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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Tanzo am 04.09.2019 14:41

Titel: Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Tanzo am 04.09.2019 14:41
Hallo, ich bin Sozialdezernent in meiner Stadt. Ich habe gekündigt und werde in ein anderes Bundesland wechseln.
Der Bürgermeister will nun, dass ich mit ihm "handshake"-Fotos zum Abschied mache. Die Presseabteilung hat sogar schon "Zitate" vorformuliert, die ich sagen soll.
Auf der anderen Seite möchte mich eine Zeitung interviewen - erst nach Ablauf meines Vertrages. Dabei soll es um meine Sicht auf die Dinge gehen und was schief läuft.
Der Bürgermeister (oder sein Jurist) meint nun, dass er mir dieses Interview untersagen könne. Darin könne ich frei meine Meinung formulieren und das sei nicht im Interesse des Gemeinwohls. Ich hätte schließlich nachvertragliche Pflichten als Dezernent.
Wie seht ihr das?
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 04.09.2019 14:51
Sofern nicht irgendwelche einzelvertraglichen Regelungen existieren, sehe ich keine Grundlage für das inredestehende Verbot. Sag dem BM doch, er solle Deine angeblichen nachvertraglichen Pflichten konkret mit Rechtsgrundlage benennen, ansonsten müßtest Du seinen Vorschlag abschlägig bescheiden.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: NRW83 am 04.09.2019 15:16
Es gibt mit Sicherheit nichts, was Dich zu einem Handshakefoto verpflichtet. Allgemeine nachvertragliche Treuepflichten gibt es grundsätzlich schon, aber inwieweit die bei Dir konkret gehen, vermag ich nicht zu sagen.
Ich würde mir aber trotzdem überlegen, ob es in Deinem Interesse ist, in einem Interview über den BM herzuziehen. Man sieht sich immer 2x und das Interview wird bestimmt im Internet verbreitet. Meist fällt ein Streit auf beide Streitparteien zurück. Allein aus optischen Gründen auch für Dich, denn als Dezernent bist Du ja auch etwas politisch unterwegs, könnte sich das Foto und das gegenseitige Loben lohnen; so geht man öffentlich friedlich auseinander und im Internet ist nicht nur bzw. gar kein Streit dokumentiert. Je nachdem was in breiter Öffentlichkeit schon gelaufen ist,  würde ich meinen Ärger lieber runterschlucken und gute Miene machen
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 04.09.2019 15:21
Wo genau in der Sachverhaltsschilderung kommen Streit oder die Absicht, im Interview über den BM herzuziehen, vor? Hingegen kann während des Arbeitsverhältnisses selbstverständlich angesichts der herausgehobenen und mit Außenwirkung verbundenen Funktion des TE der gemeinsame Pressetermin mit Vorgaben und Foto angeordnet werden, das hat der TE zurecht aber auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: nichts_tun am 04.09.2019 15:57
Sofern du Wahlbeamter auf Zeit warst, können eventuell beamtenrechtliche Pflichten, insbesondere die Loyalitätspflicht, zu beachten sein. Vgl. VG Dresden, Urt. v. 13.11.2018, Az. 10 K 1607/18.D.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 04.09.2019 16:01
Da ein Wahlbeamter nicht kündigen kann, stünde Deine Annahme im Widerspruch zur Sachverhaltsschilderung.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: nichts_tun am 04.09.2019 16:08
Möglich. Ich wollte den TE nur darauf hinweisen, da meiner Erfahrung nach in diesem Forum manchmal Begriffe durcheinander gebracht werden.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 04.09.2019 16:16
Sicher. Der kleine Sonnenkönig soll jedoch laut TE auch von nachvertraglichen Pflichten gesprochen haben. Diese setzen ja voraus, daß zuvor ein Vertragsverhältnis bestanden haben muß.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: nichts_tun am 04.09.2019 16:34
Oder sein willfähriger Helfer, äh Jurist, hat sich verlesen. 8)
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: NRW83 am 04.09.2019 17:20
Wo genau in der Sachverhaltsschilderung kommen Streit oder die Absicht, im Interview über den BM herzuziehen, vor? Hingegen kann während des Arbeitsverhältnisses selbstverständlich angesichts der herausgehobenen und mit Außenwirkung verbundenen Funktion des TE der gemeinsame Pressetermin mit Vorgaben und Foto angeordnet werden, das hat der TE zurecht aber auch gar nicht in Zweifel gezogen.

Seine Sicht der Dinge auf das "was schief gelaufen ist" und seine Meinung sagen, klingt doch stark danach, als ob das Verhältnis massiv zerrüttet ist und der TE, wenn auch durch die Blume, den BM für die Trennung verantwortlich machen möchte, sonst würde er doch das Interview gar nicht wollen und der BM nichts dagegen haben bzw. man würde sonst den Inhalt zuvor schon miteinander absprechen, wenn man denn so dicke miteinander wäre.

Mir mag zwar jemand meine Anwesenheit bei einem Fototermin und ggf. noch das Festhalten eines Spatens bei Neubauten vorschreiben können, aber bestimmt nicht, dass ich dort bestimmte Dinge mit meinem Vorgesetzten vollführe bzw. dass ich mir gar Zitate gegen meinen Willen in den Mund legen lasse. Nichtsdestotrotz halte ich ein Nachgeben zur Wahrung des Scheins in seiner Position, im Hinblick darauf, dass er vermutlich weiter als Quasi-Politiker tätig werden will, für sinnvoll.
Wenn aber eh beide Politiker unterschiedlicher Parteien, wie bei Dezernenten ja auch manchmal, wären und sich schon seit Ewigkeiten semi-öffentlich über den Stadtrat oder Kreistag o.ä. angiften, dann natürlich nicht und dann kann man als beamteter/angestellter Politiker sicherlich auch ein Interview geben, wenn die andere Seite da schon mehrfach öffentlichkeitswirksam gegen einen geschossen hat. Aber diese ganzen Infos habe ich nicht und kann somit, wie alle anderen auch, nur spekulieren.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 04.09.2019 17:38
Woran machst Du genau die behauptete Grenze des Direktionsrechts des AG bei der Ausgestaltung der geschuldeten Arbeitsleistung fest?
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: NRW83 am 04.09.2019 18:15
Das Direktionsrecht (bzw. der entsprechende Ausdruck im Beamtenrecht: "Weisungsrecht" o.ä.?) ist die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen. D.h. Bestimmung von Ort und Art und Weise der Dienst-/Arbeitserbringung. Zur Tätigkeit eines Dezernenten dürfte, egal wo er eingesetzt ist, auch ein Teil Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Gemeinde und der allgemeinen politischen Leitlinien des BM gehören. M.E. dürften aber nur Tätigkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit als Sozialdezernent bzw. allgemeinen Veranstaltungen der gesamten Behördenspitze etc. hierzu gehören. Seine Arbeitsplatzbeschreibung/Zuständigkeitsbereich, an der sich das Direktionsrecht grds. ausrichtet, umfasst aber nicht die Unterstützung bei der allgemeinen politischen Imagepflege des Bürgermeisters. Der Dezernent ist, im Rahmen seines Fachbereichs, dazu verpflichtet, Meinungen des BM zu vertreten; mag er sie auch für falsch halten. Auch muss er sich ggf. Kritik am BM aufgrund seiner Loyalitätspflichten verkneifen, aber seine Leistungspflicht erfasst nicht, dass er sich außerhalb des Fachlichen falsche Dinge in den Mund legen lassen muss. Insoweit dürfte die Meinungsfreiheit das Direktionsrecht begrenzen. Da ein Handshakefoto dem entspricht würde ich das auch insoweit so sehen; im Gegensatz zu falschen Zitaten mag man da aber auch anderer Meinung sein.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 04.09.2019 18:52
Deine Rechtsauffassung krankt bereits daran, daß das Direktionsrecht des AG - insbesondere des AG im öD - eben gerade nicht auf die Tätigkeitsbeschreibung beschränkt ist. Die könnte der AG auch täglich anpassen, wenn er lustig ist - sofern er sich in derselben EG bewegt. Bei lediglich vorübergehender Übertragung könnte er davon auch abweichen - und im Einzelfall auch Tätigkeiten anweisen, die gänzlich anderer Natur sind. Das Direktionsrecht des AG ist gerade auch inhaltlicher Natur - der AG kann sogar festlegen, welche Stiftfarbe ein Beschäftigter zu verwenden hat und in welcher Schriftgröße und -art er zu schreiben hat, ja sogar, welche Rechtschreibung er zu verwenden hat. Und selbstverständlich kann er auch bestimmen, was jemand bei einem Pressetermin sagt.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 05.09.2019 08:52
Auch nach dem Arbeitsverhältnis?
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 08:56
Nein.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: NRW83 am 05.09.2019 09:36
Das sehe ich weiterhin anders. Das Weisungsrecht hat Grenzen und gilt nur im Rahmen der Tätigkeit. Die von Dir angeführte Stiftfarbe ist eine Organisationsfrage und völlig unproblematisch. Auch kann der AG meine Tätigkeit ändern und mich zum Bau- oder Pressedezernenten o.ä. machen. Und wenn das Teil meiner Tätigkeit ist muss ich natürlich auch, was ich oben aber auch nicht in Frage gestellt habe, Pressetermine durchführen und die politischen Leitlinien des BM vertreten und insoweit (!) mir auch Zitate vorgeben lassen. Mich aber zur persönlichen Verabschiedung vor die Presse zu stellen, grinsend auf heile Welt zu machen und mir noch Zitate zu meinem persönlichen Verhältnis zum Vorgesetzten in den Mund legen lassen, wie toll man sich doch verstanden habe und wie sehr ich es bedaure, woanders hinzugehen ist von keiner vorstellbaren Tätigkeit gedeckt, sondern vielmehr Zwang mich am Wahlkampf des BM zu beteiligen und von mir nicht geteilte Meinungen außerhalb (!) meiner Tätigkeit zu vertreten. Und deshalb bin ich weiterhin der Ansicht, dass da eine Grenze überschritten ist. Auch wenn ich zu vielem angewiesen werden kann, bin ich auch als leitender Mitarbeiter nicht der willenlose Sklave des BM.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 09:41
Und hier ist es eine Frage der Außendarstellung des AG und somit völlig unproblematisch. Wer nicht möchte, daß einem ein anderer inhaltlich vorgibt, wie die Arbeitszeit zu verbringen ist, muß sich selbständig machen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 05.09.2019 10:06
Und hier ist es eine Frage der Außendarstellung des AG und somit völlig unproblematisch. Wer nicht möchte, daß einem ein anderer inhaltlich vorgibt, wie die Arbeitszeit zu verbringen ist, muß sich selbständig machen.
Ich kann nicht glauben, dass mir vorgegeben werden könnte zu behaupten, dass ich bedauere wegzugehen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 10:10
Warum denn nicht?
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: werop am 05.09.2019 10:20
Warum denn nicht?

auch wenn sichs blöd anhört: Meinungsfreiheit?

Und wenn das doch so ist, wie du es darstellst, bezieht sich das dann aber nur auf die Arbeitsplatze mit vergleichbarer Außendarstellung?
Wie war das noch mal mit den Mitarbeitern, die in Sozialen Medien schlecht über ihren Arbeitgeber gesprochen haben? Da gab es doch bereits mehrere Fälle, die öffentlich diskutiert wurden (kann natürlich auch eine regionale Sache gewesen sein)
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 10:38
Die Meinungsfreiheit ist in erster Linie ein Schutzrecht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Man darf ja auch am Arbeitsplatz nicht in der Arbeitszeit und mit dem Material des AG Flugblätter mit seiner eigenen Meinung herstellen und verbreiten. Hier geht es um einen vom AG anberaumten Pressetermin, in dem dieser eine gewisse Außendarstellung erreichen möchte. Der alleine schon aufgrund seiner Position hier mitwirkungspflichtige AN, für den dieser Termin Arbeitszeit ist, hat gefälligst zu tun, wie ihm geheißen - seine Meinung kann er grundsätzlich in seiner Freizeit äußern. In genau diesen Bereich - Freizeit, nicht Arbeitszeit - fallen dann die Äußerungen in den Sozialen Medien. In seiner Freizeit kann der AN grundsätzlich tun und lassen, was er möchte, der Inhalt der Freizeit ist dem Direktionsrecht des AG weitestgehend entzogen. Hier spielt dann die Loyalitätspflicht eine Rolle. Zur Frage, wann ein Arbeitnehmer seine Loyalitätspflicht verletzt, sind beide Belange – die des AG, nicht kritisiert zu werden und die des AN auf freie Meinungsäußerung – gegeneinander abzuwägen (siehe u.a. BAG, Urteil v. 24.06.2004 - Az. 2 AZR 63/03). Allerdings nur im außerdienstlichen Verhalten.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 05.09.2019 10:47
Warum denn nicht?
Weil es einen Zustand beschreibt in dem ich mich nicht befinde. Da bedauern auch "Selbstmitleid" ausdrückt, ist es für mich Persönlichkeitsrecht.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 10:53
Du kannst auch völlig exaltiert sein, wenn Du im Rahmen Deiner beruflichen Tätigkeit Bedauern ausdrücken sollst, hast Du das zu tun. Deine hysterische Erregtheit könntest Du dann außerhalb der Arbeitszeit ausleben. Wann geht das in den Kopf von Arbeitnehmern, daß ihre blöden Gefühlchen an Arbeitstagen 8 Stunden einfach völlig belanglos sind?
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 05.09.2019 11:10
Du kannst auch völlig exaltiert sein, wenn Du im Rahmen Deiner beruflichen Tätigkeit Bedauern ausdrücken sollst, hast Du das zu tun. Deine hysterische Erregtheit könntest Du dann außerhalb der Arbeitszeit ausleben. Wann geht das in den Kopf von Arbeitnehmern, daß ihre blöden Gefühlchen an Arbeitstagen 8 Stunden einfach völlig belanglos sind?
Es geht hier um das Bedauern einer "persönlichen Entscheidung" , nicht um einen Fehler den z.B die Verwaltung (die ich zu vertreten habe) gemacht  hat, den es zu kommentieren gibt wie z.B. das eine Straßensperrung längert dauerte weil eine Anordnung fehlte...
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 11:17
Und?
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 05.09.2019 11:50
Da gibs kein "und"

Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 11:58
Dann bleibt es also bei Deiner unbeachtlichen Vorbringung?
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 05.09.2019 12:12
Dann bleibt es also bei Deiner unbeachtlichen Vorbringung?
sicher bleibt es dabei, warum sie jedoch unbeachtlich sein soll ist unverständlich oder falsch. Nicht in einem Pressetermin zu behaupten dass man, aufgrund einer persönlichen Entscheidung, bedauere zu gehen, ist keine Verletzung der Loyalitätspflicht. Zu behaupten dass es ein mieser Laden ist mit Sicherheit.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 12:21
Du übersiehst bei Deiner mangelhaften Argumentation völlig, daß es überhaupt nicht um Loyalitätspflicht geht. Mithin ist die Vorbringung unbeachtlich. Es geht vielmehr um das Direktionsrecht des AG, da es sich hier um die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitszeit geht. In Deiner Freizeit kannst Du Dich dann wieder Deinen Gefühlchen widmen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 05.09.2019 12:26
Du übersiehst bei Deiner mangelhaften Argumentation völlig, daß es überhaupt nicht um Loyalitätspflicht geht. Mithin ist die Vorbringung unbeachtlich. Es geht vielmehr um das Direktionsrecht des AG, da es sich hier um die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitszeit geht. In Deiner Freizeit kannst Du Dich dann wieder Deinen Gefühlchen widmen.
Das Direktionsrecht deckt aber sicher nicht ab, mitzuteilen, wie ich zu meinen persönlichen Entscheidungen stehe.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 12:32
Nein. Du sollst ja auch gar nicht mitteilen, wie Du zu Deinen persönlichen Entscheidungen stehst. Du sollst mitteilen, was der AG zu Deinen beruflichen Entscheidungen Dir vorgibt zu sagen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 05.09.2019 14:16
Nein. Du sollst ja auch gar nicht mitteilen, wie Du zu Deinen persönlichen Entscheidungen stehst. Du sollst mitteilen, was der AG zu Deinen beruflichen Entscheidungen Dir vorgibt zu sagen.
Das wäre mir einen Versuch wert abzulehnen und gerichtlich klären zu lassen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Hain am 05.09.2019 16:31
Moin,

diese Aussage

Die Meinungsfreiheit ist in erster Linie ein Schutzrecht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Man darf ja auch am Arbeitsplatz nicht in der Arbeitszeit und mit dem Material des AG Flugblätter mit seiner eigenen Meinung herstellen und verbreiten.

deckt sich nicht mit der BAG Entscheidung vom 24. 11. 2005 – 2 AZR 584/04:

Zitat
Mit der überragenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG wäre es unvereinbar, wenn das Grundrecht in der betrieblichen Arbeitswelt, die für die Lebensgrundlage zahlreicher Staatsbürger wesentlich bestimmend ist, gar nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre (BVerfG 28. April 1976 aaO). Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG 16. Oktober 1998 – 1 BvR 1685/92 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 24 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 40). Der Grundrechtsschutz bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Form der Äußerung. Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 ua. – BVerfGE 93, 266; 16. Oktober 1998 aaO).

Ich kenne auch keine Entscheidung, die es dem billigen Ermessen des AG zuordnet, den AN zu einer bewusst unwahren Darstellung anzuhalten. Nachdem das BAG seine Rechtsprechung aufgegeben hat, dass AN bei unbilligen aber nicht rechtswidrigen Anweisungen zunächst die Arbeitgerichte anrufen müssen, würde ich mich in diesem Fall ebenfalls weigern wahrheitswidrig zu statuieren, dass ich bedauere den AG zu verlassen.

Grüße
Hain
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Tanzo am 05.09.2019 16:41
Hallo, ich bin angestellt EG15 und gelte gemäß GO als leitender Angestellter, der vom Gemeinderat bestätigt wurde. Demnach bin ich weder Beamter noch Wahlbeamter auf Zeit. Die Aussenwirkung ist jedoch unabhängig davon. Ich trete vom Ortschaftsrat bis gegenüber der Kultusministerin als Vertreter des Bürgermeisters auf, der in allen Angelegenheiten eine unbegrenzte Weisungs-, Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis erhalten hat.
Mich stört, dass ich auch nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses eingespannt werden soll - dass ich also nicht am letzten Tag das Interview X geben kann und am nächsten Tag (ohne Arbeitsverhältnis) genau das Gegenteil sagen kann. Das ist der Stein des Anstoßes. Da ich bspw. auch für Schulen verantwortlich bin, will ich nicht mit der Außenseitermeinung des Bürgermeisters in die Annalen eingehen. Jedem - auch der Presse - ist völlig klar, dass ich noch gebunden bin. Die Frage ist: wie weit über den letzten Arbeitstag hinaus?
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 16:43
Moin,

diese Aussage

Die Meinungsfreiheit ist in erster Linie ein Schutzrecht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Man darf ja auch am Arbeitsplatz nicht in der Arbeitszeit und mit dem Material des AG Flugblätter mit seiner eigenen Meinung herstellen und verbreiten.

deckt sich nicht mit der BAG Entscheidung vom 24. 11. 2005 – 2 AZR 584/04:

Zitat
Mit der überragenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG wäre es unvereinbar, wenn das Grundrecht in der betrieblichen Arbeitswelt, die für die Lebensgrundlage zahlreicher Staatsbürger wesentlich bestimmend ist, gar nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre (BVerfG 28. April 1976 aaO). Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG 16. Oktober 1998 – 1 BvR 1685/92 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 24 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 40). Der Grundrechtsschutz bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Form der Äußerung. Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 ua. – BVerfGE 93, 266; 16. Oktober 1998 aaO).

Ich kenne auch keine Entscheidung, die es dem billigen Ermessen des AG zuordnet, den AN zu einer bewusst unwahren Darstellung anzuhalten. Nachdem das BAG seine Rechtsprechung aufgegeben hat, dass AN bei unbilligen aber nicht rechtswidrigen Anweisungen zunächst die Arbeitgerichte anrufen müssen, würde ich mich in diesem Fall ebenfalls weigern wahrheitswidrig zu statuieren, dass ich bedauere den AG zu verlassen.

Grüße
Hain

Doch, das deckt sich genau mit der genannten Entscheidung, deren Fallkonstellation eben weder die Arbeitszeit noch das Material des AG  beinhaltet. Dir ist offenkundig auch keine Entscheidung bekannt, die das Direktionsrecht des AG bei der näheren Bestimmung des Inhalts der geschuldeten Arbeitsleistung dergestalt beschneiden würde, sonst hättest Du sie uns sicher mitgeteilt.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 16:45
Hallo, ich bin angestellt EG15 und gelte gemäß GO als leitender Angestellter, der vom Gemeinderat bestätigt wurde. Demnach bin ich weder Beamter noch Wahlbeamter auf Zeit. Die Aussenwirkung ist jedoch unabhängig davon. Ich trete vom Ortschaftsrat bis gegenüber der Kultusministerin als Vertreter des Bürgermeisters auf, der in allen Angelegenheiten eine unbegrenzte Weisungs-, Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis erhalten hat.
Mich stört, dass ich auch nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses eingespannt werden soll - dass ich also nicht am letzten Tag das Interview X geben kann und am nächsten Tag (ohne Arbeitsverhältnis) genau das Gegenteil sagen kann. Das ist der Stein des Anstoßes. Da ich bspw. auch für Schulen verantwortlich bin, will ich nicht mit der Außenseitermeinung des Bürgermeisters in die Annalen eingehen. Jedem - auch der Presse - ist völlig klar, dass ich noch gebunden bin. Die Frage ist: wie weit über den letzten Arbeitstag hinaus?

Gar nicht:
Sofern nicht irgendwelche einzelvertraglichen Regelungen existieren, sehe ich keine Grundlage für das inredestehende Verbot. Sag dem BM doch, er solle Deine angeblichen nachvertraglichen Pflichten konkret mit Rechtsgrundlage benennen, ansonsten müßtest Du seinen Vorschlag abschlägig bescheiden.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 05.09.2019 17:03
Es ist sicher keine geschuldetete Arbeitsleistung Unwahrheit, in eigener mich persönlich betreffender Sache zu erklären, Die geeignet ist sich ein falsches Bild über mich zu machen oder mich falsch darstellt. Es entsteht auch kein Schaden, diese Erklärung nicht abzugeben.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 05.09.2019 17:08
Selbstverständlich ist die Außendarstellung des AG ggfs. geschuldete Arbeitsleistung und Deine Außendarstellung kannst Du in Deiner Freizeit pflegen
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 06.09.2019 08:05
Selbstverständlich ist die Außendarstellung des AG ggfs. geschuldete Arbeitsleistung und Deine Außendarstellung kannst Du in Deiner Freizeit pflegen
Bestimmt kann der AG verlangen ihn gut aussehen zu lassen, aber nicht auf Kosten der Außendarstellung des AN.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 06.09.2019 08:30
Na, selbstverständlich kann er das, man denke nur mal an Berufsbekleidung.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 06.09.2019 08:36
Na, selbstverständlich kann er das, man denke nur mal an Berufsbekleidung.
Ja eben "Berufskleidung". Wenn aber hinten draufstehen soll "Ich bin psychisch labil" wird mich auch keiner dazu zwingen können damit durch die Einkaufsstraße zu laufen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 06.09.2019 08:52
Nein. Das wäre aber im Sachverhalt auch beim Pressetermin nicht gefordert, weshalb die Vorbringung unbeachtlich ist.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 06.09.2019 09:43
Dir ist klar, dass es mir nur um die Aussage "ich bereue, dass ich mich entschieden habe zu gehen" geht?
Erkennbar sehe ich keine dienstliche Pflicht derart auf Anweisung zu behaupten. Außenstehende, die es durch die Veröffentlichung geben wird, werden nicht in die Lage versetzt zu erkennen, dass es nicht die Meinung des Betroffenen ist, und schon garnicht, dass der Betroffenen nicht in Selbstmitleid (was bereuen bedeuten kann) verfallen ist. Dies kann insofern schädlich für den Betroffenen sein, als dass Außenstehende folgern könnten, der Betroffene ist der Meinung er trifft (für sich) falsche Entscheidungen. In einer Abwägung der Interessen hat das Persönlichkeitsrecht hier bestimmt mehr Gewicht. Es schadet dem AG ja nicht wenn der Betroffene es nicht sagt. Es gibt mit Sicherheit andere Möglichkeiten den AG positiv erscheinen zu lassen, ohne das sich der  MA als reuig darstellen muss.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 06.09.2019 09:46
Gibt es sicherlich, ich sehe aber keinen Grund, warum der AG gezwungen sein sollte, diese zu nutzen. Was vom AN hier verlangt wird, ist nichts anderes als Berufsbekleidung, auf der „McDonalds - ich liebe es“ zu tragen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 06.09.2019 09:53
Das sind verschiedene Dinge, da auch andere die Berufskleidung tragen und es zur Außendarstellung gehört.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 06.09.2019 09:58
Nein, das ist genau das gleiche. Der AN hat während der Arbeitszeit die Außendarstellung des AG nach Außen zu vertreten, ob er nun McDonalds liebt oder nicht, ob er bedauert oder nicht.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: werop am 06.09.2019 10:10
..."handshake"-Fotos zum Abschied mache. Die Presseabteilung hat sogar schon "Zitate" vorformuliert, die ich sagen soll.

...ist nichts anderes als Berufsbekleidung, auf der „McDonalds - ich liebe es“ zu tragen.

Ok, der Vergleich ist schon nachvollziehbar und leuchtet ein.
Wobei es doch eine Grenze geben muss, welche völlig übertriebenen Äußerungen nicht mehr vom Direktionsrecht abgedeckt werden, schätze ich?!
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 06.09.2019 10:17
Sicherlich. Aussagen, die die Menschenwürde - die eigene oder die anderer - verletzen oder den Tatbestand einer Straftat erfüllen können sicherlich nicht verlangt werden.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 06.09.2019 11:12
Nein, das ist genau das gleiche. Der AN hat während der Arbeitszeit die Außendarstellung des AG nach Außen zu vertreten, ob er nun McDonalds liebt oder nicht, ob er bedauert oder nicht.
Der Vergleich hinkt schon deshalb weil "Ich liebe es" ein Markenimage/Werbeslogan ist.
Zu behaupten dass mir meine persönliche Entscheidung leid tut, nicht.

Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 06.09.2019 11:28
Und Du denkst, daß der unbedarfte Beobachter zuerst ins Markenregister schaut, ob es sich um eine eingetragene Wortmarke handelt, um dann seine Schlüsse daraus zu ziehen?
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Tanzo am 06.09.2019 12:39
Während der Vertragslaufzeit ist das ja alles kein Problem. Ich habe öffentlich Dinge behauptet, die ich zutiefst ablehne, sachlich für falsch halte oder auch mal so getan, als sei es mein Fehler gewesen. Nach innen wird halt die sachliche Falschheit vermerkt und gut - es hat eh höchstens für die Eigenschadenversicherung oder den Rechnungshof Relevanz.

Ich sehe keine Grundlage, dies auch nachvertraglich zu fordern. Zum Beispiel: Gerade muss eine Entscheidung über eine Investition in Höhe von 50 Mio € getroffen werden. Der BM will X, ich halte das Gegenteil für richtig. So kann er doch nicht in zwei Jahren, wenn alles ein totales Desaster ist, mich von jeglicher Stellungnahme abhalten - Geheimhaltungspflichten abgesehen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 06.09.2019 13:04
Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann er das auch nicht. Wie am besten zu verfahren sei, habe ich bereits geraten. Der Rest ist nur Geplänkel mit AN, die im Gegensatz zu Dir offenkundig ihren Platz nicht kennen, solange sie im Arbeitsverhältnis stehen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: NRW83 am 06.09.2019 15:26
Du solltest Dir Beratung von einem auf den öffentlichen Dienst spezialisierten Rechtsanwalt holen und definitiv nicht auf die kruden Vergleiche (Dienstkleidung, Stiftfarbe etc. hat nichts mit einem Abschiedsfoto gemeinsam) von Spid hören. Ich sehe das, wie oben dargelegt, exakt so wie MrRossi. Im Rahmen der Diensterfüllung kann der Arbeitgeber so ziemlich alles von Dir wollen, aber Aussagen zu Deinem Abschied sind Dein persönliches Bier, da hat das Direktionsrecht, das definitiv nicht unbegrenzt gilt, gar nichts mehr zu suchen.
Zu dem Dich ja viel mehr interessierenden Thema der nachvertraglichen Pflichten, kann ich nur nochmal sagen, dass das auch hier keinesfalls so eindimensional ist, wie jemand anderes das hier im Forum darstellt und nahezu jeder Vertrag auch ungeschriebene, nachvertragliche Pflichten kennt, ich aber keine Ahnung habe wie weit die hier im konkreten Fall gehen. Wenn irgendjemand zu einem der Themen passende Rechtsprechung gefunden hätte, wäre die hier sicherlich schon gepostet worden; vermutlich ist es ein weites Feld, das der zukünftigen Abwägung des ggf. zuständigen Richters unterliegen würde.

Ansonsten kannst Du Dir natürlich auch Gedanken machen, was ein Verstoß für Konsequenzen für Dich haben könnte und diese dann einfach in Kauf nehmen. Nicht zum Abschiedsfoto gehen = ? Feuern können Sie Dich ja nicht mehr. Selbst wenn nach Vertragsende ein Disziplinarverfahren noch möglich wäre, was ich - ohne das näher zu wissen - nicht glaube, dürfte es sich bei einem nicht wahrgenommenen Fototermin zum Abschied um ein äußerst geringfügiges Dienstvergehen handeln. Ansonsten kannst Du ja auch überlegen, ob die schwere Erkältung, die Du schon seit Tagen mit Dir rumschleppst, nicht eine Krankschreibung für den letzten Arbeitstag rechtfertigen könnte ;).        Bei einem Interview, das gegen nachvertragliche Pflichten verstoßen sollte (solange Du keinen Geheimnisverrat oder andere Straftaten begehst), hat die Stadt ggf. einen Unterlassungsanspruch. Mit der Abgabe einer solchen Erklärung, Dich nicht weiter zu dem Thema zu äußern, kannst Du sicherlich nach Abdruck des Interviews wunderbar leben. Einen Schaden und einen entsprechenden Schadenersatzanspruch dürfte niemand darlegen können.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 06.09.2019 15:32
Warum so viel Text, das hätte doch gereicht:

ich aber keine Ahnung habe
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: NRW83 am 06.09.2019 15:53
Lieber die Grenzen des Wissens zugeben, als völligen Unfug mit unumstößlicher Sicherheit zu behaupten.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 06.09.2019 15:56
Das ist zutreffend. Wäre Dir diese Einsicht doch früher gekommen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 07.09.2019 12:21
Und der Fotoveröffentlichung würde ich übrigens auch widersprechen wenn es nach dem Ausscheiden veröffentlicht werden soll. Gerade wenn es mir nicht passt.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 07.09.2019 13:10
Kannst Du tun, muß aber niemanden interessieren.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 09.09.2019 08:36
Kannst Du tun, muß aber niemanden interessieren.
Nach Beendigung des AV besteht der Anspruch des AG nicht mehr.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 09.09.2019 09:09
Und das hindert die Presse nun inwiefern an der Verwendung?
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: MrRossi am 09.09.2019 09:35
Und das hindert die Presse nun inwiefern an der Verwendung?
Die Pressestelle dürfte Teil der AG_organisation sein, nicht Presse. Der Weitergabe zur Veröffentlichung dürfte widersprochen werden können.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Spid am 09.09.2019 09:42
Sofern man in einer Abwägung der berechtigten Interessen dazu käme, daß die des Abgebildeten bei einer eigens dafür angefertigten Abbildung überwiegen, könnte das sein. Du wolltest jedoch der Veröffentlichung und nicht der Weitergabe widersprechen.
Titel: Antw:Nachvertragliche Pflichten?
Beitrag von: Tanzo am 22.09.2019 13:19
Es kam ganz anders. Die Presse machte einen guten Job und bekam vorher Wind davon. Ich wurde dabei fast als Held dargestellt, der das sinkende Boot verlässt. Danach gab es keinerlei internes Interesse mehr an einer Verabschiedung.