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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Dante83 am 29.04.2021 15:37
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Hallo,
seit 11 Jahren arbeite ich für einen freien Träger in der Kinder und Jugendhilfe.
Mein Träger orientiert sich in Sachen Bezahlung nach eigener Aussage am TVöD der Länder (mit längeren Höherstufungszeiten ab der dritten Stufe). Ich bin derzeit in e8.4 eingruppiert. War aber vor rund 3 Jahren, während einer Umstrukturierung im Träger, bereits kurz in e9.3 - wohl wegen meines abgeschlossenen Bachelorstudium (Lehramt).
Zu dieser Zeit gab es allerdings auch einen Geschäftsführerwechsel. Der neue Chef prüfte die Eingruppierungen und sagte mir, ich sei "zu hoch eingruppiert". Mitarbeiter*innen ohne Bachelor Soziale Arbeit könnten nur in e8 eingruppiert werden. Mein B.A. Lehramt zähle nicht, da "fachfremd". Damals stimmte ich der Herabgruppierung zu. Alternative wäre gewesen, mich in e9.3 zu belassen, ohne Stufenaufstieg.
Nun habe ich erfahren, dass mehrere meiner neuen Kolleg*innen, ohne abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit (alle studierten dies), gleich in E9 eingruppiert worden sind. Nach Anfrage an meinem Geschäftsführer - ich studiere B.A. Soziale Arbeit nunmehr ebenfalls und bin fast am Ende damit - sagte er mir, er könne mein Anliegen höher gruppiert zu werden verstehen und stimme einer Höhergruppierung (inkl. kleinen Bonus) zu - allerdings nur in e9.3.
Damit bin ich unzufrieden, da die Höherstufung nicht linear erfolgen soll (ich verliere ca. 5 Jahre Betriebszugehörigkeit). Zudem wurden meine Kolleg*innen anders behandelt als ich.... Meine Frage lautet daher: Hat meine Arbeitgeber mich damals zu unrecht lediglich in e8 eingruppiert? Also ergibt sich aus meinem Bachelor (Lehramt), obwohl nicht der geforderte Soziale Arbeit, die Stufe E9 (Die Tätigkeit an sich gibt dies her!)
Für Rückmeldungen bin ich sehr dankbar :)
Beste Grüße,
Dante83
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Was steht im Arbeitsvertrag zur Anwendung der TV-L (genaue Formulierung).
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Der Sachverhalt könnte die Vermutung zulassen, dass hier eine Tätigkeit aus dem Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes ausgeübt wird. Dann wäre eine Eingruppierung nach E 8 oder E 9 möglicherweise ohnehin falsch. Es sollte noch einmal die übertragene Tätigkeit kurz beschrieben werden.
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Offensichtlich muss der AG sich ja nicht am TV-L halten, und kann sich daran orientieren und der AN kann sich auch an irgendwas orientieren und eine bestimmte Bezahlung fordern, die der AG ablehnen oder bezahlen darf.
Also kann man den Quark mit den EGs sein lassen und sich einfach mal übers Geld unterhalten zu dem er/sie/es bereit ist zu arbeiten.
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Was steht im Arbeitsvertrag zur Anwendung der TV-L (genaue Formulierung).
Da steht rein garnix drin - kein Wörtchen zum TV-L. Es gibt nur mdl. Aussagen vom AG, man orientiere sich an den Tarifvertrag...
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Der Sachverhalt könnte die Vermutung zulassen, dass hier eine Tätigkeit aus dem Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes ausgeübt wird. Dann wäre eine Eingruppierung nach E 8 oder E 9 möglicherweise ohnehin falsch. Es sollte noch einmal die übertragene Tätigkeit kurz beschrieben werden.
Ja, eigentlich wäre das logisch... der AG bezieht sich aber auf TVL bzw. orientiert sich daran...
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Offensichtlich muss der AG sich ja nicht am TV-L halten, und kann sich daran orientieren und der AN kann sich auch an irgendwas orientieren und eine bestimmte Bezahlung fordern, die der AG ablehnen oder bezahlen darf.
Also kann man den Quark mit den EGs sein lassen und sich einfach mal übers Geld unterhalten zu dem er/sie/es bereit ist zu arbeiten.
Das trifft so ziemlich den Nagel auf dem Kopf! Danke für die klaren Worte... ;)
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Dennoch würde mich interessieren, ob es, wenn man sich an TVL richten müsste, sowas wie "eine Regel" gibt, die besagt, dass man mit Bachelor generell in EG9 einzugruppieren wäre... Habe sowas in der Art gelesen, war aber recht schwammig dort..
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Nein eine solche Regelung gibt es nicht. Es kommt auf die übertragenden Aufgaben an. Der fehlende Abschluss kann unter bestimmten umständen einer bestimmten Eingruppierung entgegen stehen, aber er führt nicht alleine zum Anspruch auf eine bestimmte Eingruppierung.
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Nein eine solche Regelung gibt es nicht. Es kommt auf die übertragenden Aufgaben an. Der fehlende Abschluss kann unter bestimmten umständen einer bestimmten Eingruppierung entgegen stehen, aber er führt nicht alleine zum Anspruch auf eine bestimmte Eingruppierung.
Top! Vielen Dank für die schnelle Antwort :)