Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: deineMutti am 17.08.2023 12:21
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Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Duale Studentin für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (Regierungsinspektoranwärterin Land NRW) hat eine Klausur im ersten Durchlauf (wurde während Hochschulblock geschrieben) nicht bestanden und muss diese Klausur nachschreiben. Der Nachschreibtermin (9 bis 13 Uhr) liegt in der fachpraktischen Zeit bzw. vorlesungsfreien Zeit, in der man "ganz normal" beim Dienstherr arbeitet.
Dienstherr möchte keine Freistellung gewähren (weil Nichtbestehen = Selbstverschulden ::) und verlangt, für diesen Tag Erholungsurlaub oder Zeitausgleich zu nehmen.
Kann nicht nachvollziehen, inwieweit dies zulässig sein könnte. Es existiert leider keine explizite gesetzliche Regelung.
Habt ihr Tipps?
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..du solltest dich lieber auf das Bestehen der Nachholklausur konzentrieren als hier nachzufragen, wie man es dem AG "zeigen kann".. ::)
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Die Nachholklausur ist schon geschrieben. Ich denke, ich habe mich ausreichend konzentriert.
Es geht hier um eine andere Frage in diesem Zusammenhang
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du meinst die Frage, wie man sich am Besten lächerlich macht? ;D
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Da es keine konkrete Regelung gibt, kann der Dienstherr selbst entscheiden, ob er dich freistellt oder nicht. manche machen das, andere eben nicht. Einige wurden auch 4 Tage für die BA freigestellt, andere nicht.
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Also bei uns in Niedersachsen würden die Klausuren immer Samstags nachgeschrieben. Da freute man sich, dass da jeder Zeit hat. Über eine Freistellung oder ein Zeitausgleich hat in meinem Kurs keiner nachgedacht.
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Nulla Freistellung sine lege.
Die Frage ist schon falsch gestellt. Es braucht eine Grundlage, um Freistellung zu gewähren und nicht dafür, diese nicht zu gewähren. Insofern bist du in der Bringschuld und nicht dein Dienstherr.