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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Claud am 27.11.2019 23:27
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Hallo. Ich habe eine 4-Tage-Woche. Meine Kollegin und ich teilen uns diese Stelle. Sie arbeitet montags und ich den Rest. Nun wird von mir verlangt, dass wenn meine Kollegin krank wird oder verhindert ist,ich für sie einspringe als "Gegenleistung" bekomme ich lediglich die Stunden zum abbummeln,die ich an diesem Tag auf Arbeit war. Kein Ausgleichsfrei oder Bezahlung für den Tag.
Meine Fragen:
1. Muss ich an meinem freien Tag einspringen?
2. Wie muss der Ausgleich erfolgen?
LG
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Hallo, es kommt auf den Vertrag an, sind dort vier oder fünf Tage die Woche vorgesehen?
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Zudem kommt es darauf an, ob der Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zu Mehrarbeit enthält. Ggfs. auch darauf, ob eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag und die Anordnung einer solchen durch den AG besteht oder andernfalls die von der Arbeitsgerichtsbarkeit als Minimum vorgesehene Ankündigungsfrist von 4 Tagen eingehalten wird.
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Spielt da nicht auch Teilzeit/Volllzeit eine Rolle, bzgl. ob es Mehrarbeit oder Überstunden sind?
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Im Arbeitsvertrag stehen weder 5 noch 4 Tage sondern nur die Gesamtstundenzahl von 27 h. Ich habe einen Antrag auf Teilzeit abgegeben, mit dem Wunsch auf eine 4-Tahe-woche (montags frei). Diesem wurde anhand eines Änderungsvertrages bestätigt. Da mein Kollegin am Montag arbeitet (35 Stunden Stelle, Sie 8 Stunden und ich 27), kann es sich ja bei mir nur um eine 4 Tage Woche handeln, Da montags ja der Platz besetzt is. ;) Mein Urlaub wurde auch dementsprechend gekürzt.
Mein Arbeitsvertrag sieht außerdem vor,dass im betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeit Überstunden, Rufbereitschaft, etc. zu leisten sind...nichts desto trotz muss es ja in irgendeiner Form vergütet werden. Und das wird es nicht.
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Ach ja...normale Überstunden kann ich abbummeln aber wenn mein freier Tag flöten geht kann es damit nicht getan sein.
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@Claud
Doch für einen freien Tag der wegen Überstunden etc. entfällt besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen anderen freien Tag. Es kommt natürlich auf die Details der Dienstvereinbarungen etc. an und was im Arbeitsvertrag steht. ("Diesem wurde anhand eines Änderungsvertrages bestätig." Wie ist die Formulierung im Arbeitsvertrag.)
Soweit der Zeitausgleich erst später erfolgt könnte unter gewissen Umständen Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. (Die Regelung, dass diese nicht für Mehrarbeit zu gewähren ist wird nach der aktuellen Rechtssprechung nicht mehr anwendbar sein.) Aber auch hier kommt es ggf. auf Details der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit etc. an.
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Im Arbeitsvertrag stehen weder 5 noch 4 Tage sondern nur die Gesamtstundenzahl von 27 h. Ich habe einen Antrag auf Teilzeit abgegeben, mit dem Wunsch auf eine 4-Tahe-woche (montags frei). Diesem wurde anhand eines Änderungsvertrages bestätigt. Da mein Kollegin am Montag arbeitet (35 Stunden Stelle, Sie 8 Stunden und ich 27), kann es sich ja bei mir nur um eine 4 Tage Woche handeln, Da montags ja der Platz besetzt is. ;) Mein Urlaub wurde auch dementsprechend gekürzt.
Mein Arbeitsvertrag sieht außerdem vor,dass im betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeit Überstunden, Rufbereitschaft, etc. zu leisten sind...nichts desto trotz muss es ja in irgendeiner Form vergütet werden. Und das wird es nicht.
Sofern AN und AG aufgrund eines Teilzeitbegehrens zu einer Einigung kommen, ist der Inhalt des Begehrens unbeachtlich und es gilt die Vereinbarung.
Erholungsurlaub ist aufgrund unregelmäßiger Inanspruchnahme an mehr als 4 Tagen/Woche entsprechend nachzuberechnen.
Sofern der AG die o.g. Ankündigungsfrist einhält, ist sein Handeln nicht zu beanstanden. Möchte er kurzfristiger auf Ausfälle reagieren, muß er (Ruf)Bereitschaft anordnen und vergüten.
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Erholungsurlaub ist aufgrund unregelmäßiger Inanspruchnahme an mehr als 4 Tagen/Woche entsprechend nachzuberechnen.
Gibt es da eine Grenze zu? Muss der Urlaub schon nachberechnet werden, wenn ich einmal im Jahr 6 Tage arbeite oder erst wenn das bspw. 10 mal vorkommt?
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Ok. Vielen Dank schon mal. Da das Entfallen meines freien Tages so aussieht,dass ich morgens zahlreiche Anrufe auf meinem Telefon habe,dass ich arbeiten kommen möchte, ich mein Kleinkind( welches an meinem freien Tag nicht in Betreuung ist) irgendwie unterbringen muss und geplante Termine ausfallen müssen, kann ich doch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass dieses mit den Überstunden abgegolten ist?! Zumal ich die Notwendigkeit nicht sehe mich aus meinem frei zu holen damit ich am Telefon sitze und Anrufe entgegen nehme...Es lag bisher nie etwas dringliches an. Ich muss dazu sagen,dass wir einen AB haben...und Bisher war ich 10 Jahre allein auf dieser Stelle und wenn ich nicht da war,war es kein Problem.
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Im Regelfall wird unter den genannten Umständen keine Pflicht bestehen zur Arbeit zu kommen. Aber wenn du zur Arbeit gehst hast du nur den genannten Anspruch.
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Erholungsurlaub ist aufgrund unregelmäßiger Inanspruchnahme an mehr als 4 Tagen/Woche entsprechend nachzuberechnen.
Gibt es da eine Grenze zu? Muss der Urlaub schon nachberechnet werden, wenn ich einmal im Jahr 6 Tage arbeite oder erst wenn das bspw. 10 mal vorkommt?
Es gibt da keine Grenze.
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Ok. Vielen Dank schon mal. Da das Entfallen meines freien Tages so aussieht,dass ich morgens zahlreiche Anrufe auf meinem Telefon habe,dass ich arbeiten kommen möchte, ich mein Kleinkind( welches an meinem freien Tag nicht in Betreuung ist) irgendwie unterbringen muss und geplante Termine ausfallen müssen, kann ich doch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass dieses mit den Überstunden abgegolten ist?! Zumal ich die Notwendigkeit nicht sehe mich aus meinem frei zu holen damit ich am Telefon sitze und Anrufe entgegen nehme...Es lag bisher nie etwas dringliches an. Ich muss dazu sagen,dass wir einen AB haben...und Bisher war ich 10 Jahre allein auf dieser Stelle und wenn ich nicht da war,war es kein Problem.
Einfach nicht ans Telefon gehen.
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Erholungsurlaub ist aufgrund unregelmäßiger Inanspruchnahme an mehr als 4 Tagen/Woche entsprechend nachzuberechnen.
Gibt es da eine Grenze zu? Muss der Urlaub schon nachberechnet werden, wenn ich einmal im Jahr 6 Tage arbeite oder erst wenn das bspw. 10 mal vorkommt?
Es gibt da keine Grenze.
Bezogen auf die 4 Tage Woche hat es doch erst tatsächliche Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch, wenn es an mehr als 4 Wochen vorkommt, oder?
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Ich komme bereits ab der zweiten Sechs-Tage-Woche auf 24,52 Urlaubstage.
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Sind 209 Jahresarbeitstage nicht die Rechengröße bei einer 4 Tage Woche?
Ich würde 209 + 4 (zusätzliche Tage in beliebigen Wochen) x 24 / 209 rechnen und käme auf 24,46. Falsch?
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52x4=208
208 ist aber nur die Rechengröße, die für AN mit regelmäßig 4 Arbeitstagen/Woche zu verwenden ist, es geht bei unregelmäßig arbeitenden AN aber um die Tage, an denen er tatsächlich zu arbeiten hatte. Die lassen sich schon aufgrund der unterschiedlichen Lage von Feiertagen nicht so herleiten, wie Du es tatest. Annähern kann man sich dem nur durch Wochenbezugnahme von Wochen, in denen tatsächlich gearbeitet wurde.
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ich dachte das BAG hätte mal gesagt, dass die Feiertage unerheblich sind und 261 die Rechengröße für eine 5 Tage Woche ist: BAG, Urteil vom 5. 11. 2002 – 9 AZR 470/01
Das ging dann vermutlich um einen anderen Sachverhalt, oder?
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Die dort in Bezug genommene Vorschrift setzt eine regelmäßige Verteilung im Wochenrhythmus voraus, soweit von der 5-Tage-Woche abgewichen wird. Das ist hier ja gerade nicht der Fall.
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Ähm, was passiert wenn Sie krank werden? Muss Ihre Kollegin dann jeden Tag zur Vertretung kommen?!? Wohl eher nicht...
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Tatsächlich muss meine Kollegin dann jeden Tag auf meinem Platz sitzen. Sie wird dann von ihrem anderen Job abgerufen. Bei ihr wird sozusagen der Arbeitsort umgelagert...Das ist bei uns alles sehr sehr eigenartig. ;-)