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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Jenni am 24.01.2023 16:59

Titel: Rückforderung Sonderzahlung
Beitrag von: Jenni am 24.01.2023 16:59
Hallo zusammen, ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich habe zum 31.11.2022 den öffentlichen Dienst verlassen und bin zurück in die freie Wirtschaft gewechselt.
Mir wurde fälschlicherweise die Sonderzahlung ausgezahlt (steht einem ja nur zu, wenn man noch zum 01.12. beschäftigt ist, das wusste ich zu dem Zeitpunkt aber auch nicht).
Im Dezember habe ich dann eine Bezügemitteilung bekommen, mit einer Forderung (klar, die Sonderzahlung), leider stand auf diesem Schreiben aber keine Bankverbindung oder sonstiges.
Da bis zum Januar auch kein Schreiben bei mir angekommen ist, habe ich beim LBV telefonisch nachgefragt und mir die Bankverbindung geben lassen, die Zahlung netto habe ich dann taggleich fertig gemacht, ich muss gestehen, auch erst am 17.01., da ich das Thema vergessen hatte.
Heute habe ich ein Schreiben vom LVB bekommen, dass man mich per 07.12.22 aufgefordert hätte den zu Unrecht gezahlten Betrag bis zum 09.01.23 zurück zu zahlen. Ebenfalls hätte man mich in dem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass man mir die auf die Forderung entfallene Steuern nur dann erstatten kann, wenn die Nettozuvielzahlung bis zum Ende des Kalenderjahrs 2022 erfolgt.
Nun erhöhe sich die Forderung um die Steuer (ca. 500€), die ich zurück zahlen müsse.
Dieses Schreiben habe ich jedoch nie erhalten (was mich selbst wundert, da die Rückabrechnung und auch das jetzige ja auch bei mir angekommen sind).
Ich habe direkt telefonisch nochmal beim LBV Kontakt aufgenommen und auch erklärt, dass ich das Schreiben nicht erhalten habe, aber die Zahlung direkt nach meinem Anruf auch taggleich fertig gemacht habe.
Tja, die nette Dame sagte mir, dass das jetzt mein Pech ist, das Steuerjahr ist abgeschlossen.

Meine Frage ist nun, gibt es die Möglichkeit hier Widerspruch einzulegen?
Vielleicht kann mir auch jemand sagen, was es mit der Steuer auf sich hat, handelt es sich dabei um die Lohnsteuer und wie muss ich dies dann bei der Steuererklärung angeben, wenn mein Widerspruch keine Einigung bringt?

Ich danke euch für eure Hilfe, ich bin leider sehr ratlos, da sich mein "Abstecher" in den öD auch auf ein halbes Jahr begrenzt hat, habe ich überhaupt keine Ahnung von den Abrechnungsthemen. Vielleicht kann mir hier ja schon jemand helfen.
Titel: Antw:Rückforderung Sonderzahlung
Beitrag von: Opa am 24.01.2023 17:15
Nach erster Einschätzung würde ich sagen, dass du den vollen Betrag schuldest.

Ein Schaden sollte dir allerdings nur dann entstehen, wenn du aus irgendwelchen Gründen keine Steuererklärung abgibst. Ansonsten wird dir die zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet.

Auf Schadenersatz wirst du dich nicht berufen können, da der Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet war, dich zeitnah zu informieren. Zudem hat er dies nach eigenem Bekunden mit dem Schreiben vom 07.12.2022 versucht, das grundsätzlich rechtzeitig zugegangen wäre (12.12.2022). Selbst wenn hier ein ersatzpflichtiger Schaden entstanden wäre, müsstest du dazu dem Anspruchsgegner nachweisen, dass dir das Schreiben nicht zugegangen ist.
Darüberhinaus hast du durch die Abgabe einer Steuererklärung die Möglichkeit, das Geld zurück zu bekommen, was im Rahmen deiner Schadensminderungspflicht dann auch vorrangig gegenüber einem Ersatzanspruch wäre.
Titel: Antw:Rückforderung Sonderzahlung
Beitrag von: Isie am 24.01.2023 17:30
Das sehe ich genau so wie Opa. Falls in deiner Steuerbescheinigung für 2022 das geminderte Steuerbrutto aber der volle Betrag der Lohnsteuer enthalten ist, klappt das sogar noch mit der Einkommensteuererklärung für 2022. Wahrscheinlicher ist aber, dass das Steuerbrutto und die Steuern so bescheinigt sind, wie sie in der Gehaltsmitteilung für November bescheinigt waren. Dann bekommst du für 2023 eine negative Steuerbescheinigung oder eine Bescheinigung über zurückgezahlt steuerpflichtige Beträge.
Titel: Antw:Rückforderung Sonderzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 24.01.2023 17:33
Die Rechtsprechung ist dazu uneinheitlich. Ich würde den vermeintlichen Anspruch des ehemaligen Arbeitgebers zurückweisen. Wenn er denn Klage vor dem ArbG erhebt, kann man sich im Gütetermin ja ein gutes Bild davon machen, wie der Richter die Sache einschätzt und ggfs. dann immer noch leisten.
Titel: Antw:Rückforderung Sonderzahlung
Beitrag von: Isie am 24.01.2023 17:41
Die mir bekannte BAG-Rechtsprechung bejaht den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Bruttoüberzahlung.
Titel: Antw:Rückforderung Sonderzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 24.01.2023 18:15
Das ist mir bekannt, dem juristischen Katzentisch jedoch häufig trotz Kenntnis egal, man beachte entsprechende Ausführungen bspw. des ArbG Stuttgart im Urteil v. 09.05.2018 - 15 Ca 7639/17.
Titel: Antw:Rückforderung Sonderzahlung
Beitrag von: Opa am 24.01.2023 18:17
Wäre damit ein Prozesskostenrisiko verbunden? Soweit ich mich erinnere zahlt zwar jede Partei ihren Anwalt in erster Instanz vor dem ArbG selbst und einen Anwalt müsste sich der TE ja nicht nehmen. Aber das Gericht will doch bestimmt eine (bei einem Gegenstandswert von 500 Euro zwar überschaubare) Gebühr haben, oder?
Titel: Antw:Rückforderung Sonderzahlung
Beitrag von: SVAbackagain am 24.01.2023 18:24
Nicht, wenn man sich im Gütetermin einigt oder einlenkt oder nach dem Gütetermin vor Eröffnung des ersten Verhandlungstermins. Gütetermin sollte man in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten immer mitnehmen, weil man in 90% der Fälle dann weiß, wie die Chancen stehen.
Titel: Antw:Rückforderung Sonderzahlung
Beitrag von: Jenni am 25.01.2023 13:58
Danke euch für die Antwort! ich versuch es nochmal zu klären, ob ich das bei der Steuererklärung wieder bekomme.  Danke für eure Mühen!
Titel: Antw:Rückforderung Sonderzahlung
Beitrag von: Isie am 25.01.2023 14:09
Schau mal hier:
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