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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: gollimolli am 01.04.2020 12:49

Titel: Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: gollimolli am 01.04.2020 12:49
Hallo,

bedeutet der neue Paragraph 67 SGB 2, dass man bei einem neuen Antrag auf AlG II keine Kontoauszüge vorlegen muss und dass die tatsächlichen Mietkosten bezahlt werden, auch wenn die höher sind, als die angemessenen Kosten der Unterkunft?

Danke.

Gruß
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Kat am 01.04.2020 13:08
Im nächsten halben Jahr sind sowohl Vermögen als auch Höhe der Kosten der Unterkunft egal. Da kann dann auch der arbeitslos gewordene Millionär einen Antrag stellen und bekommt was. Ging durch die Presse, dass da im nächsten halben Jahr nicht drauf geachtet wird.

Heisst, daß nicht sofort auf die KDU geachtet wird und max. ein halbes Jahr das tatsächliche gezahlt wird sondern dass erst im halben Jahr ggf. eine Aufforderung zur KDU-Senkung kommt. Also insgesamt werden dann bis zu einem Jahr die zu hohen KDU gezahlt.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: BAT am 01.04.2020 13:45
Ein Millionär mittlerer Art und Güte wird sein Geld schon so angelegt haben, daß er mindestens monatliche Zinseinkünfte von 2.000 € und mehr hat, mithin würden die weiterhin herausfallen.

Mir würde hier auch die Fiktion reichen. Ist diese Sachlage nicht geregelt worden?
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: The Witch am 01.04.2020 13:49
Doch, natürlich ist das geregelt.

Der TE ist offenbar ein Troll, der sich mit dummen Fragen durch diverse Foren und Threads frisst.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: BAT am 01.04.2020 13:51
Doch, natürlich ist das geregelt.

Der TE ist offenbar ein Troll, der sich mit dummen Fragen durch diverse Foren und Threads frisst.

Na dann mal schnell heraus mit ihm:-)

Nein, aber der § 67 Abs. 2 SGB II scheint inkonsistent zu sein, da man Vermögen und Einkünfte nicht trennen kann.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Organisator am 01.04.2020 14:07
Nein, aber der § 67 Abs. 2 SGB II scheint inkonsistent zu sein, da man Vermögen und Einkünfte nicht trennen kann.

Wieso sollte man Vermögen und Einkünfte nicht trennen?
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: BAT am 01.04.2020 14:17
Vermögen wirft Rendite ab, also Einkommen.

§ 67 Abs. 2 ist daher quasi inhaltsleer, da auf eine Überprüfung von Einkommen des Antragsteller in diesem Paragrafen nicht verzichtet wurde. Zur Überprüfung des Einkommens aus Vermögen ist somit weiterhin eine Vermögensermittlung unerlässlich.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Organisator am 01.04.2020 14:25
Vermögen wirft Rendite ab, also Einkommen.

Das ist in dieser Pauschalität falsch. Mein Ferrari, also Vermögen im Sinne des SGB II, wirft nicht nur keine Rendite ab, sondern verursacht auch noch Kosten!

Zur Überprüfung des Einkommens aus Vermögen ist somit weiterhin eine Vermögensermittlung unerlässlich.

Zur Prüfung des Einkommens reicht es doch, die Einkünfte (auch z.B. Mieteinnahmen) darzulegen. Wozu soll dann noch das Vermögen (z.B. vermietete Wohnung) geprüft werden?
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: BAT am 01.04.2020 14:35
Das Eigentum an einem Ferraris mit einem fast leer geräumten Konto sowie ohne Immobilienbesitz ist völlig unglaubwürdig.

Durch die Angabe des Einkommens aus Vermögens ist eine Regelung - wie in dem o. g. Paragrafen - inhaltsleer, da das Vermögen und dessen Früchte bereits beim Einkommen - zumindest - indirekt erklärt werden müssen. Der Paragraf ist inkonsistent, zumindest inhaltsleer bis widersprüchlich.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Organisator am 01.04.2020 14:45
Das Eigentum an einem Ferraris mit einem fast leer geräumten Konto sowie ohne Immobilienbesitz ist völlig unglaubwürdig.

Extreme Beispiele dienen der Veranschaulichung, nicht der Glaubwürdigkeit. Die Abstraktion auf realistische Fälle wollte ich dem Leser überlassen.

Durch die Angabe des Einkommens aus Vermögens ist eine Regelung - wie in dem o. g. Paragrafen - inhaltsleer, da das Vermögen und dessen Früchte bereits beim Einkommen - zumindest - indirekt erklärt werden müssen. Der Paragraf ist inkonsistent, zumindest inhaltsleer bis widersprüchlich.

Dieses Regelung hat den Sinn, schnell Einkommensersatzleistungen zu generieren, ohne größere Vermögensprüfungen. Zwei Beispiele:

1 Der selbständige Frisör schließt sein Geschäft und verfügt über kein Einkommen. Das Frisörgeschäft ist aber in seinem Eigentum. Ergo müsste er zunächt über das Ladengeschäft als Eigentum Rechenschaft ablegen, nachweisen warum er es nicht verwerten kann usw. Diese Prüfung ist aufwändig und fällt weg. (hier die "glaubwürdige" Analogie zum Ferrari)

2. Eine andere Person, deren Erwerbseinkommen wg. Corona weggefallen ist verfügt über Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung über 200,-- € im Monat. Auch hier wäre Rechenschaft über das Vermögen abzulegen und diese zu prüfen.

In beiden Fällen reicht die Erklärung über das Einkommen (ggf. aus Vermögen) aus, um den Hilfebedarf festzustellen und den Prüfbedarf zu reduzieren.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: BAT am 01.04.2020 15:07
Lese bitte noch mal meine Beiträge konzentriert durch.

Es geht nicht um das Entstehen eines Hilfebedarfs durch ein fortfallende Vermögensprüfung. Sondern um die Feststellung des Hilfebedarfs mit anschießender Antragsablehnung, da das (fiktive) Einkommen den Bedarf überschreitet.

In deinen beiden Fällen wäre das weiterhin der Fall.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Organisator am 01.04.2020 15:17
Lese bitte noch mal meine Beiträge konzentriert durch.

Das mache ich immer.
Es geht nicht um das Entstehen eines Hilfebedarfs durch ein fortfallende Vermögensprüfung. Sondern um die Feststellung des Hilfebedarfs mit anschießender Antragsablehnung, da das (fiktive) Einkommen den Bedarf überschreitet.

In deinen beiden Fällen wäre das weiterhin der Fall.

Das verstehe ich nicht. Warum würden meine beiden Fälle abgelehnt werden?
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: BAT am 01.04.2020 15:22
Man müsste zunächst ein fiktives Einkommen in Höhe des Bedarfs unterstellen bis das Gegenteil bzw. eine vorübergehende Nichtverwertbarkeit des Kapitals belegt ist.

Daher meine Frage im ersten Beitrag. Ist das nicht geregelt? (im Bereich der Einkommensprüfung)
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Organisator am 01.04.2020 15:26
Warum müsste man das fiktive Einkommen unterstellen?

Nach welcher Regelung sollte sich das ergeben?
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Spid am 01.04.2020 15:28
Ich finde auch, man sollte bis zum Beweis des Gegenteils auch Unterhalt für fiktive Kinder zahlen...
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: BAT am 01.04.2020 15:36
Warum müsste man das fiktive Einkommen unterstellen?

Nach welcher Regelung sollte sich das ergeben?

Es wird ein Einkommen wegfallen, durch diesen Wegfall kommt man zu SGB II - Leistungen. Die Ursache des Wegfalls ist vom Antragsteller zu belegen.

Mit deiner Maßgabe würden auch alle Personen im Parlament Hartz IV bekommen, da ein Verfall des Einkommens und dessen Ursache scheinbar nicht belegt werden müssen.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Organisator am 01.04.2020 15:42
Die Maßgabe des Gesetzgebers ist, dass grob gesagt Bedarf und Einkommen plus verwertbares Vermögen gegenübergestellt werden und die Differenz durch Alg II ausgeglichen wird.

Der Wegfall von Einkommen wird vom Antragssteller nachgewiesen, z.B. durch Arbeitslosigkeit (Kündigung) oder Beendigung der selbständigen Tätigkeit ("Frisör muss schließen).

Bei Parlamentariern übersteigt das Erwerbseinkommen den Bedarf und führt so zu keinen AlgII-Bedarf.

Was hat das alles mit Vermögen oder fiktiven Einkommen zu tun?

Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: BAT am 01.04.2020 15:51
Die Maßgabe des Gesetzgebers ist, dass grob gesagt Bedarf und Einkommen plus verwertbares Vermögen gegenübergestellt werden und die Differenz durch Alg II ausgeglichen wird.

Der Wegfall von Einkommen wird vom Antragssteller nachgewiesen, z.B. durch Arbeitslosigkeit (Kündigung) oder Beendigung der selbständigen Tätigkeit ("Frisör muss schließen).


Dann sind wir einen Schritt weiter. Nun kommt den die Prüfung, ob zunächst andere Sozialleistungen vorrangig sind, also z. B. Wohngeld bzw. ob es Unterhaltsverpflichtungen anderer Personen gibt. Des Weiteren ist im ersten Fall der ALG I - Bescheid abzuwarten.

Da kommt keiner schnell an sein Geld. Zumal, wenn mehrere Personen in der BG sind.

Ich sehe weiterhin keine konsistente Gesamtregelung für einen schnellen Bezug von Arbeitslosengeld II.

Es scheint mir weiterhin so, daß nur die Vermögensprüfung geändert wurde, jedoch - fatalerweise - nicht die Einkommensregelung.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Organisator am 01.04.2020 15:57
Was hat das alles mit Vermögen oder fiktiven Einkommen zu tun?
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: WasDennNun am 01.04.2020 15:57
Vermögen wirft Rendite ab, also Einkommen.

§ 67 Abs. 2 ist daher quasi inhaltsleer, da auf eine Überprüfung von Einkommen des Antragsteller in diesem Paragrafen nicht verzichtet wurde. Zur Überprüfung des Einkommens aus Vermögen ist somit weiterhin eine Vermögensermittlung unerlässlich.
Inwiefern ist das inhaltsleer, da dort ja geregelt ist, das wenn das Vermögen erheblich ist, das Vermögen zu betrachten ist. Und dies gibt der Antragsteller ja im Antrag "wahrheitsgemäß" an und damit wird das dann nicht betrachtet.

Das ganze dient doch dem einfachen und unbürokratischen durchwinken der akuten Notlagen, oder nicht?
und das ist doch bzgl. Vermögen damit vereinfacht.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: BAT am 01.04.2020 16:01

Das ganze dient doch dem einfachen und unbürokratischen durchwinken der akuten Notlagen, oder nicht?
und das ist doch bzgl. Vermögen damit vereinfacht.

Das sollte es, da es Ziel der Gesetzesänderung ist. Wenn jedoch die Einkommensprüfung nicht geändert wurde, sehe ich das Ziel nicht erreicht.

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

Zudem wäre es fraglich, wie man mit einem Anträgen verfährt, der z. B. als Einkommen 800 € Rendite angibt, aber angekreuzt hat, es gäbe kein Vermögen.

Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: WasDennNun am 01.04.2020 16:03
Da kommt keiner schnell an sein Geld. Zumal, wenn mehrere Personen in der BG sind.
Für Arbeitnehmer wohl nicht, aber für Selbstständige doch schon, oder?
Und auch die KdU wird nicht tiefer betrachtet, sondern stumpf Miete bezahlt= Miete angerechnet.
Das beschleunigt die Verfahren doch auch.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Organisator am 01.04.2020 16:04
Das sollte es, da es Ziel der Gesetzesänderung ist. Wenn jedoch die Einkommensprüfung nicht geändert wurde, sehe ich das Ziel nicht erreicht.

Was wäre denn bei der Einkommensprüfung zu ändern?

Zudem wäre es fraglich, wie man mit einem Anträgen verfährt, der z. B. als Einkommen 800 € Rendite angibt, aber angekreuzt hat, es gäbe kein Vermögen.

Dasselbe wie bei allen anderen Unstimmigkeiten. Man fragt nach.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: WasDennNun am 01.04.2020 16:07
Zudem wäre es fraglich, wie man mit einem Anträgen verfährt, der z. B. als Einkommen 800 € Rendite angibt, aber angekreuzt hat, es gäbe kein Vermögen.
Man winkt ihn durch, bewilligt unter Vorbehalt der Prüfung damit die KdU von 2500€ monatlich  8) übernommen wird und fragt nach, ob das Vermögen nicht zumutbar genutzt werden kann.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: The Witch am 01.04.2020 17:22
Zudem wäre es fraglich, wie man mit einem Anträgen verfährt, der z. B. als Einkommen 800 € Rendite angibt, aber angekreuzt hat, es gäbe kein Vermögen.

Man bewilligt vorläufig nach § 41a SGB II.

(Aber das ist absolut theoretisch - ich habe in den letzten Tagen nicht einen einzigen Antrag gesehen, der auch nur ansatzweise in die Nähe eines solchen Falles käme.)

Da kommt keiner schnell an sein Geld. Zumal, wenn mehrere Personen in der BG sind.
Für Arbeitnehmer wohl nicht, aber für Selbstständige doch schon, oder?

Auch für Arbeitnehmer. Es schlagen derzeit massenhaft Leute auf, denen Mini- oder Midijobs gekündigt wurden oder deren Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet haben und die nun aufstocken müssen.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: WasDennNun am 01.04.2020 18:08
Auch für Arbeitnehmer. Es schlagen derzeit massenhaft Leute auf, denen Mini- oder Midijobs gekündigt wurden oder deren Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet haben und die nun aufstocken müssen.
Stimmt, die hatte ich nicht im Blick. (Wobei bei denen die Vermögensfrage wohl auch eher untergeordneter Natur sein dürfte).

da kann man nur hoffen, dass diese Menschen schnellsten Geld aus dem Füllhorn bekommen, denn da brennt ja ratsfatz die Luft, obwohl sie für die kurzfristige Liquidität ja erstmal die Miete weglassen könnten.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: The Witch am 01.04.2020 18:32
Bei uns (gE) läuft das zügig; wir haben einen guten modus vivendi gefunden. Engpass ist derzeit der Scandienstleister (derzeit sechs Arbeitstage Rückstand), aber wir haben Leute abgestellt, die Erstanträge von Hand scannen. Sorgen mache ich mir um die Jobcenter in kommunaler Trägerschaft, die nicht auf die Infrastruktur der BA wie die Druckstraße in Nürnberg oder die ERP-Anbindung der Bundesbank zurückgreifen können.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: BAT am 01.04.2020 18:38

Man bewilligt vorläufig nach § 41a SGB II.

(Aber das ist absolut theoretisch - ich habe in den letzten Tagen nicht einen einzigen Antrag gesehen, der auch nur ansatzweise in die Nähe eines solchen Falles käme.)

Eine Bewilligung nach § 41 a SGB II würde meine These einer nicht durchdachten Gesetzesänderung nicht nur unterstützen, sondern als klar vorhanden darstellen.

Aber ja: ist rein theoretischer Natur in den meisten Fällen.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Pseudonym am 01.04.2020 20:28
Auch für Arbeitnehmer. Es schlagen derzeit massenhaft Leute auf, denen Mini- oder Midijobs gekündigt wurden oder deren Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet haben und die nun aufstocken müssen.

Das war heute mal Thema bei den Kollegen. Was machen denn Rentner, die nun durch den Wegfall ihrer 450-Euro-Jobs in Existenznöte geraten? Gibt es da Kompensationen des Verdienstausfalls oder müssen diese Grundsicherung beantragen?

 
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: The Witch am 01.04.2020 20:38
Grundsicherung - analog zum ALG II. Für Minijobber gibt's kein KUG, Soloselbstständige sind sie auch nicht.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Pseudonym am 01.04.2020 20:44
Wird da nicht das Primärproblem deren Wohnung sein, die gemäß ALGII nicht angemessen ist? So ganz dunkel hatte ich im Kopf, dass ein Senior deswegen vom Sozialamt schon zum Umzug genötigt wurde.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: The Witch am 01.04.2020 21:10
Grundsicherung für Rentner wird nach dem SGB XII erbracht und hat nichts mit ALG II zu tun - in der Tat gibt es auch da Angemessenheitsgrenzen. Das SGB XII ist jedoch in gleicher Weise geändert worden wie das SGB II. (Wäre es das nicht, wären auch weniger die Unterkunftskosten als die Vermögenshöchstgrenzen zum Problem geworden. Die betragen nämlich normalerweise max. 5000 EUR - und viele Rentner haben mehr auf dem Sparbuch.)
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: Infa am 02.04.2020 15:35
Seit dem 01.04.2020 gibt es ja eine Weisungen zum Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2. So einfach mal nebenbei SGB II Leistungen abgreifen kann man strikter Anwendung der Weisung und den bisherigen eigentlich nicht.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: BAT am 02.04.2020 15:38
Zumal es in Teilbereichen eine weiterhin unangetastete Refinanzierung gibt.
Titel: Antw:Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Beitrag von: zeus am 03.04.2020 11:04
Mal ein Blick in die Verordnung werfen um Rechtssicherheit zu erlagen, denn dort steht folgendes:


BA Zentrale GR 1 Seite 5
Stand: 01.04.2020
1. Gesetzesänderungen
Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absi-cherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) fügt die Vorschrift des § 67 SGB II ein:
§ 67
Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung
(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

und weitere Ausführungen:

(4) Vermögen ist erheblich, wenn in Anlehnung an das Wohngeldgesetz (WoGG) eine Inanspruchnahme von Wohngeld bei vorhandenem erheblichem Vermögen missbräuchlich wäre (vgl. Ausschlussgrund nach § 21 Nr. 3 WoGG). Die Höhe, wann es sich um erhebliches Vermögen handelt, ist in den weiteren Verwaltungsvorschriften zum § 21 WoGG (dort Nr. 21.37) geregelt.
(5) Danach gilt beim Wohngeld eine Höchstgrenze (kein Freibetrag, sondern Ausschlussgrund) für verwertbares Vermögen bei
• 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
• 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Hierzu gehören nur Vermögensgegenstände, die sofort verwertbar sind, also insbesondere Bar-mittel und sonstige liquide Mittel. Somit ist beispielsweise selbstgenutztes Wohneigentum – unabhängig davon, ob es die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB II erfüllt – regelmäßig nicht umfasst.
(6) Liegt erhebliches Vermögen vor, ist zu prüfen, inwieweit das Vermögen zu berücksichtigen ist. Dabei gelten die allgemeinen Regeln (insbesondere § 12 Absatz 2 bis 4 SGB II), darunter auch die allgemeine Härteklausel des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SGB II.