Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Organisator am 29.01.2019 16:56
-
Hallo Fachleute,
die Voraussetzungen für den Aufstieg nach § 24 BLV sind (auch in der BLVAVwV) recht präzise beschrieben:
- Master
- Stellenausschreibung gewinnen
- 2,5 Jahre praktische Tätigkeit (= Laufbahnbefähigung)
- 0,5 Jahre Bewährungszeit
--> Urkunde
Der Aufstieg nach §§ 35 ff erscheint mir nicht so klar, daher folgende Fragen:
- Reicht als Auswahlverfahren auch eine erfolgreiche Bewerbung auf eine Stellenausschreibung aus, bzw. wie sähe so ein Auswahlverfahren aus?
- Wäre auch ein vor dem Auswahlverfahren bereits abgeschlossenes wiss. Hochschulstudium ausreichend oder muss das Bestandteil des Aufstiegsverfahrens sein?
- Was beinhaltet die "berufspraktische Einführung" / wo ist der Unterschied zur "praktischen Tätigkeit" nach § 24?
Oder ist hiermit der bekannte (Ausbildungs-)Aufstieg gemeint, bei dem eine bestimmte Anzahl von Aufstiegsstellen bei der FH Bund ausgeschrieben werden und man nach Abschluss des Auswahlverfahrens dort anfangen darf zu studieren?
Fragen über Fragen... :)
-
Hallo Organisator,
Zu deinen Fragen:
1) Ja, du bewirbst dich auf eine Stelle des h.D. und wirst als Bestplatzierter ausgewählt
2) Das Hochschulstudium brauchst du, um überhaupt bewerbungsberechtigt zu sein. Folglich muss es vor der Bewerbung abgeschlossen sein
3) Hier zählt die Tätigkeit in einer Verwendung entsprechend einer Tätigkeit im h.D. In der Regel erwirbst du die dann nach erfolgreicher Bewerbung auf dem neuen Dienstposten. Bis zum Ablauf der 2,5 + 0,5 Jahre verbleibst du in deinem alten Statusamt. Anschließend erfolgt die Ernennung im h.D.
Es ist explizit nicht der alte FH Bund Aufstieg gemeint, sondern geöffnet für jeden extern erworbenen Master Abschluss (sofern dieser die Laufbahnvoraussetzung erfüllt)
-
Hi,
BMIOberbehörde hat dich falsch verstanden und die Antworten sind daher falsch:
Der klassische Aufstieg setzt eine Ausschreibung für ein Aufstiegsverfahren voraus. Du nimmst dann einem Auswahlverfahren teil, was in der Regel ein mehrtägiges AC-Verfahren ist. Wenn du dich in dem Verfahren gegen die Konkurrenz durchgesetzt hast, wirst du für den Aufstieg zugelassenen. Das Aufstiegsverfahren besteht aus einem theoretischen Teil (Bspw. Masterstudium an der HS Bund zum MPA) und einem praktischen Teil (berufspraktische Einführung in die Laufbahn des hD, Dauer: 1 Jahr, sowie als Soll-Vorgabe zwei Verwendungen)
Wenn du den in der Ausschreibung geforderten Masterabschluss schon hast, kann der Aufstieg auf die Dauer der praktischen Einführung von einem Jahr verkürzt werden.
Der Laufbahnwechsel wäre bei vorliegen des Masterabschlusses dann in einem Jahr möglich und nicht wie bei § 24 BLV nach drei Jahren.
-
Hi,
Wenn du den in der Ausschreibung geforderten Masterabschluss schon hast, kann der Aufstieg auf die Dauer der praktischen Einführung von einem Jahr verkürzt werden.
Der Laufbahnwechsel wäre bei vorliegen des Masterabschlusses dann in einem Jahr möglich und nicht wie bei § 24 BLV nach drei Jahren.
Danke für die Aufklärung,
eine Sache ist mir jedoch nicht ganz klar. Wenn der Gesetzgeber mit dem § 24 BLV die Möglichkeit eröffnet, sich mit vorhandenem Master die Laufbahnbefähigung in 2,5 Jahren zu erdienen erscheint es unlogisch, dies mit dem § 35ff-Verfahren bereits nach einem Jahr zu erreichen.
Da muss es doch einen Unterschied geben?
-
Da muss es doch einen Unterschied geben?
Der Unterschied besteht darin, dass das eine Verfahren ein Anerkennungsverfahren (§ 24 BLV), das andere ein Vorbereitungsdienst oder ein Aufstiegsverfahren des Bundes ist. Beim Anerkennungsverfahren nach § 24 BLV wird der Erwerb der Laufbahnbefähigung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben (§ 7 BLV). Praktische Bedeutung erlangt dieses Verfahren dadurch, dass beim Anerkennungsverfahren nach § 24 BLV keine Prüfungsleistungen o. Ä. erbracht werden müssen. Einzig die hauptberufliche Tätigkeit ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unbeanstandet zu absolvieren.
-
Danke Snooze!
Sehe ich es richtig, dass das so ein Aufstiegsverfahren als solches gekennzeichnet werden muss und lediglich eine erfolgreiche Bewerbung auf eine Stelle in der höheren Laufbahn nicht für ein Verfahren nach §35ff reicht?
-
Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstehe...
Aber bei den §§ 35 ff BLV handelt es sich um die Normierung der Möglichkeiten eines Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn. Das hat erst einmal nichts mit irgendwelchen Dienstposten oder Dergleichen zu tun. Die Durchführung eines Auswahlverfahrens ist in einer Ausschreibung bekannt zu geben, also als Solches dann auch gekennzeichnet.
Das Verfahren nach § 24 BLV setzt zwingend die verwaltungsexterne Ausschreibung voraus. Explizit gekennzeichnet muss dies jedoch nicht sein, da die Auswahl ja grundsätzlich im Rahmen der Bestenauslese stattzufinden hat.
-
Ein Aufstiegsverfahren muss in der Dienststelle als Aufstiegsverfahren ausgeschrieben werden. Außerdem wäre es schlicht nicht zulässig, ein Aufstiegsverfahren in der Ausschreibung nur für Masterabsolventen einzuschränken - also auf die Einführung zu verkürzen. Es handelt sich um eine Ausnahme und keine Regel.
Helßt: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, in der Regel Statusamt machl A 12 / A 13g, gute Beurteilung, 4 Jahre nach Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit sowie erfolgreiches mehrtägiges Auswahlverfahren, wird man zum aufstieg zugelassen und studiert an der HS bund oder einer anderen Hochschule oder wird zum Vorbereitungsdienst zugelassen.
Hat man den mit dem Masterstudium verbundenen Abschluss schon, kann eine Verkürzung erfolgen.
Die formellen Anforderungen an den Aufstieg sind höher als nach § 24 BLV. Im Übrigen dauert beides in etwa gleichlang: etwa 3 Jahre.
-
Darf ich mal fragen, ob du in einer normalen Bundesbehörde aktiv bist oder in der bundesmittelbaren Verwaltung?
-
Die betroffene Person arbeitet in einer normalen Bundesbehörde.
Sie hat hat ein externes Master-Studium absolviert.
Sie hat sich erfolgreich auf eine Stelle des h.D. beworben und Tätigkeiten des h.D. übernommen
Jetzt stellt sie sich die Frage, ob auch die Voraussetzungen des 35ff - Verfahrens, insbesondere die Voraussetzungen des Auswahlverfahrens nach § 36, erfüllt sein könnten.
-
Helßt: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, in der Regel Statusamt machl A 12 / A 13g, gute Beurteilung, 4 Jahre nach Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit
Gilt das nicht nur für den Aufstieg in den g.D.?
-
Ich schreibe dir mal eine Privatnachricht.
Das ginge, wenn sich die Person erfolgreich in einem Aufstiegsverfahren (nach Ausschreibung) für den h. D. durchsetzt, der vorhandene Master mit dem Master im Aufstiegsverfahren gleich ist und die Dienststelle das anerkennt.
Folgende Risiken bestehen dabei: 1. Es könnte eine Konkurrenzsituation vorliegen und 2. könnte die unabhängige Auswahlkommission zu dem Ergebnis kommen, dass die Person für den Aufstieg nicht geeignet ist. Ich kenne Auswahlverfahren für den h. D. bei denen 80-90% durchgefallen sind. Da reden wir nicht von schlechtem Ranking, sondern fehlende Eignung für den h. D. Das kommt gut, wenn man das attestiert bekommt, wenn man gleichzeitig einen Laufbahnwechsel nach § 24 BLV macht.
Man bekommt das definitiv nicht geschenkt...!
-
Ich denke mal, dass ich ein gutes Stück schlauer bin und danke allen für die hilfreichen Hinweise!