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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: hannes1991 am 18.08.2019 12:16

Titel: Eingruppierung TV-V
Beitrag von: hannes1991 am 18.08.2019 12:16
Hallo,

ich komme aus der Energiebranche / freie Wirtschaft und überlege in den öffentlichen Dienst zu wechseln. Ich habe mit Tarifverträgen keine Erfahrungen und frage mich derzeit, wie die Eingruppierung abläuft.

Gemäß dem TV-V richtet sich die Eingruppierung nach dem Bildungsstand des Arbeitnehmers.
Ein Bachelor wird beispielsweise in EG 9 eingruppiert und das bedeutet ein Entgelt, je nach Stufe, von rund 3500-4500 € brutto / Monat. Ich kann dem TV-V jedoch nicht entnehmen, wie genau die Eingruppierung in die Stufen (1-6) erfolgt.

Ich habe einen Bachelor in BWL ( ca. 55% BWL und ca. 45% Recht) mit einem sehr guten Abschluss und ich habe einen Master im Bereich erneuerbare Energien (ca. 33% Energietechnik, -recht, wirtschaft) ebenfalls mit einem sehr guten Abschluss. Ich Arbeite seit ca. 4 Jahren im Projektmanagement.

Welche Eingruppierung ist realistisch?
Meine Tätigkeit soll wieder im Bereich Projektmanagement liegen.

Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 18.08.2019 12:18
Deine Prämisse ist vollständig falsch. Aus welcher Bestimmung des TV-V vermeinst Du, sie ableiten zu können?
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: hannes1991 am 18.08.2019 12:27
Hi Spid,

ich habe nur einen Blick in die Anlage 1 geworfen. Mit Bildungsstand meine ich die auszuübende Tätigkeit. Da hätte ich mich anders ausdrücken sollen.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 18.08.2019 12:52
Ja, allerdings - man sagt ja auch zu Auto nicht Muhkuh. Was mag man aber schon von jemandem erwarten, der seinen "Master" im Bereich der "erneuerbaren Energien" gemacht hat. Da Ernergie weder verbraucht noch erneuert werden kann, klingt das wie irgendwas im Bereich grüner Wahrheitologie. Man meint dann wohl eher die Eigenschaft des jeweiligen Energieträgers, aber da sind wir wieder im Bereich Auto und Muhkuh oder Bildungsstand und auszuübende Tätigkeit.

Aufgrund der unglaublich präzisen Angabe zur auszuübenden Tätigkeit ("wieder im Bereich Projektmanagement"), die irgendwie deutlich hinter den - zunächst unbeachtlichen - Angaben zum Bildungsstand zurückbleiben, käme eine Eingruppierung im Bereich E5-E15 infrage, da sich die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe nach der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit richtet und die Stufenzuordnung sich grundsätzlich nach der Betriebszugehörigkeit richtet, wobei förderliche Zeiten - also z.B. solche Berufserfahrung bei einem anderen AG - bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden können.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: hannes1991 am 18.08.2019 14:19
Lieber Spid,

vielen dank für Deine Antwort.

habe bitte Verständnis dafür, dass ich meine persönlichen Daten im Internet so allgemein wie möglich halten möchte und ich kein Interesse daran habe, irgendwelche Angaben zu spezifizieren. Ich denke, dass eine Tätigkeit im Projektmanagement - ganz allgemein betrachtet - dafür ausreichen sollte, um eine vernünftige Antwort erwarten zu dürfen.

Ich entschulde mich auch für dem Umstand, dass ich die Begrifflichkeit "Bildungsstand" falsch verwendet habe. Ich habe fälschlicherweise angenommen, dass dieser - zumindest ansatzweise - etwas mit der auszuübenden Tätigkeit zu tun haben könnte und man folglich daraus schließen könnte, dass wohl die auszuübende Tätigkeit gemeint ist.

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage bzgl der Stufenzuordnung. Ich habe mir Stellenanzeigen im bereich PM angeguckt und festgestellt, dass diese überwiegend mit EG 10 ausgeschrieben werden. Im Kombination mit Deiner Behauptung würde ich wohl im Bereich 10.1 - 10.3 landen und ein Wechsel wäre für mich völliger Blödsinn.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 18.08.2019 15:00
Nach Deinen persönlichen Daten hat keiner gefragt, genau genommen hast Du Deinen Bildungsstand ungefragt und ohne jedes Erfordernis ellenlang ausgewalzt. Die auszuübende Tätigkeit, die Du bei einem AG im Geltungsbereich des TV-V anstrebst, hat mit Deiner Person nichts zu tun, ist aber nunmal alleinige Grundlage für die Eingruppierung. Deine Angabe dazu ist hinreichend für die von mir angegebene Bandbreite von E5-E15 - mehr nicht.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: hannes1991 am 18.08.2019 15:16
Hi Spid,

vielen dank für deine kompetente Einschätzung.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Organisator am 19.08.2019 14:05
Welche Eingruppierung ist realistisch?

Zitat
Ich habe mir Stellenanzeigen im bereich PM angeguckt und festgestellt, dass diese überwiegend mit EG 10 ausgeschrieben werden.

Da bist Du schon auf dem besten Wege, deine Eingangsfrage zu beantworten. In der Regel ist die Eingruppierung realistisch, die in der Stellenausschreibung genannt ist.

Wenn die genannte Entgeltgruppe einen Wechsel blödsinnig erscheinen lässt, würde ich weiterschauen, bis eine passende Entgeltgruppe auftaucht.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: webst am 19.08.2019 16:41
Hannes1991 hat sicher jetzt schon keine Lust mehr auf den ÖD  ;D ;D
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Bücherwurm am 28.08.2019 15:32
Hey du,

es gibt immer Menschen die deine Fragen nicht verstehen wollen - mach dir nichts daraus.
Ich halte die Benutzung von präziser Sprache zwar ebenfalls für erstrebenswert - aber man kann auch übertreiben.

Eine Tätigkeit mit einer Eingruppierung im Bereich des TV-V ist im direkten Vergleich zum TVÖD-VKA, TV-L und Bund -aus finanzieller Sicht- höchst erstrebenswert, da du wesentlich mehr verdienst als in den genannten Tarifverträgen. Vergleiche einfach mal ein paar Zahlen.

Als Bachelor fängt man bei EG 9 an und kommt bis EG 12.* Als Masterabsolvent startest du mit EG 13 bis EG15ü.*
Ich würde an deiner Stelle keine Tätigkeit unter EG 13 suchen oder annehmen. Sonst verkaufst du dich unter Wert.

Eine "automatische"** Höhergruppierung wie beim Beamtentum gibt es nicht. Die Erfahrungsstufe ist (meist) verhandelbar.

*mit den entsprechenden Tätigkeiten.
**ja klar, automatisch gar nicht aber so versteht es der unbedarfte.

Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Chrille1507 am 29.08.2019 06:49
Als Bachelor fängt man bei EG 9 an und kommt bis EG 12.* Als Masterabsolvent startest du mit EG 13 bis EG15ü.*

Könnte ich für diese Aussage eine Quelle bekommen?
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 29.08.2019 06:56
Zumal es im TV-V keine E15ü gibt und das Tätigkeitsmerkmal „Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten“ der E11 zugeordnet ist...
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Bücherwurm am 29.08.2019 10:54
@Chrille1507 & @Spid:
Ich muss mich revidieren, beim TV-V können Master wohl tatsächlich bereits in die EG 11 eingruppiert werden, dies ist bei den anderen Tarifverträgen nicht so. Danke für die Aufklärung.

Bezüglich des Gehalts liegt dieses selbst bei EG 11 des TV-V höher als das der EG 13 in den anderen Tabellen. Dies entspricht auch meiner zuvor getätigten Anmerkung des generell höheren Tabellenentgelts.

Du hast Recht, es gibt keine offizielle 15ü im TV-V. Dann hat der mir bekannte Leiter der Stadtwerke wahrscheinlich von Zulagen gesprochen.

Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Chrille1507 am 29.08.2019 11:02
Ich muss mich revidieren, beim TV-V können Master wohl tatsächlich bereits in die EG 11 eingruppiert werden, dies ist bei den anderen Tarifverträgen nicht so. Danke für die Aufklärung.

Stimmt meiner Meinung nach nicht.
Ein Beschäftigter mit Master-Abschluss kann auch in die E5 eingruppiert sein. Die Eingruppierung erfolgt ja aufgrund seiner nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten, nicht seiner (Aus-)Bildung.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: WasDennNun am 29.08.2019 11:47
Ich muss mich revidieren, beim TV-V können Master wohl tatsächlich bereits in die EG 11 eingruppiert werden, dies ist bei den anderen Tarifverträgen nicht so. Danke für die Aufklärung.

Stimmt meiner Meinung nach nicht.
Ein Beschäftigter mit Master-Abschluss kann auch in die E5 eingruppiert sein. Die Eingruppierung erfolgt ja aufgrund seiner nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten, nicht seiner (Aus-)Bildung.
Und auch ohne Master kann man in der E15 landen.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Kaiser80 am 29.08.2019 12:57
Die Eingruppierung erfolgt ja aufgrund seiner nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten, nicht seiner (Aus-)Bildung.

Jein, denn auch Im TV-V zählt die auszuübende und nicht die ausgübte Tätigkeit(en)
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Grumbakiechel am 29.08.2019 21:07
Bei der Frage nach der Quelle für die Aussage, dass man mit Bachelor in EG 9 anfängt, bitte nicht das * und die zugehörige Anmerkung (die da lautet: bei entsprechender auszuübender Tätigkeit) übersehen.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Chrille1507 am 02.09.2019 11:25
Bei der Frage nach der Quelle für die Aussage, dass man mit Bachelor in EG 9 anfängt, bitte nicht das * und die zugehörige Anmerkung (die da lautet: bei entsprechender auszuübender Tätigkeit) übersehen.

Ja aber die auszuübende Tätigkeit hat mit dem Bildungsgrad nichts zu tun. Ein abgeschlossenes Studium führt zu keinem Anrecht auf eine spezielle Eingruppierung.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Raver am 02.09.2019 12:50
Was mag man aber schon von jemandem erwarten, der seinen "Master" im Bereich der "erneuerbaren Energien" gemacht hat. Da Ernergie weder verbraucht noch erneuert werden kann, klingt das wie irgendwas im Bereich grüner Wahrheitologie. Man meint dann wohl eher die Eigenschaft des jeweiligen Energieträgers, aber da sind wir wieder im Bereich Auto und Muhkuh oder Bildungsstand und auszuübende Tätigkeit.

Was für ein überaus abfälliger Kommentar. Die Anführungszeichen bei den erneuerbaren Energien sind ebenso unnötig. Ich gehe davon aus ein Studiengang im Bereich der erneuerbaren (oder rgenerativen) Energien wird ebenso vielfältig und anspruchsvoll sein wie ein Studiengang Politikwissenschaft oder - um mal im öffentlichen Dienst zu bleiben - Allgemeine Verwaltung.
Es gibt eine Vielzahl von Hochschulen gibt die entsprechende Studengänge - akkreditierte - anbieten. Ob es Spid nun mal passt oder nicht bezeichnet man diese oftmals mit "... erneuerbarer Energien".
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 02.09.2019 12:59
Was „man“ tut, ist unbeachtlich - der Begriff „erneuerbare Energien“ ist und bleibt Mumpitz, weil Energie weder verbraucht noch erneuert werden kann. Es handelt sich also mindestens um sprachliche Ungenauigkeit, wahlweise aber auch um Dummheit oder Neusprech. Ob der Studiengang dann „herausfordernd“ ist, kann - ebenso wie bei der Wahrheitologie - dahingestellt bleiben.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: nichts_tun am 02.09.2019 18:33
Prinzipiell hat Spid hat recht, "erneuerbare Energien" ist sprachlich ungenau. Aber wie das manchmal so ist, setzen sich Begriffe fest - ich denke da bspw.  an die "Atomkraft" oder das Atomgesetz (wenngleich der Langtitel treffend ist), die durchaus sprachlich kritikwürdig sind. Ich finde den Begriff "nachhaltige Energien (sustainable energy)" treffender.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Grumbakiechel am 02.09.2019 23:38
Bei der Frage nach der Quelle für die Aussage, dass man mit Bachelor in EG 9 anfängt, bitte nicht das * und die zugehörige Anmerkung (die da lautet: bei entsprechender auszuübender Tätigkeit) übersehen.

Ja aber die auszuübende Tätigkeit hat mit dem Bildungsgrad nichts zu tun. Ein abgeschlossenes Studium führt zu keinem Anrecht auf eine spezielle Eingruppierung.

Hab auch nichts Anderes geschrieben als dass die mit * versehene Bemerkung dabei zu beachten ist. Diese (mit entsprechender Tätigkeit) habe ich zitiert.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: schnitzelesser am 29.09.2019 18:04
Hallo zusammen,

ich hatte mal gedanklich abgespeichert, dass Bachelor-/FH-Absolventen bei entsprechender Tätigkeit direkt in die Stufe 2 der EG 9 einzugruppieren sind. Ich finde das aber nirgendwo. War das mal eine Forderung in einer Tarifverhandlung oder tatsächlich Ergebnis?

Sonntägliche Grüße

S.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 29.09.2019 18:19
Im TV-V besteht sogar grundsätzlich keinerlei Anspruch auf eine höhere Stufe als Stufe 1 bei Einstellung. Einzige Ausnahme ist ein vorheriges Arbeitsverhältnis beim selben AG.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: schnitzelesser am 29.09.2019 18:47
Gemäß § 5, Abs. 2, S. 3 ist das grundsätzlich nicht ganz richtig, war aber auch nicht die Frage.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 29.09.2019 19:08
Selbstverständlich sind meine Ausführungen völlig richtig, da §5 Abs. 2 Satz 3 keinen Anspruch eröffnet. Zudem beantworten meine Ausführungen Deine Frage dahingehend, als daß derlei offenkundig nicht Bestandteil des TV-V geworden war.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: schnitzelesser am 29.09.2019 22:05
 :-\ Meine Güte.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: schnitzelesser am 29.09.2019 22:47
Jetzt habe ich die gewünschte Information gefunden:

https://ver-und-entsorgung.verdi.de/++file++53427b89aa698e55f2000067/download/Flugbl_TV-V_Ergebnis 2001_04_14_.pdf (https://ver-und-entsorgung.verdi.de/++file++53427b89aa698e55f2000067/download/Flugbl_TV-V_Ergebnis 2001_04_14_.pdf)

"Beschäftigte mit Bachelor-Abschluss sind mindestens in die Entgeltgruppe 9.2 eingruppiert."

Da hat Verdi bewusst oder unbewusst irreführend formuliert, denn die einzige Änderung war, dass die Begrifflichkeit Bachelor neben die Begrifflichkeit FH-Abschluss gestellt wurde.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 29.09.2019 23:05
Was soll das mit einem Anspruch auf Stufe 2 zu tun haben?
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: WasDennNun am 30.09.2019 06:07
Jetzt habe ich die gewünschte Information gefunden:

https://ver-und-entsorgung.verdi.de/++file++53427b89aa698e55f2000067/download/Flugbl_TV-V_Ergebnis 2001_04_14_.pdf (https://ver-und-entsorgung.verdi.de/++file++53427b89aa698e55f2000067/download/Flugbl_TV-V_Ergebnis 2001_04_14_.pdf)

"Beschäftigte mit Bachelor-Abschluss sind mindestens in die Entgeltgruppe 9.2 eingruppiert."

Da hat Verdi bewusst oder unbewusst irreführend formuliert, denn die einzige Änderung war, dass die Begrifflichkeit Bachelor neben die Begrifflichkeit FH-Abschluss gestellt wurde.
Das heißt wohl eher EG9 Fallgruppe 2 und nicht Stufe 2
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 30.09.2019 07:08
Nein, das heißt „Entgeltgruppe 9.2“ - mit den entsprechenden Konsequenzen für die Reichweite des Direktionsrechts des AG.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Stevie am 30.09.2019 08:25
Im TV-V besteht sogar grundsätzlich keinerlei Anspruch auf eine höhere Stufe als Stufe 1 bei Einstellung. Einzige Ausnahme ist ein vorheriges Arbeitsverhältnis beim selben AG.

Wie lange darf ein vorheriges Arbeitsverhältnis zurückliegen und auf welche Stufe hätte man dann einen Anspruch?
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 30.09.2019 08:30
§4 TV-V enthält keinerlei zeitliche Beschränkung. Anspruch besteht auf jene Stufe, die sich nach §5 Abs. 2 TV-V ergibt.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Stevie am 30.09.2019 08:52
§4 TV-V enthält keinerlei zeitliche Beschränkung. Anspruch besteht auf jene Stufe, die sich nach §5 Abs. 2 TV-V ergibt.

Vielen Dank. Das ist sehr interessant. Also ist bei einer Rückkehr zum Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von früher z.B. 5 Jahren automatisch Stufe 3 zu gewähren? Stufenlaufzeit beginnt neu nehme ich an.

Gilt das auch für eine höhere Entgeltgruppe?

Können förderliche Zeiten auch dann noch zu einer höheren Stufe führen?

Danke
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 30.09.2019 09:03
Die Betriebszugehörigkeit und Stufenzuordnung setzen taggenau dort fort, wo sie unterbrochen wurden. Bei der Eingruppierung in eine höhere als die vorherige Entgeltgruppe - nicht jedoch in eine niedrigere Entgeltgruppe - beginnt die Stufenlaufzeit analog zur Regelung bei Höhergruppierung von vorn. Der TV-V setzt dem AG bei seiner Ermessensentscheidung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten keine Grenzen.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: schnitzelesser am 30.09.2019 16:52
Nein, das heißt „Entgeltgruppe 9.2“ - mit den entsprechenden Konsequenzen für die Reichweite des Direktionsrechts des AG.
Es gibt keine Entgeltgruppe 9.2. Es gibt nur eine Entgeltgruppe 9 und ein Eingliederungsmerkmal, das unter "9.2" gefasst wurde. Kein normaler Mensch würde einen Vertrag dergestalt gliedern, wenn  man nicht vorsätzlich Missverständnisse schaffen will. Die oben verlinkte Verdi-Veröffentlichung treibt es dann auf die Spitze, wenn sie im gleichen Zusammenhang Beispiele für EG 10 nennt, und nicht etwa für 10.x, worunter sie im Vertrag stehen.
Titel: Antw:Eingruppierung TV-V
Beitrag von: Spid am 30.09.2019 17:09
Die Behauptung, es gäbe keine Entgeltgruppe 9.2, ist postfaktischer Natur. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 10.1 lautet schließlich „Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9.1 oder 9.2 herausheben“.