Aber warum 50 Prozent? Es ist doch Utopie, dass diese Leitungstätigkeiten so hoch angerechnet werden§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L:
Jedenfalls in der Justiz.
Was haben PR mit Eingruppierungsfeststellungsklagen zu tun? Das ist ein individualrechtliches Instrument.
Was wäre daran für „die“ TVP besser? Besser wäre es vielleicht für eine von beiden. So wollten die TVP schlicht alle Gruppenleiter als Gruppenleiter eingruppieren. Wenn man das so liest, ist das ja auch nicht besonders fernliegend.
Das ergibt sich doch - wie dargestellt - aus der tariflichen Systematik und dem grundsätzlichen Aufbau von Geschäftsstellen in der Justiz. Die Tarifvertragsparteien haben keine unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale für Gruppenleiter geschaffen, sondern lediglich eines - und dieses damit erläutert, daß die Tätigkeit von Gruppenleitern "die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter" beinhalte. Nicht alle Geschäftsstellen haben Abteilungen und Gruppenleitungen, letztere werden in großen Geschäftsstellen bestellt, in denen Abteilungen gebildet worden sind. Das konstituierende tarifliche Merkmal ist die Bestellung zur Gruppenleitung.
Hallo Forum, hallo Spid,
bei einer Besprechung, in der auch die Verwaltung, anwesend war, ist deutlich gesagt worden, dass Gruppenleiter bei uns nicht in die 9b kommen. Die Meinung ist, dass dort § 12 TV-L greift und kein Gruppenleiter
die Eingruppierungsmerkmale mit mehr als 50 % hat. Ich verstehe das jetzt allmählich nicht mehr.....
Sorry für das erneute nerven.... ;)
Grüße
Micha
Das zeigt doch bereits die offenkundige Minderwertigkeit der Rechtsmeinung des AG, siehe BAG, Urteil v. 18.02.1998 4 AZR 552/96, Urteil v. 15.02.1984 - 4 AZR 264/82, Urteil v. 05.04.1995 - 4 AZR 183/94.
Das ist doch ausweislich der referenzierten BAG-Rechtsprechung bei Leitungsfunktionen unbeachtlich. Weitere Aufgaben, insbesondere die Wahrnehmung inhaltsgleicher oder ähnlicher Tätigkeiten wie sie durch unterstelltes Personal auszuführen sind, treten hinter die Leitungsfunktion zurück, die Ziel der nur einen großen Arbeitsvorgang ausmachenden Gesamttätigkeit ist. Das sind doch die absoluten Basics des Eingruppierungsrechts des öD.
Also darf selbstverständlich die auszuübende Tätigkeit als Gruppenleiter nicht aufgespalten werden. Aber da aus den Beiträgen von TVLfan hervorgeht, dass auch andere Tätigkeiten auszuüben sind, muss geprüft werden, ob die anderen Tätigkeiten Zusammenhangstätigkeiten oder eigenständige Arbeitsvorgänge sind. Im letzteren Fall muss zeitlich mindestens die Hälfte auf den höher bewerteten Arbeitsvorgang als Gruppenleiter entfallen, um entsprechend eingruppiert zu sein.
Das konstituierende tarifliche Merkmal ist die Bestellung zur Gruppenleitung.
"Leitende und überwachende Funktionen werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig als ein einheitlicher Arbeitsvorgang betrachtet."
Also darf selbstverständlich die auszuübende Tätigkeit als Gruppenleiter nicht aufgespalten werden. Aber da aus den Beiträgen von TVLfan hervorgeht, dass auch andere Tätigkeiten auszuüben sind, muss geprüft werden, ob die anderen Tätigkeiten Zusammenhangstätigkeiten oder eigenständige Arbeitsvorgänge sind. Im letzteren Fall muss zeitlich mindestens die Hälfte auf den höher bewerteten Arbeitsvorgang als Gruppenleiter entfallen, um entsprechend eingruppiert zu sein.
Also hat die neben der Gruppenleitertätigkeit auszuübende Tätigkeit nichts mit dem Aufgabenbereich der dir unterstellten Mitarbeiter zu tun?