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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: manuel1980 am 21.08.2020 07:15

Titel: Mitteilungspflicht des Arbeitgebers Ende eines befristetes Arbeitsverhältnis (?)
Beitrag von: manuel1980 am 21.08.2020 07:15
Hallo zusammen,

ich arbeite bei einer Bundesbehörde und habe ein bis Anfang nächsten Jahres befristetes Arbeitsverhältnis.

Dazu würde ich gerne wissen, ob mir mein Arbeitgeber eine Nicht-Entfristung eine bestimmte Zeit im Voraus (bspw. 3 Monate vor Ablauf des Vertrags) mitteilen muss oder ob es für den Arbeitgeber ausreichend ist, dass das Ende im Arbeitsvertrag durch die Befristung geregelt ist.

Ein Kollege meint, mir müsste die Nicht-Entfristung spätestens drei Monate vor Vertragsablauf mitgeteilt werden. Eine Rechtsquelle dazu konnte er mir aber auch nicht nennen.

Kennt sich jemand mit der Thematik aus oder hat jemand eine Rechtsquelle dazu?

Vielen Dank.
VG Manuel
Titel: Antw:Mitteilungspflicht des Arbeitgebers
Beitrag von: Warumdendas am 21.08.2020 07:21
Der AG hat dir bei Vertragsbeginn mitgeteilt wann der Vertrag Endet. Wenn er nett ist informiert er dich frühzeitig wenn keine Weiter- oder Endfristung geplant ist. Es ist aber auch Statthaft wenn du nachfragst.
Titel: Antw:Mitteilungspflicht des Arbeitgebers Ende eines befristetes Arbeitsverhältnis (?)
Beitrag von: Spid am 21.08.2020 07:22
Nein, eine solche Mitteilungspflicht gibt es nicht. Es bestehen aber dieselben Hinweispflichten nach  §2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, wie bei jeder anderen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Titel: Antw:Mitteilungspflicht des Arbeitgebers Ende eines befristetes Arbeitsverhältnis (?)
Beitrag von: manuel1980 am 21.08.2020 07:26
Alles klar. Danke für die Hilfe. Eine Entfristung ist derzeit wohl unwahrscheinlich. Da werde ich mir wohl einen neuen Arbeitgeber suchen müssen.
Titel: Antw:Mitteilungspflicht des Arbeitgebers Ende eines befristetes Arbeitsverhältnis (?)
Beitrag von: KakPuh am 21.08.2020 10:31
Und dich auch schon arbeitssuchend melden, sonst kriegst du eine Sperrfrist, falls du kein direkt anschließendes Arbeitsverhältnis findest.