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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: JohannaM am 22.05.2021 15:49
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Liebe Forumsmitglieder,
ich hoffe jemand kann mir helfen. Ich habe bisher die Entgeltgruppe 5 Stufe 5 erhalten und mich nun auf eine Stelle mit der Entgetgruppe 9b beworben. Nun soll ich zunächst zum neuen Arbeitgeber (beides Bund) abgeordnet werden, mit einer Übertragung höherwertiger Tätigkeit, mit Ziel der Versetzung nach 6 Monaten. Meine neue Dienststelle meinte, dass mein Arbeitsvertrag fortgeschrieben werde. Jetzt ist für mich die Frage in welche Stufe ich eingeordnet werde. Bleibt die 5 bestehen?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Schöne Pfingsten
Johanna
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Was denn nun, Höhergruppierung oder anderer AG?
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Ich arbeite derzeit bei anderen Dienststelle im Bund und soll zunächst ins Ministerium abgeordnet werden und dann dorthin versetzt werden. Da mein Arbeitsvertrag bestehen bleiben soll und ich nicht kündige, vermute ich das es eine Höhergruppierung ist.
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Du selbst hattest in Deiner Sachverhaltsschilderung einen neuen AG eingebracht und damit ihre Inkonsistenz herbeigeführt. Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, die Stufenlaufzeit beginnt von vorn. Weder Abordnung noch Versetzung berühren die Eingruppierung. Sofern eine höherwertige Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen wird, was ein davon unabhängiger Vorgang gänzlich anderer Natur ist und Deines mindestens impliziten Einverständnis bedarf, erfolgt eine Höhergruppierung.
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Ich weiß ja selber nicht genau, was für den Sachverhalt wichtig ist. Entschuldigung für die Verwirrung und Danke für die hilfreiche Antwort.
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Prüfe vorher, wann dein nächster Stufenaufstieg ist und lasse dich ggf. solange Abordnen (vermutlich mit Gewährung einer Zulage) bis du die nächste Stufe erreicht hast.
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Eine Abordnung selbst berührt die auszuübende Tätigkeit des TB ja nicht - weder vorübergehend noch nicht vorübergehend. Wenn der TB etwas anderes machen soll, muß zudem - bei einer Abordnung vorübergehend - die auszuübende Tätigkeit geändert werden. Dies wird zwar regelmäßig ebenso durch das Direktionsrecht gedeckt sein, weil selbiges durch §14 TVÖD entsprechend erweitert worden ist. Dies hat jedoch aufgrund der PE zu §17 Abs. 4 TVÖD nicht die beabsichtigte Wirkung.
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Der neue /alte Arbeitgeber überträgt die Aufgaben erstmal nur vorübergehend (gute Beweisbarkeit durch Abordnung, d.h. zeitlich befristet), so dass die Eingruppierung und die Stufenlaufzeit zunächst weiter läuft. Nach erfolgtem Stufenaufstieg erfolgt die Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD und somit stufengleich.
EDIT: Ich habe mit dem Begriff Abordnung eine befristete Aufgabenübertragung impliziert.
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Und ich verweise erneut auf die PE zu §17 Abs. 4 TVÖD - die auch die PE zu Abs. 5 ist, der die Höhergruppierung bei TB des Bundesregelt - aufgrund deren Regelungsgehalt sich die beabsichtigte Wirkung nicht zeitigt.
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Ach herje, diese Protokollerklärung war bei mir nicht abgedruckt. Du hast vollkommen Recht.