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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: kleene01 am 22.05.2020 22:40
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Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich arbeite seit einigen Jahren in Berlin in der Verwaltung - TV-L (Angestellte). Nun sehe ich mich nach Stellen um, gerne auch im Land Brandenburg. Gibt es eine Möglichkeit, nach Brandenburg zu wechseln, ohne kündigen zu müssen, denn dann hat man ja wieder eine neue Probezeit.
Danke für eure Hilfe!
MfG
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Die Probezeit entsteht nicht durch die Kündigung, sie entsteht durch die Einstellung.
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Ein Wechsel ohne Kündigung ginge nur als Versetzung. Eine Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber ist tarifrechtlich nicht möglich.
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Selbstverständlich ginge ein Wechsel des AG auch ohne Kündigung und Versetzung, siehe §33 Abs. 1 lit. b) TV-L.
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Stimmt, das alte Arbeitsverhältnis könnte auch durch einen Auflösungsvertrag beendet werden. Das ändert aber nichts daran, dass eine Versetzung nicht möglich ist, da es sich um einen anderen Arbeitgeber handelt. Um zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln, muss zwingend ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Die Probezeit beim neuen Arbeitgeber ist aber durch schriftliche Vereinbarung abdingbar.
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Eine Versetzung hast einzig Du ins Spiel gebracht.
Es ist schlicht so, wie ich bereits ausführte: die Kündigung führt nicht zu einer Probezeit, sondern die Einstellung. Ein Wechsel ist auch ohne Kündigung möglich. Damit sind die Fragen des TE abschließend beantwortet. Erwähnt sei noch, daß sich im unbefristeten Arbeitsverhältnis die Probezeit ohnehin nicht auswirkt.
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Warum wirkt sie sich nicht aus?
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Weil eine Probezeit im Tarifregime des TV-L bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen keine Wirkung entfaltet. Welche Wirkung erwartest Du denn?
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Der TE möchte eine Probezeit vermeiden, also ist es für ihn interessant, dass sie keine Wirkung hat, wenn er einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt. Dann müsste er auch nicht ansprechen, dass er keine Probezeit möchte.
Was ich erwarte, ist eigentlich nicht relevant. Ich habe vermutet, dass die Nichtbewährung in der Probezeit ein Kündigungsgrund ist.
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Wenn der TE keine Probezeit möchte, kann er dies ja bei Einstellung verhandeln.
Das hat nur nicht die von vielen erhoffte Wirkung (Kündigungsschutz).
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Der TE möchte eine Probezeit vermeiden, also ist es für ihn interessant, dass sie keine Wirkung hat, wenn er einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt. Dann müsste er auch nicht ansprechen, dass er keine Probezeit möchte.
Was ich erwarte, ist eigentlich nicht relevant. Ich habe vermutet, dass die Nichtbewährung in der Probezeit ein Kündigungsgrund ist.
In der Wartezeit des KSchG bedarf es keines Kündigungsgrundes.
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Wenn der TE keine Probezeit möchte, kann er dies ja bei Einstellung verhandeln.
Das hat nur nicht die von vielen erhoffte Wirkung (Kündigungsschutz).
Genau genommen hat es bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, auf das der TV-L Anwendung findet, überhaupt keine Wirkung.
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Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich arbeite seit einigen Jahren in Berlin in der Verwaltung - TV-L (Angestellte). Nun sehe ich mich nach Stellen um, gerne auch im Land Brandenburg. Gibt es eine Möglichkeit, nach Brandenburg zu wechseln, ohne kündigen zu müssen, denn dann hat man ja wieder eine neue Probezeit.
Danke für eure Hilfe!
MfG
Du könntest auch zu einer AöR des Landes Berlin wechseln. Bei einigen von denen wird Dir sogar
die Beschäftigungszeit beim Land anerkannt.
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=BetrG+BE+%C2%A7+15&psml=bsbeprod.psml&max=true
Inwiefern sich daraus vielleicht ein Vertrag automatisch ohne neue Probezeit ergibt,
kann ich Dir allerdings nicht sagen.
Aber hier gibt es ja einen Experten, vielleicht weiß der ja Rat.
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In der Wartezeit des KSchG bedarf es keines Kündigungsgrundes.
Die Wartezeit ist ebenfalls abdingbar.
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Das ist so zutreffend, wie es nichts mit der Probezeit, deren Wirkung oder des fehlenden Erfordernis eines Kündigungsgrundes in der Wartezeit zu tun hat.
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Aber es dürfte den TE interessieren, auch wenn er nur die Probezeit erwähnt hat.
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Inwiefern machte dieser Umstand Deine Entgegnung auf meine Ausführungen geeigneter?
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Eigentlich ist mir völlig egal, ob meine Entgegnung zu deinen Ausführungen passt. Wenn sie für den TE hilfreich ist, reicht mir das. Und wenn nicht, habe ich sein Anliegen falsch verstanden. Das trage ich dann mit Fassung.
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Eigentlich ist mir völlig egal, ob meine Entgegnung zu deinen Ausführungen passt. Wenn sie für den TE hilfreich ist, reicht mir das. Und wenn nicht, habe ich sein Anliegen falsch verstanden. Das trage ich dann mit Fassung.
Ach so, na dann: Krautsalat