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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Johann855 am 27.03.2023 18:32

Titel: Vertretung/Regelung
Beitrag von: Johann855 am 27.03.2023 18:32
Hallo zusammen, bin beim Bund nach TVöD E6 beschäftigt.
Frage: Wie sieht es mit der Vertretung eines E7 aus? Mir sagt man, dass ich den E7er vertreten muss bei Abwesenheit/Urlaub? Kann ich mich auch querstellen und sagen, das ich dass nicht machen möchte?Das liegt mir einfach nicht. Das komische ist, dass mir keiner sagen kann, wo das niedergeschrieben steht... es wird einfach kommuniziert, dass man dies machen muss. Das komische ist ja, das ein E3 ein E4 nicht vertreten darf, aber ein E6 darf ein E7 vertreten. Kann mir bitte einer weiterhelfen. Danke
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: BalBund am 27.03.2023 20:45
Sofern keine besonderen fachlichen Qualifikationen erforderlich sind, liegt es im Direktionsrecht des Arbeitgebers, Dir andere Aufgaben zuzuweisen. Sind diese höher bewertet und übernimmst Du sie für einen wesentlichen Teil Deiner Arbeitszeit steht Dir eine Entlohnung nach dieser, hier also E7 zu.

Allein durch Urlaubs- und Abwesenheitsvertretung kommt das aber nicht zu Stande, es sei denn, der Kollege ist länger als sechs Monate AU.

Querstellen wäre ein Grund für eine Abmahnung und in der weiteren Folge Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: Johann855 am 27.03.2023 21:09
Ich hatte aber vorher einen E7er Posten und habe mich runterstufen lassen auf den E6 Posten.Meine Begründung war folgende: Ich fühle mich unwohl auf der Position, weil ich gemerkt habe das mir die Personalverantwortung nicht liegt...... das war meine Begründung für den Stellenwechsel, deshalb verstehe ich nicht wieso man mir jetzt dieses aufs Auge drückt. Das ist meiner Meinung nach Kontraproduktiv.Sonst hätte ich auf der E7er Stelle bleiben können und hätte mehr Geld monatlich. Das war ja meinerseits schon ein trifftiger Grund. Was soll ich jetzt machen?

Was meinen Sie?
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: Organisator am 27.03.2023 21:12
Ich hatte aber vorher einen E7er Posten und habe mich runterstufen lassen auf den E6 Posten.Meine Begründung war folgende: Ich fühle mich unwohl auf der Position, weil ich gemerkt habe das mir die Personalverantwortung nicht liegt...... das war meine Begründung für den Stellenwechsel, deshalb verstehe ich nicht wieso man mir jetzt dieses aufs Auge drückt. Das ist meiner Meinung nach Kontraproduktiv.Sonst hätte ich auf der E7er Stelle bleiben können und hätte mehr Geld monatlich. Das war ja meinerseits schon ein trifftiger Grund. Was soll ich jetzt machen?

Was meinen Sie?
Rein rechtlich ist gegen die vertretungsweise Übertragung der E7 Tätigkeiten - wie mein Vorposter schrieb - nichts einzuwenden. Insoweit kannst du nur das Gespräch mit dem Entscheider suchen.
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: Johann855 am 27.03.2023 21:19
Ja, aber das spricht doch dann gegen meine Begründung oder nicht? Denke, ich muss damit wahrscheinlich zum Anwalt für öffentliches Recht
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Beitrag von: FearOfTheDuck am 27.03.2023 21:29
Was soll der Anwalt für öffentliches Recht da machen? Wenn überhaupt wäre ein Arbeitsrechtler die richtige Adresse.
Was der allerdings gegen das Direktionsrecht ausrichten kann?

Hast du was Schriftliches dazu, dass du genau aus diesem Grund herabgruppiert wurdest? Ich würde den AG zuerst einmal an den Umstand erinnern.
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Beitrag von: Johann855 am 27.03.2023 21:35
Ja, ich habe das schriftlich vorliegen.
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Beitrag von: Johann855 am 27.03.2023 21:37
Können Sie meine Situation verstehen??? Ich fühle mich veräppelt.
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Beitrag von: FearOfTheDuck am 27.03.2023 22:00
Ich kann dich da schon verstehen. Immerhin verzichtest du auf Geld, um einen Aufgabenbereich abzugeben, der dir nicht liegt.

Der AG könnte argumentieren, dass er deinem Wunsch weitgehend nachgekommen ist und du ja "nur" im Vertretungsfall ran musst.

Wenn der AG allerdings bei seiner Entscheidung bleibt, muss er auch hinnehmen, wenn du eine Aufgabe schlecht erledigst, die dir nicht liegt und die du gar nicht machen möchtest.
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Beitrag von: Johann855 am 27.03.2023 22:09
OK. Wie würden Sie vorgehen? Sie meinen, das bringt nichts, wenn ich zum Arbeitsrechtler gehe?
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Beitrag von: Organisator am 27.03.2023 23:11
Das von dir beschriebene Handeln deines AG ist von seinem Direktionsrecht gedeckt. Außer Goodwill wirst du von ihm nichts erwarten können, es sei denn, du weigerst dich, die Tätigkeiten zu übernehmen. Dann müsstest du dir wohl einen neuen Job suchen.
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Beitrag von: MeinerEiner am 28.03.2023 07:02
Hi,

die Frage wäre ja erst einmal, ob Dir die Vertretungstätigkeit wirksam übertragen wurde. Also von jemandem, der dazu berechtigt ist und falls Du eine Tätigkeitsbeschreibung bekommen hast, muss die regelmäßige Urlaubsvertetung dort als Arbeitsvorgang aufgeführt sein (z.B. 5 %).
Dieser Arbeitsvorgang kann dann natürlich mit E7 bewertet sein und ist wahrscheinlich nicht eingruppierungsrelevant und somit vom Direktionsrecht gedeckt.
Wurde Dir die regelmäßige Urlaubsvertretung (geplante Vertetungszeiten) nicht wirksam übertragen, darfst Du diese nicht ausführen und riskierst eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Verhaltens.
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Beitrag von: MoinMoin am 28.03.2023 07:16
Natürlich darf der Vorgesetzte einem nicht eingruppierungs relevante Tätigkeiten jederzeit übertragen.
Dazu reicht ein einfaches Telefonat oder einmal quer über den Flur gebrüllt.

Und wozu soll er dafür eine Tätigkeitsbeschreibung schreiben?
Und was soll das sein ein nicht wirksames Übertragen?
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Beitrag von: MeinerEiner am 28.03.2023 07:49
Wie beurteilt der Vorgsetzte, ob es eingruppierungsrelevant ist oder nicht? Kann er das? Darf er das?
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Beitrag von: MeinerEiner am 28.03.2023 08:01
Zudem füllen die vorhandenen Arbeitsvorgänge der übertragenen Tätigkeit 100% der Arbeitszeit aus. Ist die regelmäßige geplante Vertretung dann als unbezahlte Mehrarbeit zu werten?
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Beitrag von: Johann855 am 28.03.2023 08:04
Also, ich habe meine E7er Tätigkeitsdarstellung mit der E6er verglichen. Bei der E7er steht... Administrative und organisatorische Tätigkeiten als Teileinheitsführer... Personalführung... Tägliche Anwesenheit prüfen.. Führen der Personalübersicht.. etc. Bei der E6er ist keiner dieser Punkte enthalten und es steht nichts von Urlaubsvertretung oder dergleichen. Was würdet ihr jetzt sagen?
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Beitrag von: Johann855 am 28.03.2023 08:08
Ich mache die Vertretung seit genau 3Monaten
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Beitrag von: Thomber am 28.03.2023 08:19
Wie beurteilt der Vorgsetzte, ob es eingruppierungsrelevant ist oder nicht? Kann er das? Darf er das?

Ein Vorgesetzter muss es können oder jemanden kennen, der es kann.   ;)

Natürlich muss ich vor der Übertragung einer Tätigkeit an Person X auch wissen/prüfen, ob Person X dieser Tätigkeit gewachsen ist. Man kann im Vertretungsfall auch Aufgabengebiete teilen, sodass die Vertretung sozusagen auf mehrere Personen verteilt wird. (Selbstverständlich sollte man, wenn man eine zu schwierige Aufgabe übertragen bekommt, sich dazu auch gegenüber dem Chef äußern. Könnte ja auch ein Fehler sein. Miteinander sprechen - das A und O.
____________________________


Vertretungsarbeit fällt "regelmäßig" an, weil jeder zumindest Urlaub mal nimmt. Eine Vertretung wird nicht extra bezahlt.    Dass man seine eigene Tätigkeit und die zusätzliche Arbeit zu 100% schafft, ist fraglich, aber das verlangt auch niemand.  Verlangt werden kann nur, was auch objektiv schaffbar ist.
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Beitrag von: Organisator am 28.03.2023 08:25
Natürlich darf der Vorgesetzte einem nicht eingruppierungs relevante Tätigkeiten jederzeit übertragen.
Dazu reicht ein einfaches Telefonat oder einmal quer über den Flur gebrüllt.

Und wozu soll er dafür eine Tätigkeitsbeschreibung schreiben?
Und was soll das sein ein nicht wirksames Übertragen?

sehe ich nicht so, der Vorgesetzte darf nur die übertragenen Tätigkeiten konkretisieren. Wenn der Vorgesetzte auf einmal auf die Idee kommt, man sollte das Büro reinigen, dürfte er das einem Verwaltungsmitarbeiter nicht übertragen.
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Beitrag von: ISN am 28.03.2023 08:36
Das wäre mit Sicherheit eingruppierungsrelevant. Bei Tätigkeiten, die nicht eingruppierungsrelevant sind, schließe ich mich der Meinung von MoinMoin an. Als Ausnahme könnte ich mir vorstellen, dass für das Ausüben einer z. B. sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung zwingend vorgeschrieben ist und diese nicht vorhanden ist.
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Beitrag von: Johann855 am 28.03.2023 08:44
Soll ich einfach mal zum Anwalt gehen und mich beraten lassen. Ich habe auch nicht vor, den Vorgesetzten, in irgendeiner Art und Weise Anwaltlich anschreiben zu lassen oder ähnliches.Wenn der Anwalt mir sagen würde, dass ich es mit der Vertretung nicht unbedingt machen muss, dann werde ich mit dem Vorgesetzten ein Gespräch vereinbaren und ihm nahe legen, dass ich es nicht machen möchte, alleine aus meiner Begründung bzgl. herabgruppierung. Wie würdet ihr den da vorgehen?
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Beitrag von: Thomber am 28.03.2023 08:47
Soll ich einfach mal zum Anwalt gehen und mich beraten lassen. Ich habe auch nicht vor, den Vorgesetzten, in irgendeiner Art und Weise Anwaltlich anschreiben zu lassen oder ähnliches.Wenn der Anwalt mir sagen würde, dass ich es mit der Vertretung nicht unbedingt machen muss, dann werde ich mit dem Vorgesetzten ein Gespräch vereinbaren und ihm nahe legen, dass ich es nicht machen möchte, alleine aus meiner Begründung bzgl. herabgruppierung. Wie würdet ihr den da vorgehen?


Wenn --> Miteinander sprechen - das A und O  nicht geht, dann sprich mit dem Personalrat. 
Und im Übrigen kann man nur vertreten, was man kann.   ;)
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: Organisator am 28.03.2023 08:47
Das wäre mit Sicherheit eingruppierungsrelevant. Bei Tätigkeiten, die nicht eingruppierungsrelevant sind, schließe ich mich der Meinung von MoinMoin an. Als Ausnahme könnte ich mir vorstellen, dass für das Ausüben einer z. B. sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung zwingend vorgeschrieben ist und diese nicht vorhanden ist.

Der Arbeitgeber überträgt die Tätigkeiten, die unmittelbare Führungskraft konkretisiert diese. Darüber hinausgehende Kompetenzen hat die unmittelbare Führungskraft nicht und kann somit auch keine Tätigkeiten übertragen.

Weiterhin wäre das Putzen des Büros nicht eingruppierungsrelevant, wenn z.B. es nur 20 % der Arbeitszeit ausmacht.
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Beitrag von: MoinMoin am 28.03.2023 09:24
Das wäre mit Sicherheit eingruppierungsrelevant. Bei Tätigkeiten, die nicht eingruppierungsrelevant sind, schließe ich mich der Meinung von MoinMoin an. Als Ausnahme könnte ich mir vorstellen, dass für das Ausüben einer z. B. sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung zwingend vorgeschrieben ist und diese nicht vorhanden ist.

Der Arbeitgeber überträgt die Tätigkeiten, die unmittelbare Führungskraft konkretisiert diese. Darüber hinausgehende Kompetenzen hat die unmittelbare Führungskraft nicht und kann somit auch keine Tätigkeiten übertragen.

Weiterhin wäre das Putzen des Büros nicht eingruppierungsrelevant, wenn z.B. es nur 20 % der Arbeitszeit ausmacht.
Wenn der Vorgesetzte weisungsbefugt ist, kann er auch Tätigkeiten anweisen.
Das obliegt doch nur der internen Orga des AGs, ob er dann auch andere Tätigkeiten anweisen darf.

Somit kann er auch putzen anweisen, sofern es nicht eingruppierungsrelevant ist und der AN vom AG dazu aufgefordert werden könnte.

Der "normale" Vorgesetzte darf halt nichts anweisen, was den AV verändert.
Und er darf natürlich regelmäßig alles anweisen was im Rahmen des Direktionsrecht des AGs liegt.

Und wenn damit eine 100% Änderung der Tätigkeiten verbunden ist, dann darf er es sicherlich auch (Sofern die interne Orga es ihm erlaubt hat), warum er es nicht dürfen sollte ist mir unklar.

Es liegt doch nur an der internen Orga des Ags, ob die unmittelbare Führungskraft diese Kompetenz hat/ übertragen bekommen hat.
Arbeitsrechtlich oder tarifrechtlich gibt es da diese Schranke mEn nicht.
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Beitrag von: Organisator am 28.03.2023 09:26
Es liegt doch nur an der internen Orga des Ags, ob die unmittelbare Führungskraft diese Kompetenz hat/ übertragen bekommen hat.
Arbeitsrechtlich oder tarifrechtlich gibt es da diese Schranke mEn nicht.

Korrekt. Nur haben nach meiner Erfahrung die unmittelbahren Führungskräfte eine solche Kompetenz in der Regel nicht, da sich der AG / Personalbereich diese Komptenz vorbehält.
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Beitrag von: MeinerEiner am 28.03.2023 09:41
Ich würde mir das auf jeden Fall schriftlich geben lassen oder etwas erstellen, was der befugte Vorgesetzte abzeichnet. Damit kann man dann erst einmal weitersehen und sich gegebenfalls juristisch beraten lassen.

Ich meine mal gelesen zu haben, dass geplante Vertetungen, wie zum Beispiel die Urlaubsvertetung, zeiltich anteilig auf die Tätigkeit als Arbeitsvorgang angerechnet werden muss. Bei einer Urlaubsvertetung wären das 240 Stunden im Jahr und wenn man das nicht komplett übernimmt, sondern nur das Nötigste, sind es vielleicht immer noch 100 Stunden im Jahr, die ansonsten gratis gearbeitet werden.
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: MoinMoin am 28.03.2023 10:51
Ich würde mir das auf jeden Fall schriftlich geben lassen oder etwas erstellen, was der befugte Vorgesetzte abzeichnet. Damit kann man dann erst einmal weitersehen und sich gegebenfalls juristisch beraten lassen.
Klar, wer schreibt der bleibt.
Zitat
Ich meine mal gelesen zu haben, dass geplante Vertetungen, wie zum Beispiel die Urlaubsvertetung, zeiltich anteilig auf die Tätigkeit als Arbeitsvorgang angerechnet werden muss. Bei einer Urlaubsvertetung wären das 240 Stunden im Jahr und wenn man das nicht komplett übernimmt, sondern nur das Nötigste, sind es vielleicht immer noch 100 Stunden im Jahr, die ansonsten gratis gearbeitet werden.
Wieso arbeitet man ansonsten gratis?

Entweder die geänderten Tätigkeiten, die man übertragen bekommt, weil man Vertretung macht, sind vom Inhalt höherwertig oder nicht. Und wenn sie höherwertig sind, dann sind sie eingruppierungsrelevant, wenn die Zeitanteile entsprechend sind.

Wenn ich als EG6er 2 Wochen zu 100% eine vorübergehende Übertragung der 100% EG7er Tätigkeiten, also die volle Vertretung mache, dann ist es noch nicht relevant.
Schade, aber eben nicht relevant.
Das ist tariflich mEn klar geregelt.

Wenn ich 5 Wochen am Stück es übertragen bekommen, dann gibt es auch mehr Geld.

Und wenn @Johann855 der Meinung ist, er müsse diese Vertretung nicht machen, weil es nicht mit dem Direktionsrecht gedeckt ist, dann sollte er sich anwaltlich beraten lassen.
Ich persönlich denke aber, dass es durchaus gedeckt ist und Johann855 sich nicht dagegen wehren kann.
Es ist einfach nur ein schlechter AG, der so etwas macht.
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: Johann855 am 28.03.2023 11:06
Wie sieht es denn aus, wenn ich die Vertretung noch 3 Monate mache? Dann bin ich genau bei 6Monaten.
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: MoinMoin am 28.03.2023 11:21
Genauso wie nach einem Monat.
Es liegt eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten vor oder es liegt sie nicht vor.
Also welcher Zeitumfang ist es, den du für die Vertretungstätigkeiten übertragen bekommen hast?
Sind alle Vertretungstätigkeiten EG7er Arbeitsvorgänge?


Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: Johann855 am 28.03.2023 11:27
Ich mache sogesehen die gleichen Tätigkeiten, die ich auch vorher als E7er gemacht habe. Ich muss es solange machen, bis die E7er Stelle neu besetzt wird. Es ist noch ungewiss, wie lange sich dies noch ziehen wird.
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: MeinerEiner am 28.03.2023 12:01
Erfahrungsgemäß wird sich das ewig ziehen, weil es ja auch so läuft und der AG weniger Ausgaben auf die Art hat.

Lass' Dir das wirksam übertragen, auch wenn es nur vorübergehend ist. So auf Zuruf könnte ja der Vorgsetzte immer irgendetwas verlangen, unter der Annahme, es sei nicht eingruppierungsrelevant und der Arbeitnehmer wird das schon machen.
Es muss von Deiner Tätigkeitsbeschreibung gedeckt sein. Hast du so etwas mal bekommen? Das, was dort aufgeführt ist und nur das darfst du machen.
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: Johann855 am 28.03.2023 12:29
Ich habe eine TD bekommen. In dieser steht nicht drin, dass ich vertreten muss.
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: FearOfTheDuck am 28.03.2023 12:56
Erfahrungsgemäß wird sich das ewig ziehen, weil es ja auch so läuft und der AG weniger Ausgaben auf die Art hat.

Lass' Dir das wirksam übertragen, auch wenn es nur vorübergehend ist. So auf Zuruf könnte ja der Vorgsetzte immer irgendetwas verlangen, unter der Annahme, es sei nicht eingruppierungsrelevant und der Arbeitnehmer wird das schon machen.
Es muss von Deiner Tätigkeitsbeschreibung gedeckt sein. Hast du so etwas mal bekommen? Das, was dort aufgeführt ist und nur das darfst du machen.

Das möchte ich sehr infrage stellen.
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: MoinMoin am 28.03.2023 13:02
Es muss von Deiner Tätigkeitsbeschreibung gedeckt sein. Hast du so etwas mal bekommen? Das, was dort aufgeführt ist und nur das darfst du machen.
Du musst das machen, was dir gesagt wird, was du machen musst, sofern es vom Direktionsrecht des AGs gedeckt ist.
Wenn also ein Weisungsbefugter sagt, du machst Vertretung und es ist nicht eingruppierungsrelevant, dann muss du es natürlich auch machen.
@Johann855
Schreib der Personalstelle, dass du die Anweisung bekommen hast zu 100% die Vertretung zu machen, CC an deinem Vorgesetzten und dass du bitte die Bestätigung von der Personalstelle haben möchtest, das dieses korrekt ist und seit dem x.x. deine vorübergehend übertragende Tätigkeiten sind.
Und sofern sie dir dieses nicht bis zum y.y. bestätigen du davon ausgehst, dass dieses nicht deine auszuübenden Tätigkeiten sind und du diese dann halt auch nicht ausüben darfst.
Sofern sie nicht anworten übst du diese Tätigektien dann halt nicht
Titel: Antw:Vertretung/Regelung
Beitrag von: Opa am 28.03.2023 17:12
Das wäre mit Sicherheit eingruppierungsrelevant. Bei Tätigkeiten, die nicht eingruppierungsrelevant sind, schließe ich mich der Meinung von MoinMoin an. Als Ausnahme könnte ich mir vorstellen, dass für das Ausüben einer z. B. sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung zwingend vorgeschrieben ist und diese nicht vorhanden ist.

Der Arbeitgeber überträgt die Tätigkeiten, die unmittelbare Führungskraft konkretisiert diese. Darüber hinausgehende Kompetenzen hat die unmittelbare Führungskraft nicht und kann somit auch keine Tätigkeiten übertragen.

Weiterhin wäre das Putzen des Büros nicht eingruppierungsrelevant, wenn z.B. es nur 20 % der Arbeitszeit ausmacht.
Ob eine zusätzliche Tätigkeit eingruppierungsrelevant ist, kann nur in der Gesamtschau aller Arbeitsvorgänge beurteilt werden.
Wenn es vorher 2 Arbeitsvorgänge gab, einer mit 40% und EG x, ein weiterer mit 60% und EG x+1 würden sich durch einen zusätzlichen Arbeitsvorgang von 20% die Zeitanteile, damit die Gewichtungen und damit möglicherweise auch die gesamte Eingruppierung ändern.
Das ist in der Regel nichts, was die unmittelbare Führungskraft bewertet bzw. bewerten dürfte.