Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: gelnhausen am 26.08.2019 23:50
-
Hallo,
ich bin momentan im Landkreis A in der Verwaltung tätig als Beamter (Oberinspektor). Mein Lebensmittelpunkt hat sich in Stadt B verlagert. Beides in Hessen. Dort habe ich mich beworben und bereits eine mündliche Zusage erhalten.
Aufgrund von fehlenden Personal bzw. enger Personaldecke wird mich mein jetziger Dienstherr wahrscheinlich nicht einfach gehen lassen wenn ich bald den Versetzungsantrag stellen werde. Gibt es eine Frist in der mich mein jetziger Dienstherr gehen lassen muss oder ist es sogar möglich dass ich dort gegen meinen Willen bleiben muss? ???
Das wird mein erster Wechsel sein und daher bin ich bei der ganzen Sache noch unsicher wie es nun weitergeht...
-
Der TV-L trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.
-
Was @spid sagen will, die Frage ist im falschen Forum, sie müsste im Unterforum Beamte der Länder und Kommunen gestellt werden. Dort sind dann auch die Experten für das Beamtenrecht unterwegs
-
Die Antworten die du suchst, findest du in § 26 HBG.
Es ist so, dass deine Versetzung von Landkreis A zu Kommune B im Ermessen des Landkreises A steht.
Wenn der Landkreis A somit nun ermessensfehlerfrei entscheidet, dich nicht zu versetzen, dann hast du leider recht schlechte Karten.
Ich persönlich halte es für unsäglich und auch nicht zielführend, wechselwillige Beamtinnen und Beamte gegen ihren Willen "festzuhalten", allerdings teilt nicht jeder diese Auffassung bzw. es kommt in der Praxis häufiger vor, dass Versetzungen von dem abgebenden Dienstherren verhindert werden.
Theoretisch gibt es dann zwar noch die "Raubernennung" aber das ist erstens ganz schlechter Stil und zweitens auch mit gewissen Nachteilen verbunden.