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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: obelix am 31.05.2019 10:41

Titel: Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: obelix am 31.05.2019 10:41
Sehr geehrte Kollegen,
ab 2020 ist mit dem neuen Pflegeberufegesetz an Pflegeschulen ein Master als Lehrerqualifikation gefordert. Müssen oder können diese Lehrer dann auch nach EG 13 vergütet werden? Bisher handhaben es die Arbeitgeber unterschiedlich.
 
Wie ist die Situation arbeitsrechtlich zu sehen?
Vielen Dank für die Hilfe!
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Spid am 31.05.2019 10:56
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: obelix am 31.05.2019 11:20
Hallo Spid,

danke für die schnelle Antwort! Ich bin wie man vermuten kann, kein "Personaler". Heißt das in der Übersetzung, dass die Kollegen in EG 13 eingruppiert werden müssten? Es gibt auch Kollegen bei uns mit Bachelor, die die gleiche Arbeit durchführen.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Kat am 31.05.2019 11:28
Ds heißt das man so bezahlt wird wie die übertragene Arbeit wert ist und nicht nach Abschluss/Ausbildung.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Spid am 31.05.2019 11:29
Relevant ist, ob die wissenschaftliche Hochschulbildung für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, nicht ob sie vorgeschrieben ist.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: MoinMoin am 31.05.2019 12:29
Oder anderes gesagt: Wenn der AG für einen Pförtner ein Master als Qualifikation fordert, dann hat man deswegen noch kein tarifliches Anrecht auf eine E13 Bezahlung.

und umgekehrt sollte die übertragende Tätigkeiten einen Master benötigen, dann erhält derjenige der den Master nicht hat, eine EG weniger, wegen der fehlende Voraussetzung in der Person, sofern nicht das Konstrukt des sonstigen Beschäftigten eingesetzt wird.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Tina am 22.07.2019 19:19
Hallo,
ich stehe vor ähnlichem Problem....  8)
Ich bin Lehrkraft an einer Pflegeschule, besitze einen Masterabschluss und somit einen wiss. Hochschulabschluss.
Im Jahr 2007 bin ich mit einem FH-Diplom in der Kr. 9c eingruppiert worden. Ich habe diese Stelle dann in 2010 gekündigt, habe meinen Masterabschluss gemacht und bin damit in 2012 beim alten AG wieder eingestiegen.

Ich bin (wie alle meinen Kollegen) in 2012 vom AG freiwillig mit Kr 11a eingruppiert worden und somit damals schon höher bewertet worden, als es der Tvöd damals "hergab" (regulär Kr 9c).

Mit der Umstellung der Eingruppierungen in 2017 sind wir alle in P14 übergeleitet worden. Einen Antrag auf Umgruppierung hat keiner von uns gestellt.

Ein Kollege des BR erklärte mir aber damals , dass es wahrscheinlich damals mit der EG 13 problematisch wird, da zur Ausübung der Tätigkeit im Jahr 2017 nicht zwingend ein Master notwendig war. Mein FH-Diplom hätte gereicht, da im alten KrPflG nämlich lediglich ein Hochschulabschluss vorgeschrieben war und nicht nach theoretischem und praktischen Unterricht unterschieden wurde.

Meine aktuell ausgeübte Tätigkeit ist also Lehrkraft, eingesetzt bin ich überwiegend für den Theorieunterricht.

Mit dem PflBG ab dem Januar 2020 ist für die Erteilung des theoretischen Unterrichtes explizit ein Master vorgeschrieben. Dennoch gibt es eine Übergangsregelung bis 2029, welche den Besitzstand wahrt und in meinem Bundesland auch Lehrkräften unterhalb des Masters erlaubt, den Theorieunterricht zu erteilen.


Nach meinem Verständnis ist meine auszuübende Tätigkeit etwas, wofür man

a) nach der neuesten Rechtssprechung einen Master benötigt
b) der Master liegt seit 2012 vor
c) ich erteile theoretischen Unterricht


Gäbe es für mich und meine Kollegen eine Möglichkeit, auf dieser Grundlage ab Januar 2020 eine Umgruppierung in die EG 13 vornehmen zu lassen?

Wie würde es sich verhalten, wenn Neueinstellungen ab 20 in die EG 13 kämen und wir "Altbestände" bei gleicher Voraussetzung keine Umgruppierung erhalten würden (weiterhin EG 11 bzw. P14). Ist hier maßgeblich was im Arbeitsvertrag steht oder was der Tarifvertrag sagt?

Mit besten Grüßen,
Tina

Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Spid am 22.07.2019 19:40
Im PflBG ist für die Erteilung des Theorieunterrichts nicht explizit ein Master vorgeschrieben. Das PflBG regelt nichts dergleichen. Es schreibt lediglich einen Betreuungsschlüssel vor.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Tina am 22.07.2019 20:02
§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen


§ 9 wird in  3 Vorschriften zitiert




(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,

2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,

3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.


(2) 1Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. 2Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.


(3) 1Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. 2Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Tina am 22.07.2019 20:05
Hallo spid,
diese Differenzierung ist neu und für etliche ein riesen Problem, da man sich bis 2029 tatsächlich nachqualifizieren muss. Wenn die Schulen bis 2029 die personellen Voraussetzungen nicht erfüllen, verlieren sie die Zulassung.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Spid am 22.07.2019 20:17
Der zitierte Passus regelt doch exakt das, was ich ausführte.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Tina am 22.07.2019 20:20
Jetzt versteh ich nur noch Bahnhof... :o

Die Schule benötigt Master für den Theorieunterricht.
Ich habe diesen Abschluss und mach diese Tätigkeit.
Habe ich eine Chance auf EG 13 oder nicht?

Schulen handhaben das recht unterschiedlich ...
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Tina am 22.07.2019 20:22
Im PflBG ist für die Erteilung des Theorieunterrichts nicht explizit ein Master vorgeschrieben. Das PflBG regelt nichts dergleichen. Es schreibt lediglich einen Betreuungsschlüssel vor.
Falsch!
Die zuständige Behörde darf personenbezogen festlegen, ob man Theorieunterricht erteilen darf oder nicht!
Jede Lehrkraft muss namentlich, mit Stellenanteil und mit Qualifikation aufgeführt werden.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Spid am 22.07.2019 20:24
Du hast doch selbst zitiert, was das PflBG regelt - und das ist exakt das, was ich ausführte.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Tina am 22.07.2019 20:43
Eben nicht. Sie sagten das es lediglich den Schlüssel festlegt und nicht die Erteilung des Theorieunterrichtes. Da ich mich tariflich nicht so gut auskenne wie sie es sicherlich tun, wäre ich über eine Einschätzung dankbar . Muss ich mich mit meiner jetzigen Eingruppierung zufrieden geben oder hätte ich eine Chance,  im laufenden Arbeitsverhältnis eingruppiert zu werden? Bei Neueinstellungen gruppieren einige Schulen in EG 13 ein. Wie ist es, wenn ein neuer Kollege mit 13 eingruppiert würde?
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Spid am 22.07.2019 21:06
Das PflBG legt einen Schlüssel fest. Es regelt nicht die Voraussetzung zur Erteilung des theoretischen Unterrichts. Mithin fehlt es der zitierten Norm an jeder möglichen Wirkung auf die Eingruppierung des inredestehenden Personenkreises.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Tina am 22.07.2019 21:16
Ok danke. Also keine Chance im laufenden Arbeitsverhältnis.    Wie sähe es aus, wenn Neueinstellungen in die 13 kämen: könnte man sich hier auf Gleichbehandlung berufen, wenn die auszuübende Tätigkeit identisch wäre?
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Spid am 22.07.2019 21:23
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht die Gleichbehandlung aller AN durch den AG, er verbietet lediglich die Benachteiligung einzelner AN durch den AG ohne sachlichen Grund.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Tina am 22.07.2019 22:08
Wäre es also eine Benachteiligung wenn die auszuüben Tätigkeit bei uns genau so wäre wie beim neu eingestellten?
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Spid am 22.07.2019 22:26
Eine Benachteiligung wohl, aber keine hinreichend qualifizierte - es fehlt an der Benachteiligung einzelner AN gegenüber einer größeren Gruppe nicht Benachteiligter.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Tina am 23.07.2019 06:25
Relevant ist, ob die wissenschaftliche Hochschulbildung für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, nicht ob sie vorgeschrieben ist.

Das ist spannend und hier könnte man sicher Haarspalterei betreiben ;-)
Unterrichten per se kann auch ein Honorardozent bei fachlicher Qualifizierung. Eine hauptamtliche Lehrkraft hingegen ist fest angestellt. Eine Schule muss einen ausreichenden Schlüssel nachweisen, um überhaupt eine staatliche Anerkennung zu haben.

Da mit dem neuen Gesetz personenbezogen festgelegt wird, was die auszuübende Tätigkeit ist (entweder Theorieunterricht oder Fachpraktischer Unterricht), müsste dieses doch einen relevanten Unterschied ausmachen....

Ohne Unterscheidung der Qualifikation keine differenzierte Tätigkeit ;-)
Ein wiss. Hochschulabschluss ist demnach notwendig, um die Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausführen zu können.

Übertragen auf ein anderes Beispiel: Auch ein Heilpraktiker mit psychologischer Ausbildung von wenigen hundert Stunden kann begrenzt Psychotherapie anbieten. Trotzdem würde der Psychologe (Master) mit Zusatzausbildung Verhaltenstherapie sicher unbestritten entsprechend der Qualifikation eingruppiert werden, obwohl die Tätigkeit "ein Therapiegespräch führen" dieselbe ist?

Nach dieser Logik müsste man ja in keinem Berufsfeld, wo mit entsprechender Qualifikation gearbeitet wird, enstprechend vergüten, so lange jemand diese Tätigkeit auch ungelernt ausüben kann... ;-)
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Spid am 23.07.2019 06:48
Relevant ist die objektive Erfordernis. Diese stellt im Zweifelsfall ein ArbG fest.
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Tina am 23.07.2019 06:52
Ok, also müsste man entweder selber eine Feststellungsklage anstreben oder einige Jahre abwarten, bis es entsprechende Urteile dazu gibt.... :-\
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Tina am 24.07.2019 07:23
Moin,
könnte man eventuell vom Arbeitsvertrag auf die auszuübende Tätigkeit schliessen?

Da steht: ...wird mit Wirkung vom xxx vorbehaltlich der Erteilung des akademischen Grades M.Sc. auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin /Lehrerin für Pflegeberufe eingestellt.

Müsste ich aufgrund des Vertrages davon ausgehen, dass die auszuübende Tätigkeit den Master voraussetzt?
Die Berechtigung und Befähigung zu dieser Tätigkeit hatte ich nämlich schon mit dem vorherigen FH-Diplom ;-)
Titel: Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
Beitrag von: Spid am 24.07.2019 07:27
Nein. Einstellung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Stellenbesetzung ist kein Regelungsgegenstand des TVÖD. Der AG legt die Kriterien dafür in Ausübung seines Ermessens selbst fest.