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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: ltwinters am 08.07.2019 08:19
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Hallo zusammen,
ich habe eine kleine Frage an euch. Aber vorab kurz meine Ausgangssituation.
Ich habe im Jahre 2011 eine Berufsausbildung zum IT-Systemelektroniker abgeschlossen und seitdem arbeite ich bei einem AG in der PW. Nun trete ich zum 1. September eine E11-3 Stelle im IT-Bereich beim Land NRW an (min. 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung sind erfüllt).
Ich studiere nebenberuflich zwar WInf, kann aber Stand heute noch kein abgeschlossenes Studium vorweisen. In der Stellenausschreibung stand zwar drin, dass ein abgeschlossenes Studium benötigt wird, diese Qualifikation aber durch langjährige Berufserfahrung ersetzt werden kann.
Soweit so gut, aber wo ist das mit den Voraussetzungen eigentlich genau geregelt? Wenn man danach googelt, dann findet man immer nur als Voraussetzung den Bachelor. Gibt es ein Gesetz dazu oder ist das im TV-L geregelt?
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Der TV-L trifft keine Regelung zur Stellenbesetzung. Für TB gibt es keine Laufbahngruppen.
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Mh ok. Aber irgendwo müssen doch Zugangsvoraussetzungen geregelt sein oder kann da jeder AG machen was er will?!
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Natürlich legt jeder AG seine Einstellungsvoraussetzungen selbst fest.
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Sry das ich so blöd nachfrage, aber dann könnte ja theoretisch ein AG eine ungelernte Kraft auf eine E15 Stelle setzen oder wie oder was?! :o
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Ja.
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https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FNdsVwV281938%2Fcont%2FNdsVwV281938%2EVertragsergaenzung1%2Ehtm
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Auch da hat der AG die Einstellungsvoraussetzungen festgelegt, indem er die entsprechende Vereinbarung getroffen hat.
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Korrekt, soll hier auch nur ein Hinweis sein....
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Sry das ich so blöd nachfrage, aber dann könnte ja theoretisch ein AG eine ungelernte Kraft auf eine E15 Stelle setzen oder wie oder was?! :o
So würde ich das mal nicht stehen lassen wollen...
Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Dienstherren erwächst natürlich auch das Recht der Personal- und Organisationshoheit, aber eben nur soweit den allg. beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Vorgaben Genüge getan ist. Ab einer gewissen Entgeltgruppe (vergleichbar auch einer gewissen Besoldungsgruppe) werden hat spezifische Vorbildungen, Laufbahnabschlüsse/Studienabschlüsse verlangt, die nur höchst selten (nicht der Regelfall) abbedungen werden können; z.B. durch einschlägige Berufserfahrungen etc.
Eine fachfremde, ungelernte Kraft ohne die persönlichen Voraussetzungen in die EG15 einzugruppieren, geht natürlich nicht!
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Es gibt keine tarifrechtlichen Vorgaben zur Stellenbesetzung - und bei Tarifbeschäftigten, was "E15" ja nahelegt, sind beamtenrechtliche Vorgaben unbeachtlich. Man kann eine Stelle als Tierarzt, Apotheker, Ingenieur, wissenschaftlicher Mitarbeiter... auch mit einem sechzehnjährigen Schulabbrecher besetzen - der wäre dann eben in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
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Dann gibt es ja auch noch die 380 Seiten dicke Entgeltordnung zum TV-L...
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Die Entgeltordnung regelt die Eingruppierung. Eingruppierung und Einstellung/Stellenbesetzung snd zwei völlig unterschiedliche, voneinander unabhängige Vorgänge.
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Da hast du vollkommen Recht. Der vorausschauende Personaler macht sich bei der Einstellung/Stellenbesetzung von Angestellten natürlich schon Gedanken zur Eingruppierung.
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Sry das ich so blöd nachfrage, aber dann könnte ja theoretisch ein AG eine ungelernte Kraft auf eine E15 Stelle setzen oder wie oder was?! :o
Es gibt keine tarifrechtlichen Vorgaben zur Stellenbesetzung - und bei Tarifbeschäftigten, was "E15" ja nahelegt, sind beamtenrechtliche Vorgaben unbeachtlich. Man kann eine Stelle als Tierarzt, Apotheker, Ingenieur, wissenschaftlicher Mitarbeiter... auch mit einem sechzehnjährigen Schulabbrecher besetzen - der wäre dann eben in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
Rein rechtlich mag das sein. Praktisch sehe ich da keine Anwendungsfälle. Schließlich hat der Arbeitgeber das Interesse und die Verpflichtung, einen geeigneten Bewerber einzustellen. So erhebliche Abweichungen sind da eher theoretischer Natur.
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Der Fragesteller @ltwinters fragte ja auch explizit nach der theoretischen Möglichkeit - wobei mir durchaus Fälle bekannt sind, in denen Personen ohne formale Qualifikation in E13/E14/E15 eingruppiert sind.
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Ich denke mal das ltwinters sich für die Angaben der Entgeltordnung ab Seite 101 interessiert...
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Der Fragesteller @ltwinters fragte ja auch explizit nach der theoretischen Möglichkeit - wobei mir durchaus Fälle bekannt sind, in denen Personen ohne formale Qualifikation in E13/E14/E15 eingruppiert sind.
Die dann aber über hinreichend außerformale Qualifikationen verfügen dürften.
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Ich denke mal das ltwinters sich für die Angaben der Entgeltordnung ab Seite 101 interessiert...
Der Fragesteller interessiert sich für Einstellungsvoraussetzungen. Warum sollte dann die Eintgeltordnung relevant sein? Diese regelt lediglich die Eingruppierung.
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Der Fragesteller @ltwinters fragte ja auch explizit nach der theoretischen Möglichkeit - wobei mir durchaus Fälle bekannt sind, in denen Personen ohne formale Qualifikation in E13/E14/E15 eingruppiert sind.
Die dann aber über hinreichend außerformale Qualifikationen verfügen dürften.
Durchaus.
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Da hast du vollkommen Recht. Der vorausschauende Personaler macht sich bei der Einstellung/Stellenbesetzung von Angestellten natürlich schon Gedanken zur Eingruppierung.
Deswegen.
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Und?
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Prinzipiell sollte vor Einstellung einer Person feststehen, welche Tätigkeiten diese auszuüben hat. Der AG sollte sich eine Rechtsmeinung bezüglich der Eingruppierung gebildet haben. Dann mögen Qualifikationserfordernisse bei der Stellenbesetzung eine Rolle spielen (z. B. bei Ingenieuren oder IT-lern).
Im Übrigen, weil noch nicht darauf hingewiesen wurde: es gibt bei tariflich Beschäftigten keine "Laufbahngruppe 2.1".
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Doch, durchaus:
Der TV-L trifft keine Regelung zur Stellenbesetzung. Für TB gibt es keine Laufbahngruppen.
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Okay, aber wie hier aufgeführt sind die Entgeltgruppen von ihren Einteilungen her schon mit denen der Beamten vergleichbar oder?
https://www.[xxx]/entgeltgruppen.html
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Nein. Entgeltgruppen und Besoldungsgruppen stehen grundsätzlich in keinerlei Verhältnis zueinander.
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Sry das ich so blöd nachfrage, aber dann könnte ja theoretisch ein AG eine ungelernte Kraft auf eine E15 Stelle setzen oder wie oder was?! :o
Es gibt keine tarifrechtlichen Vorgaben zur Stellenbesetzung - und bei Tarifbeschäftigten, was "E15" ja nahelegt, sind beamtenrechtliche Vorgaben unbeachtlich. Man kann eine Stelle als Tierarzt, Apotheker, Ingenieur, wissenschaftlicher Mitarbeiter... auch mit einem sechzehnjährigen Schulabbrecher besetzen - der wäre dann eben in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
Rein rechtlich mag das sein. Praktisch sehe ich da keine Anwendungsfälle. Schließlich hat der Arbeitgeber das Interesse und die Verpflichtung, einen geeigneten Bewerber einzustellen. So erhebliche Abweichungen sind da eher theoretischer Natur.
Dieser Verpflichtung kommt der Arbeitgeber oftmals aus "Dummheit" (insbesondere in den MINT Bereich) nicht nach!
Da sehe ich ein Versagen des Arbeitgebers. Topleute nicht auf Stellen zu setze, obwohl sie nachweislich die besten Bewerber sind, allein mit der Begründung es fehlt das Studium....
Verwaltung hirnmatsch halt gepaart mit unwissenheit über das tarifrechtliche E14 kann jeder bekommen!
Gerade im IT Bereich gibt es durchaus sehr fähige Projektleiter, Quereinsteiger, Studienabbrecher, ... die in Ihrem Berufsleben schon gezeigt haben, wie man internationale Millionenprojekte gestemmt hat und die sollen dann eine E7 bekommen ;D, weil man darf ja nicht mehr geben. :o :o :o :o
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Jemand der sog. internationale Millionenprpjekte gestemmt hat, wird wohl kaum für E 7 in den ö. D. wechseln. Der wird sich doch eher an der Börse notierten Topunternehmen zuwenden und da weitere internationale Millionenprojekte vom Stapel lassen....
Es gibt genug Mitarbeiter in den Behörden, die jeden Tag die Finanzverantwortung für Millionenbeträge haben und ebenso schlecht entlohnt werden.
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Jemand der sog. internationale Millionenprpjekte gestemmt hat, wird wohl kaum für E 7 in den ö. D. wechseln. Der wird sich doch eher an der Börse notierten Topunternehmen zuwenden und da weitere internationale Millionenprojekte vom Stapel lassen....
Nein. Ich kenne einige die da anders Denken.
Es gibt auch andere Gründe in den öD zu wechseln.
Aber wenn man dann eben nicht eine E13+ bekommen soll (aus oben genannten Gründen) dann wird das eben nichts.