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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: mehrdavon am 27.05.2021 17:12
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Hallo zusammen,
ich war bisher beim Land Hessen beschäftigt und habe nun ein Angebot bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts, ebenfalls im TV-H. Aktuell bin ich in der EG 12 Stufe 2. Die neue EG ist 13. Für mich, die mit dem Tarifrecht nicht sonderlich vertraut ist, ergeben sich daraus mehrere Fragen.
1. Handelt es sich um einen "Wechsel" oder eine "Neueinstellung"?
2. Falls es sich um eine Neueinstellung handelt, ist eine stufengleiche Höhergruppierung dann eine Kann-Entscheidung oder erfolgt diese zwingend?
3. Müsste ich einen Antrag stellen, um die Stufenzuteilung zur Stufe 2 nach § 16 Abs. 2 S. 3 aufgrund von einschlägiger Berufserfahrung zu erhalten?
4. Wie weise ich "einschlägige Berufserfahrung" nach? Durch die Tätigkeitsbeschreibung oder Arbeitszeugnis?
Danke schon einmal im Voraus :)
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Wechselt man den AG, ist es eine Einstellung und keine Höhergruppierung. Einschlägige Berufserfahrung liegt vor oder liegt nicht vor, sie bedarf keiner Anerkennung - und kann regelmäßig nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben worden sein.
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Du kannst versuchen den AG davon zu überzeugen, dass er dich in Stufe 2 einstellt.
Ein Anrecht darauf hast du nicht.
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Danke für die Antworten. Und wie erfolgt die Überprüfung, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt?
Die Stellenbezeichnung ist die gleiche, beim bisherigen AG war die Personalstruktur jedoch eine andere, sodass die Eingruppierung trotz vorliegender Qualifikation und entsprechender Tätigkeit eine Eingruppierung in E12 statt 13 erfolgte.
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Die Überprüfung, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, erfolgt durch das zuständige ArbG, sofern dort Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben wird. Ansonsten erfolgt lediglich die Bildung einer Rechtsmeinung, die die Stufenzuordnung aufgrund einschlägiger Berufserfahrung nicht berührt. Stellen und deren Bezeichnung sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit.
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Danke für die Antworten. Und wie erfolgt die Überprüfung, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt?
Die Stellenbezeichnung ist die gleiche, beim bisherigen AG war die Personalstruktur jedoch eine andere, sodass die Eingruppierung trotz vorliegender Qualifikation und entsprechender Tätigkeit eine Eingruppierung in E12 statt 13 erfolgte.
Das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung ist in deinem Fall unwahrscheinlich, da - wie bereits geschrieben - einschlägige Berufserfahrung nicht in einer niedrigeren EG erworben werden kann. Insoweit würde ich vor Unterschreiben des neuen Arbeitsvertrags die Stufenzuordnung verhandeln.
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Das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung ist in deinem Fall unwahrscheinlich, da - wie bereits geschrieben - einschlägige Berufserfahrung nicht in einer niedrigeren EG erworben werden kann. Insoweit würde ich vor Unterschreiben des neuen Arbeitsvertrags die Stufenzuordnung verhandeln.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass einschlägige Berufserfahrung auch in einer niedrigeren EG erworben werden kann.
Wenn man die identische Tätigkeit der EGX zu 40% macht und 60% was anderes und deswegen in der EGX-1 ist, dann erwirbt man trotzdem einschlägige Berufserfahrung der EGX.
Es ist nur selten und aufwändiger es nachzuweisen.
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Nö. Wenn sich einfach nur die Zeitanteile geringfügig unterscheiden, dann könnte sehr wohl einschlägige Berufserfahrung vorliegen - also 40% AV1, 60% AV2 vs. 50% AV1, 50% AV2. Wenn jedoch nur 40% der vorherigen Tätigkeit einen Bezug zur neuen Tätigkeit aufweisen, ist Einschlägigkeit mutmaßlich zu verneinen.
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Und wenn jemand 40% Teilzeit macht und 100% AV1, dann hat man einschlägige Berufserfahrung?
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Wenn AV1 einschlägig ist, ja.
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Das heißt, der Teilzeit Person wird die Einschlägigkeit anerkannt.
Die Vollzeit Person, die genauso viel Zeit mit dem Aufbau der Berufserfahrung aufbringt nicht?
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Es geht nicht um Anerkennung. Einschlägige Berufserfahrung liegt vor oder nicht vor. Daß die RS hinsichtlich der Berufserfahrung TZ-Beschäftigter - die ja auch bei nur 1h/Monat stets genau so viel sammeln wie VZ-Beschäftigte - Unfug ist, ist nicht neu.
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Das heißt, die RS sieht es so, dass die TZ Person einschlägige Berufserfahrung hat.
Die VZ Person, die nominal genauso viel Zeit mit dem Aufbau der Berufserfahrung aufbringt, jedoch nur mit 40% seiner Arbeitszeit, nicht?
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Ganz genau.
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Wobei ich bisher keine Klage gesehen habe die dieses Argument wirklich gut herausgearbeitet hat.
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Tja, dass ist halt Juristenlogik und -mathematik