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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Marianne am 17.06.2021 20:15
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Ist ein Mitarbeiter der erst nach der Überleitung in den TVöD die EG 15 ü erhält ein tariflicher Mitrabeiter?
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Da die E15ü nur durch Überleitung erreicht werden konnte, stellt sich diese Frage nicht.
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Super, danke für die schnelle Rückantwort!
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Noch eine zusätzliche Frage. Wird er denn nach dem LPVG berücksichtigt?
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Mir ist kein LPVG bekannt, das nicht existierende Personen in irgendeiner Form berücksichtigte.
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Ja Moment - dieser Satz ist nicht so klar - nach der Überleitung kann bedeuten er wurde übergeleitet und hat nach der Überleitung die Ü15 erhalten.
Die Frage ist nicht ganz klar :)
Im Übrigen können nur Mitarbeiter nach der Überleitung in den TVöD die Ü15 erhalten ... vorher wars schlicht ne andere Tabelle.
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Er ist aber nicht erst nach der Überleitung in E15ü, sondern bereits im Zeitpunkt der Überleitung.
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Also ich meinte wenn der Mitarbeiter nicht im Rahmen des TVÜ Entgelt nach 15 ü erhält.
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Das ist innerhalb der tariflichen Regelungen nicht möglich.
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Das stimmt, aber es gibt Fälle dir Rückwirkend in die Ü15eingestuft wurden weil es zuvor Fehler gab.
Könntest du das bitte klarer und ausführlicher darstellen was hier das Problem ist?
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Eine irrige Rechtsmeinung des AG berührte die Eingruppierung nicht - und auch die Korrektur der Rechtsmeinung erfolgte dann im Rahmen des TVÜ.
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Sind den AT Beschäftigte die 15 Ü erhalten nicht nach dem LPVG, § 5 zu berücksichtigen? Oder lese/verstehe ich das nicht richtig?
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Neben dem Umstand, daß es an der Angabe fehlt, welches LPVG zur Anwendung kommt, ist das keine Frage, die Regelungsgegenstand des TVÖD ist.
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LPVG NRW