Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: doktor-jeckyll am 20.08.2019 12:42
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Gibt es eine Grundlage dafür, dass ein TVöD-Beschäftigter z.B. eines Landkreises für die Übernahme des Bürgermeisteramtes einer Gemeinde für die Dauer der Wahlperiode (6 Jahre) freigestellt wird?
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Es geht also darum, falls die Person nach 6 Jahren nicht wiedergewählt werden würde, beim alten AG eine Stelle in der damaligen EG wieder bekäme.
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Welches Bundesland ?
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Patrona Bavariae ;)
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Art, 122 Abs 4 BayBeamtG
(4) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamte oder Beamtinnen auf Zeit, die aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind und nach Ablauf der Amtszeit das Amt nicht weiterführen, auf ihren Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllen. 2Das zu übertragende Amt muss derselben Fachlaufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das sie im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatten. 3Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen.
Es gibt die Tendenz, so etwas für Tarifbeschäftigte ähnlich einzelvertraglich und übertariflich zu regeln, damit die sich überhaupt zur Wahl stellen.
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technisch dann einfach als "Beurlaubung" ohne Entgelt.
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Vielen Dank! Aber ein konkreter Anspruch darauf lässt sich nirgends herleiten, oder?
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BAG, Urteil v. 08.05.2001 - 9 AZR 179/00: Die Wahl zum Oberbürgermeister ist für einen Angestellten im öffentlichen Dienst ein wichtiger Grund im Sinne von § 50 Abs. 2 BAT-O, Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu beantragen. Gilt mithin dann auch für Sonderurlaub nach §28 TVÖD.
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Vielen Dank.