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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Radelmann am 02.09.2020 15:47
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Hallo,
ich bin zur Zeit als Wiss. Mitarbeiter angestellt.
Mein Vertrag ist befristet bis zum 15.04.2021, Vertragsbeginn war 01.05.2020.
Auf Grund eines lukrativen Angebots mit einem unbefristeten Vertrag würde ich gerne wieder kündigen.
Daher würde ich gerne wissen, ob die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende bestand hat,
bzw sogar eine Frist von zwei Wochen noch gilt, da ich ja noch nicht seit 6 Monaten dort arbeite.
Im Vertrag ist die Probezeit auf 3 Monate gesetzt.
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Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, bei dem nach §30 Abs. 1 TV-L die Abs. 2 bis 5 Anwendung finden?
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Ein einvernehmlichen Aufhebungsvertrag kommt nicht in Frage?
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Es handelt sich um einen gemäß §30 Absatz 1 satz 1 befristeten Arbeitsvertrag.
Im Vertrag steht zur Kündigung lediglich, dass § 34 Absatz 1 gilt.
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Das ist keine Antwort auf meine Frage.
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Wo kann ich finden ob die Abs 2 bis 5 von §30 Abs 1 TV-L Anwendung finden?
Von diesen ist im Arbeitsvertrag keine Rede.
Befristet ist das Arbeitsverhältnis gemäß $14 Abs 1 Nr 3 TzBfG.
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Indem Du überprüfst, ob die dafür in §30 Abs. 1 Satz 2 TV-L genannten Voraussetzungen gegeben sind.
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Dann findet §30 Abs. 1 TV-L die Abs. 2 bis 5 keine Anwendung.
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Dann sind es zwei Wochen zum Monatsschluss.
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Danke!