Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: 20Sopäd21 am 05.04.2021 19:42
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Hallo,
ich bin verbeamtete Sonderschullehrerin in Baden-Württemberg und arbeite 16 Deputatsstunden (= 61,5 % = Teilzeit aus familiären Gründen, 26 wären Vollzeit).
2020 habe ich eine Weiterbildung in Kunsttherapie begonnen - meine eigentliche Leidenschaft, wie ich festgestellt habe.
Nun möchte ich ein zweites Standbein aufbauen, konnte bisher jedoch noch keine befriedigende Antwort auf folgende Fragen finden:
1. Könnte es ggf. bei der Genehmigung dieser Nebentätigkeit (Selbständiges Dienstleistungsgewerbe) Probleme geben?
2. Wieviel Stunden darf ich nebenher arbeiten, also wie wird demnach bei meiner Teilzeit die 40-Prozent-Regel im Nebentätigkeitsrecht gewertet?
Ich wäre unendlich dankbar, wenn ich hier jemanden finden könnte, der mir diese brennenden Fragen beantwortet.
LG, 20Sopäd21
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1.
Eine Versagung der Nebentätigkeit ist grundsätzlich nicht zu erwarten, sofern Du keine Leistungen für Schüler Deiner Schule erbringst.
2.
Es gibt keine 40-Prozent-Regel im Nebentätigkeitrecht. In Deinem Fall darf die Nebentätigkeit zwölf Stunden die Woche nicht überschreiten, § 62 III Satz 4 LBG BW.