Forum Öffentlicher Dienst

Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Marlene96 am 20.10.2021 09:02

Titel: [NW] Versetzung Kommune -> Bund
Beitrag von: Marlene96 am 20.10.2021 09:02
Liebe Community,

ich hoffe, dass mir jemand meine Frage beantworten kann.

Bis wann kann eine Versetzung auf eigenem Antrag grundsätzlich "gestoppt" werden? Der aufnehmende Dienstherr fordert ja zunächst die Personalakte an, um zu schauen, ob der Beamte sich einen groben Patzer geleistet hat. Somit weiß der abgebende Dienstherr über das Vorhaben Bescheid.

Danach muss der Beamte vermutlich noch einmal seinen Versetzungswunsch beim abgebenden Dienstherrn (schriftlich?) äußern, sofern der aufnehmende Dienstherr sein Einverständnis für die Versetzung gibt.

Erfolgt dann die endgültige Versetzungsverfügung?


Ich bedanke mich im Voraus!

Marlene
Titel: Antw:[NW] Versetzung Kommune -> Bund
Beitrag von: 2strong am 20.10.2021 09:39
Bis zu dem Termin, zu dem die Versetzung verfügt wird. Ggf. geht der Versetzung zunächst noch eine mehrmonatige Abordnung vor.
Titel: Antw:[NW] Versetzung Kommune -> Bund
Beitrag von: Marlene96 am 20.10.2021 09:48
Bis zu dem Termin, zu dem die Versetzung verfügt wird. Ggf. geht der Versetzung zunächst noch eine mehrmonatige Abordnung vor.

Vielen Dank für deine Antwort. Gibt es eine Möglichkeit, herauszufinden, wann verfügt wird? Die Verfügung kommt dann per Post, oder?
Titel: Antw:[NW] Versetzung Kommune -> Bund
Beitrag von: 2strong am 20.10.2021 14:44
Ja, mit der Post. Wann die aufgegeben wurde, kann Dir sicherlich Dein Personalsachbearbeiter sagen.
Titel: Antw:[NW] Versetzung Kommune -> Bund
Beitrag von: Marlene96 am 24.10.2021 17:28
Danke!

Muss der Beamte einen entsprechenden Versetzungsantrag explizit stellen oder wird der Versetzungswunsch konkludent angenommen, wenn man die Freigabe der Einsichtnahme in die Personalakte erteilt?
Titel: Antw:[NW] Versetzung Kommune -> Bund
Beitrag von: 2strong am 24.10.2021 21:50
Zur Versetzung wird explizit das Einverständnis eingeholt, losgelöst von der Zustimmung zur Akteneinsicht.