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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: qucksilver01 am 12.11.2018 18:17

Titel: Eingruppierung nach AL II
Beitrag von: qucksilver01 am 12.11.2018 18:17
Hallo zusammen,

derzeit bin ich in der Entgeltgruppe 9a eingestuft. Meine Stelle ist aktuell befristet und wird in naher Zukunft (Anfang 2019) der Entgeltgruppe E10 entsprechen (derzeit max. bis E9c möglich aufgrund der Befristung).
Da ich kürzlich meinen AL II erfolgreich absolviert habe beantragte ich nun die Höhergruppierung nach E9c. Dies wurde mir jetzt versagt mit der Aussage, dass eine Überleitung von 9a nach 9c nicht ohne weiteres gehen würde...???!!!

Kann aktuell aufgrund der Gesetzeslage keinen Ansatz finden, was gegen die Höhergruppierung von 9a nach 9c sprechen könnte... im Gegenteil, finde sogar aufgrund der höherwertigen Tätigkeit  einen gesetzlich Anspruch gerechtfertigt...

Wie sehen das die Experten hier im Forum???

Sind auch eine relativ kleine Komune... evtl. will man so auch Geld sparen :-D

Danke für eure Einschätzungen
Titel: Antw:Eingruppierung nach AL II
Beitrag von: Lars73 am 12.11.2018 18:25
Soweit die von dir auszuübende Tätigkeit nach E9c oder E10 zu bewerten sind, wäre auch entsprechend einzugruppieren. Dies grundsätzlich bei befristeten Vertrag auch schon vor Abschluss AL II.
Titel: Antw:Eingruppierung nach AL II
Beitrag von: nichts_tun am 13.11.2018 08:36
Es sei denn, es gilt die Prüfungspflicht nach Textziffer 7 der Vorbemerkung. Dann wäre die EG 9c oder EG 10 nicht ohne weiteres möglich.
Titel: Antw:Eingruppierung nach AL II
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 13.11.2018 08:40
Es sei denn, es gilt die Prüfungspflicht nach Textziffer 7 der Vorbemerkung. Dann wäre die EG 9c oder EG 10 nicht ohne weiteres möglich.

[...]
Da ich kürzlich meinen AL II erfolgreich absolviert habe....
[...]

Damit dürfte die Prüfungspflicht nach den Vorbemerkungen erledigt sein....
Titel: Antw:Eingruppierung nach AL II
Beitrag von: Spid am 13.11.2018 08:41
Wie @Lars73 zutreffend ausführte, entfällt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gem. Vorbemerkung Nr. 7 Ziff. 5 lit. b EGO ohnehin für befristet Beschäftigte, mithin bist Du bereits seit Übertragung der auszuübenden Tätigkeit entsprechend dieser eingruppiert - auch schon vor Abschluss des ALII. Dieser bewahrt Dich jedoch davor, bei Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes aufgrund der dann wieder persönlich geltenden Ausbildungs - und Prüfungspflicht gem. Protokollerklärung zu Ziff. 5 lit. b der Vorbemerkung Nr. 7 EGO herabgruppiert zu werden. Eine Überleitung ist im Sachverhalt nicht zu erkennen.
Titel: Antw:Eingruppierung nach AL II
Beitrag von: nichts_tun am 13.11.2018 10:02

[...]
Da ich kürzlich meinen AL II erfolgreich absolviert habe....
[...]

Damit dürfte die Prüfungspflicht nach den Vorbemerkungen erledigt sein....
[/quote]

Wer lesen kann ist klar im Vorteil. 8)
@Threadersteller: Ich würde dann die höhere Entgeltgruppe (schriftlich) geltend machen.
Titel: Antw:Eingruppierung nach AL II
Beitrag von: Lars73 am 13.11.2018 11:20
Wichtig ist die Bezahlung nach der höheren Entgeltgruppe (rückwirkend) einzufordern. (Die Forderung der Eingruppierung unterbricht nicht sicher die tarifliche Ausschlussfrist.) Natürlich ist die Forderung nur sinnvoll, wenn denn tatsächlich entsprechende Tätigkeiten übertragen sind.
Titel: Antw:Eingruppierung nach AL II
Beitrag von: qucksilver01 am 26.11.2018 17:47
hallo zusammen,

muss nochmals auf das thema zurückkommen...
mein ag stellt sich grad dermaßen an... unglaublich...

gibt es eine explizite regelung, nachder ein beschäftigter ohne alg II die stufen 9c
nicht bekommt? obwohl er eine höherwertige tätigkeit ausübt...?

welche möglichkeiten hat ein AN wenn der AG eine höhergruppierung einfach nicht
vornimmt (seit 5 Monaten)???
Titel: Antw:Eingruppierung nach AL II
Beitrag von: Spid am 26.11.2018 18:05
E9c ist eine Entgeltgruppe.

Ja, gibt es. Du erfüllst aber o.g. Ausnahmetatbestand.

Eingruppierungsfeststellungsklage.
Titel: Antw:Eingruppierung nach AL II
Beitrag von: Skedee Wedee am 26.11.2018 19:41
hallo zusammen,

muss nochmals auf das thema zurückkommen...
mein ag stellt sich grad dermaßen an... unglaublich...

gibt es eine explizite regelung, nachder ein beschäftigter ohne alg II die stufen 9c
nicht bekommt? obwohl er eine höherwertige tätigkeit ausübt...?

welche möglichkeiten hat ein AN wenn der AG eine höhergruppierung einfach nicht
vornimmt (seit 5 Monaten)???

Entweder sind Mr. oder Mrs. Unwissenheit (bzw. Unwissenheit - divers) in Eurem Personalamt oder der AG versucht auf dreistem Wege Gehaltszahlungen einzusparen.
Titel: Antw:Eingruppierung nach AL II
Beitrag von: JC83 am 27.11.2018 09:15
hallo zusammen,

muss nochmals auf das thema zurückkommen...
mein ag stellt sich grad dermaßen an... unglaublich...

gibt es eine explizite regelung, nachder ein beschäftigter ohne alg II die stufen 9c
nicht bekommt? obwohl er eine höherwertige tätigkeit ausübt...?


Wurde dir das SO mitgeteilt?