Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Abaulet am 12.04.2020 06:03

Titel: Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Abaulet am 12.04.2020 06:03
Ich hoffe darauf, dass mir jemand diese Frage fundiert beantworten kann oder sogar passende Paragraphen nennt.

Ich bin Krankenpfleger im TV-L Kr, EG7. Mit Schreiben der Personalabteilung von Dezember 2019 wurde mitgeteilt, dass ich aufgrund Veränderungen von Tätigkeitsmerkmalen einen Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung zum 01.01.2019 in EG8 habe, wenn ich dafür einen Antrag stelle. Mitarbeiter mit Eintrittsdatum nach dem 01.01.2019 werden automatisch umgruppiert. Der Antrag ging direkt raus, aufgrund der Vielzahl an Anträgen gab es bis auf die Eingangsbestätigung noch keine Rückmeldung. Nun beginne ich zum 01.05.2020 eine neue Tätigkeit (TVÖD P-13). Um diesen Termin einhalten zu können, habe ich einen Aufhebungsvertrag vereinbart. Erlischt damit, oder mit dem Dienstaustritt generell mein Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung?

Danke für alle Antworten, Meinungen und Anregungen!
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 12.04.2020 08:47
Ein Antrag nach §29c Abs. 3 TVÜ-L wirkt unmittelbar, d.h. mit Eingang des Antrags beim AG warst Du rückwirkend zum 01.01.19 höhergruppiert.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: 2strong am 12.04.2020 11:30
Um diesen Termin einhalten zu können, habe ich einen Aufhebungsvertrag vereinbart. Erlischt damit, oder mit dem Dienstaustritt generell mein Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung?
Durch den Arbeitgeberwechsel verfallen Deine Ansprüche grds. nicht, sehr wohl jedoch durch Zeitablauf. Du solltest die Nachzahlung unbedingt schriftlich geltend machen (vgl. § 37 TV-L).
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 12.04.2020 11:41
Ausweislich der Sachverhaltsschilderung geht es nur um den Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung. Dieser kann nicht verfallen und ist ja bereits verwirklicht.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 12.04.2020 12:43
Ich wette, Abaulet möchte auch das daraus resultierende Entgelt rückwirkend erhalten.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 12.04.2020 12:47
Dann hätte er das sicherlich geschrieben.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 12.04.2020 13:09
 ;D
Dann hätte er das sicherlich geschrieben.
:o
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: 2strong am 12.04.2020 14:18
Ich kann darüber schmunzeln und gebe zu, dass sprachliche Präzision disziplinierende Wirkung hat. Viele Unverständnis und fehlerhafte Rechtsanwendung resultiert hier tatsächlich ganz offensichtlich aus nicht hinreichend präziser Auslegung.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Abaulet am 13.04.2020 04:37
Ich wette, Abaulet möchte auch das daraus resultierende Entgelt rückwirkend erhalten.

Zugegeben, auch wenn sprachlich unpräzise ausgedrückt, steht eben dies im Fokus meiner Überlegungen ;)

D.h. also, ich müsste jetzt vor meinem Dienstaustritt ein weiteres Schreiben an den GB Personal aufsetzen und darin die Entgeltnachzahlung einfordern?! Sollte ich dafür eine Frist setzen? Sollte eine bestimmte Formulierung auftauchen?
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 13.04.2020 08:10
Was heißt „unpräzise“? Du hast nach etwas völlig anderem gefragt.

Eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis muß eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner darstellen, irgendwelche Bitten um Überprüfung oder Anträge genügen nicht. Auch ist die Forderung der Höhe nach hinreichend zu konkretisieren.

Verträge zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses enthalten nicht selten Regelungen dazu, was noch abzurechnen und zu zahlen ist und worauf welche Partei verzichtet. Es ist nicht ausgeschlossen, daß Du im Aufhebungsvertrag bereits wirksam auf entsprechende Ansprüche verzichtet hast.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 13.04.2020 08:22
Was heißt „unpräzise“? Du hast nach etwas völlig anderem gefragt.
;D ??? ::) :-\
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 13.04.2020 08:31
Ich kann darüber schmunzeln und gebe zu, dass sprachliche Präzision disziplinierende Wirkung hat.
Ja, aber die Form wie Spid dieses kommuniziert wird leider nicht dazu führen, dass die Leute diszipliniert werden, sondern sich nur aufregen und leider ist Spid nicht in der Lage die Leute auf diese Ungenauigkeit so hinzuweisen, dass sie dieses nachhaltig erkennen können.
@ Abaulet, du musst deinen AG auffordern, dir das ausstehende Entgelt in Höhe von X € auszuzahlen. (Also die Diff zwischen neue EG in der du seit dem 1.1.2019 bist und dem was dir ausgezahlt wurde).
Und ja mit Frist, 2 Wochen sind angemessen,also am besten morgen einwerfen mit Frist 30.4.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 13.04.2020 08:44
Lernen durch Schmerz ist eine extrem erfolgreiche Methode.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: 2strong am 13.04.2020 12:48
Jawohl!
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Isie am 13.04.2020 14:14
Wer erkennt, dass der TE offensichtlich was anderes meint, als er formuliert hat, und dann nur auf die vom Wortlaut her gestellte Frage antwortet, "haftet am Buchstaben".

Wir sind hier schließlich in einem Forum und nicht in einer Prüfungskommission.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 13.04.2020 14:16
Nein, er beantwortet die Frage - und darauf kommt es an.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 13.04.2020 16:07
Nun für den TE kommt es idR darauf an, das seine Frage beantwortet wird, nicht dass eine Antwort auf seine Formulierung folgt.
Pech für den TE, Glück für Spid, so kann er mehrfach sich mit einem TE unterhalten.
Und doof, dass sich Spid eben da oftmals irrt, in dem er glaubt, ein TE würde sicherlich genau das schreiben, was er fragen wollte.
Aber darauf kommt es ja nicht an.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 13.04.2020 16:16
Ich irre mich nicht. Ich beantworte lediglich die Frage, die gestellt wurde. Wenn der TE die Frage gestellt hat, ist es seine Frage. Möglicherweise hat er weitere Fragen. Dann kann er sie stellen. Möglicherweise interessiert ihn die Antwort auf seine Frage gar nicht. Dann hat er dennoch etwas gelernt.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 13.04.2020 17:34

Ich irre mich nicht. Ich beantworte lediglich die Frage, die gestellt wurde.
Dann hätte er das sicherlich geschrieben.
Ich wette, Abaulet möchte auch das daraus resultierende Entgelt rückwirkend erhalten.
Zugegeben, auch wenn sprachlich unpräzise ausgedrückt, steht eben dies im Fokus meiner Überlegungen ;)
Stimmt! Spid irrt nicht, wenn Abaulet das hätte wissen wollen, dann hätte er es ja auch geschrieben. 8)
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 13.04.2020 17:42
Eben. Er hat uns ja nur den Fokus seiner Überlegungen offenbart.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Isie am 13.04.2020 18:36
Und ist damit in den Fokus deiner diesbezüglichen Überlegungen geraten. Zu dumm, dass er da gar nicht hin wollte.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 13.04.2020 18:46
Überhaupt nicht. Seine Überlegungen sind mir ja völlig egal, ich beantworte nur seine Fragen.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Eukalyptus am 13.04.2020 21:58
Du beantwortest (oft absichtlich) nicht seine Frage(n). Du beantwortest den schriftlichen Ausdruck, den er seinen Fragen verliehen hat.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 13.04.2020 22:01
Ich beantworte die Frage, die gestellt wurde - und auf die kommt es an.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 13.04.2020 22:20
Ich beantworte die Frage, die gestellt wurde - und auf die kommt es an.
Stimmt: Du beantwortest deine Interpretation der Schriftzeichen, die jemand niedergeschrieben hat.
Aber damit ja nicht unbedingt die Frage, die der Schreiber hat, offenkundlich weil du nicht erkennen vermagst, was (teilweise offensichtlich) die Frage ist und/oder weil du es aus anderen Gründen nicht erkennen willst.
Ist halt ganz normal für die Art Begabung du du zu haben scheinst.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 13.04.2020 22:47
Ich interpretiere grundsätzlich nicht. Ich nehme die Frage, die gestellt wurde, hier wurde gefragt, ob ein Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung durch Aufhebungsvertrag oder Ende des Arbeitsverhältnisses enden würde. Da gibt es nichts zu interpretieren. Das schließt nicht aus, daß der TE noch andere Fragen hat oder er etwas anderes fragen wollte. Das ist aber gänzlich unbeachtlich.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 13.04.2020 23:26
Das ist aber gänzlich unbeachtlich.
Deine Sicht der Dinge und der Menschheit, und natürlich mal effizient mal ineffizient.

Ach ja, und in deiner Welt gibt es somit nur eindeutige Interpretation von Schriftzeichen und somit nur eine Bedeutung von Worte, immer wieder schön, dass es solche Menschen gibt ....und andere.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 14.04.2020 05:48
Mein Vorgehen ist stets effizient, da ich die gestellte Frage beantworte. Wenn der TE aber eine andere Frage hat als jene, die er stellte, ist sein Vorgehen nicht effizient, weil er ggfs. so lange Fragen stellt, deren Beantwortung für ihn nicht interessant ist, bis er die Frage stellt, die tatsächlich sein Erkenntnisinteresse beinhaltet.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Isie am 14.04.2020 06:24
Das nennt man "am Buchstaben kleben" (oder haften laut BAG). Ist ja manchmal ganz lustig, aber hilft dem TE meistens nicht. Es sei denn, er fragt nach. Dann hat er etwas gelernt, von dem er gar nicht wusste, dass er da eine Bildungslücke hat.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 14.04.2020 06:33
Das BAG beschäftigt sich in seinen Entscheidungen mit Forenantworten?

Inwiefern soll es dem TE nicht helfen, wenn man die von ihm gestellte Frage beantwortet?
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Isie am 14.04.2020 07:10
Nee, mein Lieber. Du weißt ganz genau, dass ich nicht geschrieben habe, dass das BAG sich mit Forenantworten beschäftigt. Ich habe lediglich eine Redensart verwendet und ein Wort daraus durch ein vom BAG verwendetes Wort ersetzt.
Ich habe noch nie erlebt, dass jemand so am Buchstaben klebt, wie du es tust. Wie gesagt, manchmal ganz lustig.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 14.04.2020 07:21
Das hier ist doch ein schriftliches Medium, oder? Was neben der schriftlichen Äußerung des TE - wobei Du ja nur einem sehr geringen Teil der TE  die Geisteskraft zugestehst, ihr Erkenntnisinteresse schriftlich zu formulieren - sollte denn irgendeine Erheblichkeit besitzen? Zudem führtest Du aus, meine Ausführungen nenne „man“ „am Buchstaben kleben“ und laut BAG sei es ein „haften“.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 14.04.2020 07:34
Ich habe noch nie erlebt, dass jemand so am Buchstaben klebt, wie du es tust. Wie gesagt, manchmal ganz lustig.
Dann hattest du noch nicht häufig mit Autisten zu tun?
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Isie am 14.04.2020 17:59
Ich halte Spids Verhalten eher für eine Erziehungsmaßnahme. Manchmal ist sie vielleicht angebracht, manchmal nicht. Ich habe heute Morgen im TVöD Kommunen-Forum einen schon fast verzweifelten Versuch einer TE gelesen, Spid ihr Anliegen begreiflich zu machen. Ich schau gleich mal, ob es ihr gelungen ist.

Das hier ist doch ein schriftliches Medium, oder? Was neben der schriftlichen Äußerung des TE - wobei Du ja nur einem sehr geringen Teil der TE  die Geisteskraft zugestehst, ihr Erkenntnisinteresse schriftlich zu formulieren - sollte denn irgendeine Erheblichkeit besitzen? Zudem führtest Du aus, meine Ausführungen nenne „man“ „am Buchstaben kleben“ und laut BAG sei es ein „haften“.
Die gebräuchliche Redensart enthält das Wort kleben. In Urteilen des BAG wird statt "kleben" das Wort "haften" verwendet. Ich dachte mir,  die Rechtsprechung des BAG ist dir vertrauter als irgendwelche Redensarten. Was die Geisteskraft von TE anbelangt, ist deine Unterstellung Quatsch. Ein TE, der die von dir gewünschten Formulierungen drauf hat, hat es nicht mehr nötig, im Forum um Hilfe zu bitten. Der leistet statt dessen Hilfe.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 14.04.2020 18:13
Auf meine Ausführungen, ich beantwortete jene Frage, die gestellt worden sei, entgegnetest Du, das helfe dem Fragesteller „meistens“ nicht. Damit unterstellst Du den meisten Fragestellern, ihnen fehle die nötige Geistesgröße zu fragen, was sie wissen möchten.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Isie am 14.04.2020 18:36
Das von mir verwendete Wort "meistens" war in den Kontext eingebettet, dass du auf den Wortlaut von Fragen antwortest, obwohl du erkennst, dass die Frage anders gemeint ist. Ich gebe zu, dass ich unterstellt habe, dass du erkennen würdest, wie die Frage tatsächlich gemeint ist.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 14.04.2020 18:43
Das Wort „meistens“ war in den Kontext eingebettet, daß ich die gestellte Frage beantworte. Daraus folgt zwangsläufig Deine Einschätzung der Geistesgröße der meisten Fragesteller als zu gering, um das zu fragen, was sie wissen möchten.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Isie am 14.04.2020 19:07
Was hat z. B. das Nichterkennen von Voraussetzungen für die  Wahrung der Ausschlussfrist mit Geistesgröße zu tun?
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 14.04.2020 19:17
Möglicherweise nichts. Vielleicht alles. Da es nichts damit zu tun hat, das zu fragen, was man wissen möchte, kann das dahingestellt bleiben.
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Isie am 14.04.2020 19:36
Gerade im Hinblick auf die Ausschlussfrist lässt du Fragesteller, die den Unterschied zwischen der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung und einem Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung nicht erkannt haben, regelmäßig auflaufen. Du erkennst doch auf den ersten Blick, worum es geht, auch wenn es unglücklich formuliert ist. Oder ist das eine falsche Annahme?
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 14.04.2020 19:42
Wo gäbe es ein Beispiel dafür?
Titel: Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 14.04.2020 19:46
Du erkennst doch auf den ersten Blick, worum es geht, auch wenn es unglücklich formuliert ist. Oder ist das eine falsche Annahme?
Ja, ich denke da liegst du falsch.
Ich gebe zu, dass ich unterstellt habe, dass du erkennen würdest, wie die Frage tatsächlich gemeint ist.
Wenn du dich da mal nicht täuscht.