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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Maitre69 am 21.04.2021 14:26

Titel: Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit
Beitrag von: Maitre69 am 21.04.2021 14:26
Hallo ins Forum!

Auch ich habe eine Frage zum Thema Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen:

Facts:

Angestellter in Landesbhörde, TV-L /E10, Stufe 2

Ich war 12 Jahre als Sachbearbeiter in einer Behörde nach TV-L/ E 6 eingruppiert. Im Jahr 2019 war ich mittlerer Weile in Stufe 5 angekommen.
Durch einen Unfall nur innendienstfähig geschrieben hat mich mein Referatsleiter in die Referatsleitung geholt, um dort meine Innendienstzeit von Juli bis September abzuarbeiten. Aufgrund der gezeigten Leistungen und das Bestreben des Referatsleiters im Sachgebiet ohnehin eine Stelle zu schaffen, die das von mir geleistete Arbeitsfeld abdeckt, hat er mich gefragt, ob ich bereit wäre diese Stelle weiterhin auszufüllen, was ich bejahte und fortan auch tat.
Die Stelle gab es bis dahin noch nicht, klar war aber im Voraus, dass diese wesentlich höher dotiert sein wird.

Intern wurde ich dann nach meinem Urlaub auf die zu schaffende Stelle gebucht. Die Schaffung dieser Stelle dauerte an und wurde erst im Januar 2020 mit E 10 bewertet. Im Anschluß daran gab es eine behördeninterne Ausschreibung der Stelle, auf die ich mich bewarb. Im anschließenden Auswahlverfahren setzte ich mich durch und bekam die Stelle zum Mai 2020 offiziell. Im gesamten Zeitraum von Juli 2019 bis April 2020 wurde ich weiterhin nach E6, Stufe 5 bezahlt.

Nun meine Fragen:

1. Habe ich einen Anspruch auf die Zahlung eines Ausgleichs/Differenzbetrags von E6/5 zu E10/2 und wenn ja, ab wann und für welchen Zeitraum?

2. Wenn ja, gilt in diesem Fall auch die 6 monatige Ausschlußfrist des AG für evtl. Nachzahlungen?

3. Kann ich die Zeit meiner Tätigkeit in der Referatsleitung vor dem offiziellen Wechsel in die E 10 als Berufserfahrung geltend machen und somit eine frühere/höhere Einstufung zu erhalten?

4. Wenn Punkt 3 so richtig ist, gilt das für den gesamten Zeitraum ab Juli 2019 oder erst ab Februar 2020, nach der Bewertung der Stelle nach E 10?

Bevor ich damit an meine Personalabteilung herantrete, würde ich die Forum-Member bitten, mir da etwas zu helfen. Wie man sich (leider) vorstellen kann, ist das ein sehr heißes Eisen ;)

Vielen Dank im Voraus!
Titel: Antw:Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit
Beitrag von: Lars73 am 21.04.2021 14:37
1.+2. Die tarifliche Ausschlussfrist steht eventuellen Ansprüchen entgegen. So kann offen bleiben ob die Aufgaben tatsächlich wirksam übertragen worden.
3. Es handelt sich um eine Höhergruppierung (also kein Wechsel des Arbeitgebers? Dann spielt Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung keine Rolle. Die Höhergruppierung aus der E6, Stufe 5 führt in die E10, Stufe 2.
4. Das spielt keine Rolle. Soweit die Eingruppierung eine Rolle spielen würde, käme es auf die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben und dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung und nicht auf dem Zeitpunkt der Bewertung durch den Arbeitgeber an.
Titel: Antw:Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit
Beitrag von: Isie am 21.04.2021 14:47
Für den Zeitpunkt der Stufenzuordnung ist maßgebend, wann die Tätigkeit nicht nur vorübergehend wirksam übertragen wurde.
Titel: Antw:Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit
Beitrag von: Maitre69 am 21.04.2021 15:02
@Isi: Aber das genau ist doch das Problem. Ich mache eine höherwertige Tätigkeit von Juli 2019 bis April 2020, zwar freiwillig und wissend, das ich bis zum Erhalt der Stelle weiterhin nach E6/5 bezahlt werde, jedoch im luftleeren Raum, weil es die Stelle noch gar nicht gab. Da ich aber aufgrund meiner Aufgabe/Ausbildung schlagartig auch Vorgesetzter/Führungsgehilfe für über 40 Mitarbeiter war, wage ich zu bezweifeln, das die geleistete Arbeit nicht zumindest mit einer Zulage hätte vergütet werden müssen.
In unserer hauseigenen Personaldatei wurde mir diese Tätigkeit zum Oktober übertragen. Somit hätte man doch spätestens nach Erhalt der Bewertung nach E10 im Februar 2020 reagieren müssen, oder?
Die Personalabteilung hatte von meiner Tätigkeit dort ja schließlich auch Kenntnis. Das die nicht auf mich zukommen, war klar, aber bis zur sicheren Anstellung auf dieser Stelle hält man natürlich die Füße still.

@Lars73: Ich bin vom einfachen Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst in den gehobenen Dienst/Tagesdienststelle gewechselt, habe immer noch den selben AG. Ich dachte meine Zeit von Juli 2019 bis April 2020 kann ich als Berufserfahrung werten, d.h. ich würde 10 Monate früher in die nächste Stufe 3 wechseln können, wenn der AG diesen Zeitraum anerkennt?
Titel: Antw:Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit
Beitrag von: Lars73 am 21.04.2021 15:05
Es kommt bei der Stufenzuordnung nach § 17 (4) TV-L nicht auf Berufserfahrung an.
Titel: Antw:Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit
Beitrag von: Maitre69 am 21.04.2021 15:26
@ Lars73:
Gilt diese Regelung denn nur bei Neueinstellungen bzw. Versetzungen in eine andere Behörde mit gleichem Aufgabengebiet? Bei meiner Einstellung damals habe ich meine berufliche Vorerfahrung auch geltend gemacht und bin entsprechend früher in die Stufe 2 gekommen. Aber gut, war ich auf dem falschen Dampfer:).

Die Übertragung der Aufgaben war de facto im Oktober 2019. Also kann ich ab dem Zeitpunkt Ansprüche erheben, weil die Wertigkeit der Aufgaben das hergaben?
Titel: Antw:Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit
Beitrag von: Maitre69 am 21.04.2021 15:33
@ Lars73:
Wie wird denn die Wirksamkeit der Übertragung der Aufgaben nachgewiesen? Natürlich hat mir mein Chef nichts schriftlich geben können, sondern hat auf meine Mitarbeit gehofft, was ja nicht heißt, dass man es unbedingt ehrenamtlich machen möchte.
Alle Beteiligten wussten von meiner Tätigkeit in diesem Bereich und haben gehofft, dass ich nicht auf die Idee komme, das auch bezahlt bekommen zu wollen. Selbst auf die Gefahr, dass ich nun 6 Monate Anspruch verliere wegen der Ausschlußfrist, so bleiben doch immer noch 4 Monate, immerhin ein Unterschiedbetrag von fast 2.000,00 € brutto!
Vielleicht habe ich mich auch verzettelt, aber so ganz leuchtet mir das nicht ein :-[
Titel: Antw:Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit
Beitrag von: Lars73 am 21.04.2021 16:06
Bisher war die Aussage bis April 2020 Bezahlung nach E6. Was war danach?
Wäre gut, wenn du den Sachverhalt nochmal klar beschreibst wann wer welche Aufgaben übertragen hat.
Titel: Antw:Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit
Beitrag von: Isie am 21.04.2021 17:51
Du bekommst seit Mai 2020 Entgelt nach EG 10 Stufe 2 (nehme ich an). Und das wars dann auch. Alles davor ist verfristet, selbst wenn ein Anspruch bestanden hat. Die Eingruppierung selber einschließlich Stufenzuordnung verfristet aber nicht. Davon hat du entgeltmäßig erst mal nichts. Aber wenn du irgendwie nachweisen kannst, dass dir die Tätigkeit bereits früher wirksam und nicht nur vorübergehend übertragen wurde, ist das der Zeitpunkt der Höhergruppierung.
Ansonsten kannst du natürlich noch versuchen, eine Stufenlaufzeitverkürzung mit dem Argument herauszuschlagen, dass du diese Tätigkeit ja schon länger ausübst und eine Topleistung erbringst.
Titel: Antw:Unterschiedsbetrag bei höherwertiger Tätigkeit
Beitrag von: Maitre69 am 27.04.2021 12:14
Vielen Dank für die aufschlußreichen Antworten.
Für eine Nachzahlung ist es offensichtlich zu spät aber einen Antrag auf Stufenlaufzeitverkürzung werde ich nochmal intensiv überdenken und auch in Betracht ziehen.