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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Viper76 am 16.11.2020 15:37

Titel: Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Viper76 am 16.11.2020 15:37
Sehr geehrte Forengemeinde,

gibt es eurer Meinung nach anhand der untenstehenden Arbeitsplatzbeschreibung eine Möglichkeit, diese Stelle richtig einzugruppieren? Sollte dem nicht so sein, welche Informationen würden noch fehlen bzw. welche Eingruppierung ist nach eurer Rechtsmeinung die Richtige?

Über Rückmeldung jedweder Art würde ich mich freuen. Danke schon mal vorab. 

Es handelt sich beim zu berücksichtigenden Gebäudeportfolio um eine Kommune aus NRW mit einem Gebäudebestand von ca. 130.000 m² BGF (ca. 100 Gebäude).

ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG:

Betreuung und Fachadministration der Spezialsoftware bzw. der Fachanwendung „Liegenschafts- und Gebäudemanagement“

60 % Eigenverantwortliche Administration und Optimierung des CAFM-System zur Betreuung des Gebäudbestands
-   Budgetpflege und Verteilung der im System vom Fachbereich Finanzen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel
-   Pflege und Betreuung der eingesetzten Module
-   Basis mit Stammdaten
-   Maßnahmenmanagement inkl. Bestellwesen
-   Instandhaltung inkl. Wartung und Prüfung
-   Meldungsmanagement
-   Vertragsmanagement
-   Erweiterung der Funktionalitäten durch Einführung neuer Module innerhalb der Fachanwendung
-   Einpflege von CAD-Plänen nach Änderungen
-   Updatepflege und Information der Nutzer über Änderungen

First + Second Level Support
-   Bearbeitung aller anfallenden Fragen rund um die Fachanwendung und damit einhergehender, fortlaufender Unterstützung aller Anwender
-   Zielorientierte Erarbeitung von Problemlösungen bei tiefergehender Problematik
-   Ausführliche Beschreibung und Weiterleitung nicht gelöster Sachverhalte aus dem Second Level an den Third Level
-   Korrespondierende Problemlösungen in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Finanzen bei Fragen zu Budgets, Buchungen, Bestellungen und Maßnahmen

Nutzerschulungen
-   Konzeptionierung, Erstellung und Durchführung von Nutzer-Schulungen (In-House)
-   Erstellung von Nutzer-Skripten und Arbeitshilfen


10 % Kennzahlenermittlungen, Datenverwaltungen, Datenanalyse

 Erstellung von Hochrechnungen, Kalkulationen, Statistiken und Auswertungen
-   Nach Vorgaben durch Team-, Fachbereichs- oder Verwaltungsführung
-   Nach externen Vorgaben (u.a. GPA, Aufsichtsbehörde)

- Konzeptionelle Erarbeitung und Erstellung mehrjähriger Vergleiche

Prüfung von Vertragskonstellationen und bei Bedarf Neukonzeptionierung von Vertragsgrundlagen

10 % Energiemanagement

Ermittlung aller Verbrauchswerte für städt. Gebäude
-   für Energieberichte
-   für Kennzahlenermittlungen
-   für Vergleiche
-   für langjährige Reihen

Kontrolle der Verbrauchsverläufe
-   90% aller städt. Gebäude werden monatlich kontrolliert
-   Bewertung von Problemstellungen nach eigenem Ermessen
-   Erarbeitung und Durchführung von Lösungsvorschlägen
-   Ergebniskontrollen und Protokollierung der erarbeiteten Lösungsvorschläge

Allgemeine Aufgaben rund um Energiefragen
-   Analyse von Klimaschutzkonzepten
-   Datenlieferung für das städt. Klimaschutzkonzept

Europaweite Ausschreibung von Strom- und Gaslieferungen gem. den    gesetzl. Vorgaben
-   Zusammentragen sämtlicher Ausschreibungs- bzw. projektrelevanter Daten und Informationen
-   Auswahl und Beauftragung einer Verfahrensbegleitung
-   Koordination des Verfahrens in Abstimmung mit der beauftragten Verfahrensbegleitung
-   Vorbereitung einer Beschlussfassung für die politischen Gremien

Kontrolle und Kontierungen der Energierechnungen
-   Prüfung, Kontierung und Erfassung der Energierechnungen im Rahmen der gültigen Vertragssituation (u.a. Energie- bzw. Arbeitspreis, Grundpreis, Messstellenbetriebskosten) und der gesetzl. vorgegebenen Werten (u.a. EEG, Stromsteuer, KWK-G, NEV-Umlage, Offshore-Zuschläge, AblaV) von monatlichen Rechnungen und den Jahresrechnungen für alle städt. Gebäude

7 % Betreuung der Betriebsbücher

Eigenverantwortliche Kontrolle von Betriebsbucheintragungen
-   Pflichtenheft
-   Winterdienst
-   Schadenmeldungen inkl. Abgleich mit Eintragungen im LuGM
-   Anpassungen und Aktualisierung des Betriebsbuches bei Bedarf
-   Rücksprache mit den Hausmeistern bei Unklarheiten und zielgerichtete Sachverhaltsrecherche bei Unklarheiten

13 % Haushalt

Aufstellung des Haushaltes
-   Ermittlung der Haushaltsansätze im Zentralen Gebäudemanagement
-   Ermittlung und Analyse von Kennzahlen für den Bereich Zentrales Gebäudemanagement

Kosten- und Leistungsrechnung
-   Selbstständige und eigenverantwortliche Führung der Kosten- und Leistungsrechnung
-   Erstellung der Jahresrechnungen inkl. Ermittlung der internen Leistungsverrechnung
-   Projektbezogene Kostenüberwachung mit Hilfe des CAFM-System´s
-   Korrekturbuchungen im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen
-   Plausibilitätsprüfungen zwischen Haushaltsplanung und Jahresabschluss
-   Wirtschaftlichkeitskontrolle von Prozessen, Kostenstellen, Fachbereichen

Inventur
-   Jährliche Ermittlung der Vorräte für Heizöl, Flüssiggas und Holzpellets als Grundlage für haushaltstechnische Zugangs- und Abgangsbuchungen
-   Koordinierung und Unterstützung bei der körperlichen Inventur (alle 5 Jahre)

Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Spid am 16.11.2020 15:40
Der Möglichkeit steht der Umstand entgegen, daß weder Arbeitsplatzbeschreibungen noch Stellen eingruppiert sind. TB sind eingruppiert.
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Viper76 am 16.11.2020 15:42
Wie ist denn die Eingruppierung in dem geschilderten Fall?
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Viper76 am 18.11.2020 07:51
Ist denn die Eingruppierung anhand der gegebenen Informationen gem. Anlage 1 Teil A I. Nr. 3 TVÖD VKA mit E 9b richtig?

Oder sind, ob des 60%-igen Anteils bzgl. der eigenverantwortlichen Administration und Optimierung des CAFM-Systems, die speziellen Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigten in der Information- und Kommunikationstechnik anzuwenden. Diesbezüglich stellt sich dann die Frage, inwieweit der Begriff Gestaltungsspielraum zu definieren ist.

Für Rückmeldungen jedweder wäre ich sehr dankbar.

Gruß
Viper
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 08:14
Es ist zweifelhaft, daß es sich bei den 60% um einen Arbeitsvorgang handelt. Ich erkenne darin auf einen Blick mindestens drei.
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Viper76 am 18.11.2020 09:20
OK, danke schon mal für die Antwort.

Allerdings beziehen sich der Support und die Nutzerschulungen ausschließlich auf das angewandte CAFM-System. Ist das für die Bildung von Arbeitsvorgängen in diesem Fall irrelevant.

Sofern man daraus 3 Arbeitsvorgänge machen würde, wäre die Aufteilung wie folgt:

mind. 50 % Administration
7 % Support
3 % Nutzerschulungen

Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 09:33
Auch im Bereich der ersten Strichaufzählungen finden sich Teiltätigkeiten unterschiedlicher Art und Wertigkeit, die kein einheitliches Arbeitsergebnis zum Ziel haben, mithin also mutmaßlich unterschiedliche Arbeitsvorgänge bilden. Sollte es wider Erwarten doch ein Arbeitsvorgang sein, müßte man schauen, welche Arbeitsschritte ihm das Gepräge geben, um die heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zu bestimmen.
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Viper76 am 18.11.2020 10:18
Dann würde es Sinn machen, die einzelnen Strichaufzählungen mit entsprechend prozentualem Anteil zu versehen und hieraus ergäbe sich dann die Möglichkeit die Tätigkeitsmerkmale abzuleiten und somit die Eingruppierung herleiten zu können.

Ist die Eingruppierung in eine 9b TVÖD VKA denn eigentlich abwegig?
Ich vermute mal, je nach Wertung würde es auch eine EG 8, oder 9a sein, sofern allerdings die Tätigkeit besondere Schwierigkeit und Bedeutung darstellen würde dann auch eine EG 10 ggfls. vertretbar sein.
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 10:41
E9b halte ich nicht für abwegig. Könnte aber - entweder weil Informationstechnik einschlägig ist und mindestens zur Hälfte der Tätigkeit vorliegt, oder falls besonders verantwortungsvoll - auch mehr sein. Weniger könnte auch sein, hielte ich aber für weniger wahrscheinlich.
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Viper76 am 18.11.2020 11:05
E9b halte ich nicht für abwegig. Könnte aber - entweder weil Informationstechnik einschlägig ist und mindestens zur Hälfte der Tätigkeit vorliegt, oder falls besonders verantwortungsvoll - auch mehr sein. Weniger könnte auch sein, hielte ich aber für weniger wahrscheinlich.

Da das CAFM-System modular aufgebaut ist, sollen in Zukunft weitere Module mit eingeführt werden, was dann zu einem "Wechsel" in die Informationstechnik führen könnte.

Eine "besondere verantwortungsvolle Tätigkeit" aus den vorliegenden Angaben zu begründen wird sicherlich schwierig, aber bei Erweiterungen des Systems m.E. durchaus möglich.

Die besondere Schwiergkeit und Bedeutung könnte sich allenfalls aus einer möglichen "Inselbegabung" in Bezug auf die Betreuung des Systems ergeben, dass lediglich der Stelleninhaber über das entsprechende Wissen, das Programm am laufen zu halten, verfügt.

Unschädlich bei der Betrachtung erscheint mir, dass das System derzeit lediglich von ca. 20 Personen genutzt wird. Allerdings greift das System auch in andere, übergeordnete Prozesse anderer Abteilungen ein.

Von daher bedanke ich mich schon mal für die gemachten Aussagen!
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: WYSWIG2019 am 20.11.2020 09:19
Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist Makulatur wenn dein Arbeitgeber deine Leistungen nicht honorieren will.  Aus eigener schmerzlicher Erfahrung kann er deine Leistungen nicht anerkennen. Er kann dich trotz Arbeitsplatzbeschreibung anderweitig beschäftigt haben und nach seinem Denken eingruppieren.
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Spid am 20.11.2020 09:33
Nein.
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: WasDennNun am 20.11.2020 09:36
Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist Makulatur wenn dein Arbeitgeber deine Leistungen nicht honorieren will.  Aus eigener schmerzlicher Erfahrung kann er deine Leistungen nicht anerkennen. Er kann dich trotz Arbeitsplatzbeschreibung anderweitig beschäftigt haben und nach seinem Denken eingruppieren.
Kann er versuchen, muss man aber nicht mitmachen.
Wenn er eine Tätigkeitsänderungen machen will, soll er es doch, schriftlich vom AG gemacht bedeutet es automatisch Anpassung des Entgelts.

Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist Makulatur, wenn der Arbeitnehmer sich nicht daran hält.
Und er kann nicht nach seinem Denken dich eingruppieren, er kann dir ein Entgelt überwiesen wie er es für richtig hält und der AN kann das tolerieren, weil er nicht seine Rechte kennt oder durchsetzen will.
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Kat am 20.11.2020 09:45
Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist Makulatur wenn dein Arbeitgeber deine Leistungen nicht honorieren will.  Aus eigener schmerzlicher Erfahrung kann er deine Leistungen nicht anerkennen. Er kann dich trotz Arbeitsplatzbeschreibung anderweitig beschäftigt haben und nach seinem Denken eingruppieren.

Für das Leistungen honorieren gibt es ja auch das LOB. Ansonsten kann er Dich fördern und Dir höherweirtige Tätigkeiten übertragen, die eine Höhergruppierung bedeuten.
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Britta2 am 21.11.2020 11:57

Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist Makulatur wenn dein Arbeitgeber deine Leistungen nicht honorieren will.  Aus eigener schmerzlicher Erfahrung kann er deine Leistungen nicht anerkennen. Er kann dich trotz Arbeitsplatzbeschreibung anderweitig beschäftigt haben und nach seinem Denken eingruppieren.

So schon immer bei uns üblich. Da werden Stellen geschaffen oder umgelagert mit geplanter Einstufung und erst danach dazu passend die Stellenbeschreibung gebastelt. Die nur teilweise mit den später tatsächlich übergebenen Aufgaben überein stimmt. Wenn Tätigkeit nicht konstant ausgeführt werden, muss auch keine ggf höhere ("unnötig teurere") Stellenbewertung fixiert werden. Das funktioniert wie ein Schiebespiel ... in einer grossen glücklichen Familie übernimmt man gern auch mal über längeren Zeitraum ganz andere Tätigkeiten. Teamwork und Kollegialität genannt. Man geht nicht wegen dem Geld sondern aus Begeisterung und Nächstenliebe hin. In den Verträgen steht die Schweigeklausel, die man unterschreibt. Keiner will da negativ auffallen.
Titel: Antw:Arbeitsplatzbeschreibung eingruppierbar?
Beitrag von: Spid am 21.11.2020 12:01
Stellen und deren Beschreibung sind tariflich ebenso unbeachtlich wie deren Bewertung - und auch der Umstand, ob man die auszuübende Tätigkeit ausübt oder nicht, berührt die Eingruppierung in keinster Weise.