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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Leinweber am 08.11.2019 14:32

Titel: rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Leinweber am 08.11.2019 14:32
Hallo,
am 10.12.2017 habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung von 8 auf 9a gestellt.
Am 04.11.2019 habe ich nun (endlich) die Mitteilung erhalten dass meine Stelle mit 9a bewertet wurde.
(Mein Sachgebiet bearbeite ich bereits seit ca. 8 Jahren)
Ich gehe daher davon aus, dass meine rückwirkende Höhergruppierung zum 01.01.18 erfolgen müsste.
Ist das richtig?
Titel: Antw:rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 08.11.2019 14:34
Nein, ein Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets auf den 01.01.2017 zurück.
Titel: Antw:rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Leinweber am 08.11.2019 14:36
Danke für die schnelle Antwort. Wieso 01.01.2017 bzw. wo ist das verankert?
Titel: Antw:rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 08.11.2019 14:39
§29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA
Titel: Antw:rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Leinweber am 08.11.2019 15:12

Da ich aus dem BAT zum TVöD am 1.10.2005 übergeleitet worden bin, ist mein jetziges Entgelt mit 8a Stufe 6 knapp 150 Euro  höher als in der Tabelle.
Wird dieser "Besitzstand" mit übernommen oder erhalte ich jetzt das aktuelle Tabellenentgelt?
Titel: Antw:rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 08.11.2019 15:18
Es gibt keine E8a.
Titel: Antw:rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Leinweber am 08.11.2019 16:41
Sorry Schreibfehler - natürlich 8
Titel: Antw:rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Spid am 08.11.2019 18:35
Eine individuelle Endstufe wird nach §6 Abs. 4 TVÜ-VKA bei einer Höhergruppierung berücksichtigt.
Titel: Antw:rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: Leinweber am 08.11.2019 19:18
Entschuldigung dass ich nochmal nachfrage:
Heißt das also,  dass ich zum Tabellenentgelt EG 9a Stufe 6 die rund 150 Euro brutto  für mich hinzurechnen kann?
Titel: Antw:rückwirkende Höhergruppierung
Beitrag von: nichts_tun am 08.11.2019 19:49
EG 8, Stufe 6 = 3.171,59 EUR +150,00 Zulage = 3.321,59 EUR
EG 9a, Stufe 6 = 3.776,53 EUR (Entgelte Stand 01/2017).

Die Differenz beträgt 454,94 EUR, sodass § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-VKA einschlägig sein sollte ("Beträgt  das  Tabellenentgelt  nach  Satz  3  weniger  als  die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe  der  höheren  Entgeltgruppe,  wird  die/der  Beschäftigte  in  der  höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet."), mit der Folge, dass  du regulär Entgelt nach EG 9a, Stufe 6 erhälst.