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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Sputnik1978 am 07.06.2020 07:34

Titel: Entlassungsantrag
Beitrag von: Sputnik1978 am 07.06.2020 07:34
Sehr geehrte Damen und Herren,

gibt es eine Möglichkeit einen bereits gestellten Entlassungsantrag zurückzunehmen, wenn man zwischenzeitlich Bedenken an dem beabsichtigten Wechsel des Dienstherrn bekommen hat?
Titel: Antw:Entlassungsantrag
Beitrag von: Asperatus am 07.06.2020 09:38
Die Erklärung des Beamten, sich zu entlassen, kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. (§ 33 Abs. 1 S. 2 BBG).

Im Übrigen ist beim Wechsel des Dienstherrn, also der Begründung eines öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn, der Beamte grundsätzlich kraft Gesetz aus dem alten Beamtenverhältnis entlassen. (§ 22 Abs. 2 S. 1 BeamtStG). Im Regelfall ist also in der Fallkonstellation Dienstherrnwechsel ein Entlassungsverlangen nicht erforderlich.
Titel: Antw:Entlassungsantrag
Beitrag von: billfrancis am 02.07.2020 06:40
Die Erklärung des Beamten, sich zu entlassen, kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. (§ 33 Abs. 1 S. 2 BBG).

Im Übrigen ist beim Wechsel des Dienstherrn, also der Begründung eines öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn, der Beamte grundsätzlich kraft Gesetz aus dem alten Beamtenverhältnis entlassen. (§ 22 Abs. 2 S. 1 BeamtStG). Im Regelfall ist also in der Fallkonstellation Dienstherrnwechsel ein Entlassungsverlangen nicht erforderlich.
Eventuell.
Titel: Antw:Entlassungsantrag
Beitrag von: ÖffentlicherBeamter87 am 06.07.2020 17:59
Dem kann ich auch nichts hinzufügen, ich hoffe du kannst den Antrag noch innerhalb der Frist zurückziehen. Und hoffenlich ist das Arbeitsverhältnis zu deinem Vorgesetzten dadruch nicht beschädigt. :P