nach hinten losgehen, wenn das Gesetz geändert wird.
Die KD ist derzeit quasi nur unwirksam, da per Verordnung geregelt ist.
Nach Urteilsveröffentlichung kann das innerhalb von einer Woche geändert werden, so zb beim keez geschehen.
Klar kann es passieren, dass die Regierung ein Gesetz erlässt.
Dann würde quasi die CDU eine grün-rote Verordnung aus dem Jahre 2013 quasi nachträglich gesetzlich verankern.
Kann ich mir gerade nicht vorstellen.
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2013 war die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale, die es ja schon davor gab. Davor war es auch schon auf Verordnungsbasis oder? Dann wäre der Fehler (Verordnung statt Gesetz) nicht der Regierung aus 2013 anzulasten, sondern der, die ursprünglich die Kostendämpfungspauschale erschaffen hat. Oder habe ich einen Denkfehler?
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Ich habe bereits einen Bescheid (9.4.) erhalten auf meine Nachfrage:
Sehr geehrter Herr ....,
wir bestätigen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens.
Sie haben unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.06.2020,
Az.: 2 K 8782/18 bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, Az.: 5 C 5.22 gegen
die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale zum 01.01.2013 Widerspruch erhoben.
Die Konsequenzen aus den Urteilen werden zur Zeit sorgfältig geprüft. Ihr o. g. Widerspruch
wird ruhend gestellt.
Wir bitten daher noch um etwas Geduld und von schriftlichen oder telefonischen Anfragen
diesbezüglich abzusehen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
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Wann hast dein Schreiben eingereicht?
Ich habe auch schon vor einiger Zeit Widerspruch eingelegt, aber noch keinerlei Rückmeldung erhalten.
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Es war eigentlich nur ne Eingangsbestätigung - kein Bescheid....mein Schreiben war vom 21.03.2024.