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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Nichtsoschlau am 02.01.2021 17:07

Titel: Urlaubsabgeltung
Beitrag von: Nichtsoschlau am 02.01.2021 17:07
Liebe Kollegen,

ich wünsche allen Usern ein frohes und gesundes neues Jahr.

Ich bin zum 31.12.2020 aufgrund Renteneintritt per Auflösungsvertrag aus dem ÖD ausgeschieden. Zuvor war ich von März 2020 bis zu meinem Ausscheiden krank geschrieben.

Ich hatte für 2019 noch einen Urlaubsanspruch von 19 Tagen und für 2020 einen Anspruch von 35 Tagen. Diesen gesamten Urlaub von insgesamt 54 Tagen wollte ich vor meinem Renteneintritt nehmen. Meine lange Erkrankung hat mir aber einen Strich durch meine Pläne gemacht.

Nun habe ich meinem Arbeitgeber bei der Auflösung meines Arbeitsverhältnisses darauf angesprochen, dass ich eine Abgeltung meines nicht mehr genommenen Urlaubs wünsche. Die Antwort war, dass mir nur der Mindesturlaub nach EU-Recht abgegolten werden kann, und das wären 4 Wochen = 20 Tage. Im übrigen wäre es ja ziemlich unverschämt, so lange krank gewesen zu sein und dann noch eine Urlaubsabgeltung bekommen zu wollen.

Da bin ich gelinde gesagt etwas perplex. Kennt sich hier jemand damit aus, ob diese Aussage korrekt ist? Steht mir tatsächlich nur eine Abgeltung des Mindesturlaubs nach EU-Recht von 4 Wochen zu?

Ich danke schon mal für eine Antwort.

Liebe Grüße!

Titel: Antw:Urlaubsabgeltung
Beitrag von: Spid am 02.01.2021 17:14
Was ist denn im Auflösungsvertrag vereinbart? Und lagen die Voraussetzungen zur Urlaubsübertragung von 2019 auf 2020 vor?
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung
Beitrag von: Nichtsoschlau am 02.01.2021 17:22
Im Auflösungsvertrag gibt es keinerlei Vereinarungen, außer dass das am xx.xx.xxxx geschlossene Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.12.2020 aufgelöst wird.

Es fehlt allerdings beispielsweise auch der Satz: Damit sind alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt, so dass ich damit auch die Urlaubsabgeltung einfordern kann.

Laut Tarifvertrag muss der Urlaub aus 2019 bis 31.03.2021 genommen sein; demzufolge der Urlaub aus 2020 bis 31.03.2022.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung
Beitrag von: Spid am 02.01.2021 17:29
Nein, laut TV-L ist der Erholungsurlaub im jeweiligen Jahr zu nehmen, er kann ausnahmsweise ins Folgejahr übertragen werden, wenn er im jeweiligen Jahr nicht genommen werden konnte (Krankheit, abgelehnte Urlaubsanträge). Er war dann bis zum 31.03. anzutreten, sollte das nicht möglich sein, bis zum 31.05.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung
Beitrag von: Nichtsoschlau am 02.01.2021 17:42
Ich habe kurz vor meinem Ausscheiden noch einen Ausdruck meiner elektronischen Urlaubskarte machen können. Auf dieser sind explizit die 19 Tage aus 2019 und die 35 Tage aus 2020 aufgeführt.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung
Beitrag von: herrhausk am 12.01.2021 13:07
Das BAG hat dazu die so genannte 15-Monate-Regel etwickelt.
 
d.h. , dass 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres noch der Urlaubsanspruch im Krankheitsfall geltend gemacht werden kann. Also kann der Urlaub aus 2019 im Krankheitsfall bis zum 31.03.2021 geltend gemacht bzw. abgegolten werden.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung
Beitrag von: Spid am 12.01.2021 13:10
Eine Krankheit in 2019 war aber nicht geschildert.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung
Beitrag von: Alphonso am 12.01.2021 14:25
Nach Sachverhaltsschilderung (keine Krankheit, andere urlaubshindernde Geschehnisse in 2019 und Krankheit ab März 2021) steht dir die Abgeltung von 35 Urlaubstagen nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu, wenn die Krankschreibung dauerhaft vorlag. Das Bundesurlaubsgesetz macht im Gegensatz zu den jeweiligen Ländergesetzen für Beamte den Urlaub betreffend keine Unterscheidung zwischen vertraglich geregeltem Urlaub und Mindesturlaubsanspruch. Die Behörde will Geld sparen. Ich musste auch mehrfach auf die eigentlich eindeutige Regelung hinweisen.

Titel: Antw:Urlaubsabgeltung
Beitrag von: Isie am 12.01.2021 17:00
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Regelungen über die Urlaubsabgeltung nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch, aber nicht für den tariflichen Mehrurlaub. Für den tariflichen Mehrurlaub gelten die gesetzlichen Regelungen nur nach Maßgabe der tariflichen Regelungen. Somit ist entscheidend, ob der tarifliche Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den tariflichen Regelungen bereits verfallen war.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung
Beitrag von: Nichtsoschlau am 12.01.2021 23:02
Liebe Kollegen,

ich habe zwischenzeitlich die schriftliche Mitteilung meines ehemaligen Arbeitgebers erhalten, dass mir der noch zustehende Urlaub aus 2019 und 2020 vollständig abgegolten wird.

Ich danke Euch für Eure Bemühungen.

Liebe Grüße.