Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: elli am 03.06.2022 14:51
-
Hallo zusammen,
Hintergrund: Ausbildung + anschließende Übernahme in den Betrieb für einige Jahre.
Habe ich richtig verstanden, dass die Ausbildungszeit im gleichen Betrieb nicht zur Beschäftigungszeit zählt und daher eben auch nicht für die Kündigungsfristen (unbefristetes Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer-Kündigung) zählt?
Im Betrieb wurde mir erklärt, dass die Zeit der Ausbildung zur Betriebszugehörigkeit zählt, aber nicht zur Beschäftigungszeit (=daraus schlussfolgere ich, dass die Ausbildungszeit nicht zur Berechnung der Kündigungsfrist zählt).
Danke und LG :)
Elli
-
Korrekt für die Berechnung der Kündigungsfrist nach TVöD zählt die Ausbildingszeit nicht mit.
-
Dankeschön:)
-
Korrekt für die Berechnung der Kündigungsfrist nach TVöD zählt die Ausbildingszeit nicht mit.
Genau die Zeit im Ausbildungsverhältnis wird bei einer Übernahme, entgegen des Wortlautes nur bei der Wartefrist nach dem KSchG berücksichtigt:
§ 1 KSchG
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.