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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Joachim85 am 08.01.2020 11:01
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Hallo zusammen,
mein Vertrag im TV-L endet zum 11. August 2020. Ich bin seit Q4 2014 angestellt. Wie viele Urlaubstage stehen mir in meinem Aktuellen Vertrag in 2020 zu?
Ich habe hierzu unterschiedliche Informationen gelesen und hoffe hier Klarheit zu erhalten.
Der Vertrag eines Kollegen endet zum 30. Juni. Wie verhält es sich in diesem Fall?
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§26 (2) b)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
Demnach also 6/12 für deinen Kollegen nach §5 BUrlG.
Für dich sind es dann 7/12, da §5 BUrlG nicht regelt, wie viel Urlaubsanspruch besteht, wenn nach mehr als der Hälfte des Jahres das Arbeitsverhältnis endet. Dafür gibt §26 (2) b) unabhängig von dem Zeitpunkt des Beendens vor, dass für jeden vollen Monat ein Zwölftel zusteht. Bei dir demnach 7 Zwölftel.
Die in diesem Posting getätigten Aussagen spiegeln meine persönliche Meinung wider und stellen keine Rechtberatung dar.
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Wenn in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden wird, besteht mindestens Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Urlaub, bei einer Fünftagewoche wären es 20 Tage.
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Wenn in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden wird, besteht mindestens Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Urlaub, bei einer Fünftagewoche wären es 20 Tage.
Rein interessehalber: Woraus ergibt sich das?
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§3 BUrlG
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§3 BUrlG
Okay, spezifischer: Woraus ergibt sich, dass ab der zweiten Jahreshälfte mindestens der gesamte gesetzliche Urlaub zusteht?
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Wenn in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden wird, besteht mindestens Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Urlaub, bei einer Fünftagewoche wären es 20 Tage.
Dies habe ich auch gelesen. Wären es dann 20 Tage + x/12 * 10?
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@Nice
Aus § 3 BUrlG
Aus § 5 (1) c) ergibt sich, dass bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte dieser Anspruch nicht voll besteht.
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@Joachim85
Dies wäre nur der Fall, wenn die Regelung zum Urlaub anders wäre. Gesetzlicher und tariflicher/vertraglicher Urlaub klar voneinander getrennt wären. Im TV-L gilt das von Spid beschriebene.