Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Paula2020 am 01.12.2020 13:50
-
Hallo,
Ich habe mal eine Frage zum Mutterschaftsgeld.
Mein Mutterschaftsgeld müsste meiner Meinung nach eigentlich die Höhe meines bisherigen Nettolohns haben.
Tatsächlich bekomme ich aber 260€ weniger.
Begründung : Eingruppiert bin ich in Entgeltgruppe 7 , meine bisherige Stelle entspricht 9a und ich habe eine persönliche Zulage bekommen.
Nun sagt mein Arbeitgeber, dass mir die Zulage nicht mehr zusteht, ab Beginn Mutterschutz.
Sehe ich eigentlich anders, da ich im Mutterschutz ja nicht schlechter gestellt werden darf, dort also fiktiv sitze bis Ende Mutterschutz. Außerdem selbst wenn es so sein sollte, dürfte es doch keine Auswirkung auf mein Mutterschaftsgeld haben, da sich dieses doch aus den letzten 3 Nettoeinkommen vor dem Mutterschutz berechnet, also selbst wenn man mir die Zulage ab Beginn streicht, dürfte das doch keinerlei Auswirkungen haben oder sehe ich das falsch ?
-
Mutterschaftsgeld ist kein tariflicher Regelungsgegenstand.
-
?
-
Du nahmst offenkundig an, es gebe eine tarifliche Regelung zum Mutterschaftsgeld, denn ansonsten hättest Du dies nicht in diesem eindeutig bezeichneten Unterforum gepostet. Ich habe diesen Irrtum aufgeklärt.
-
Das Mutterschaftsgeld ist im Mutterschutzgesetz geregelt, ist mir klar. Aber mein Arbeitgeber kürzt es unter Berufung auf die Zulage, die mir nach 14 TVÖD gezahlt wird, daher denke ich schon, dass ich hier eigentlich richtig bin.
-
Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.
-
Nee, aber mein Arbeitgeber kürzt mir das ja auch nicht unter Berufung aufs Mutterschutzgesetz sonder unter Berufung auf 14 TVÖD... es geht um den Abzug der mir gewährten Zulage.
-
Du solltest deine Frage umformulieren. Ob die Streichung der Zulage gerechtfertigt ist o.ä. und nicht auf das Mutterschafftsgeld abzielen.
-
Wenn Jemand den Beitrag liest und sich damit auskennt oder schon Ähnliches erlebt hat und mir helfen kann, bzw. Eine Antwort geben kann, der wird sich sicherlich nicht an der Formulierung der Frage hier stören. Das es aufgrund der Zulage zu der Kürzung kam, ist dem Text zu entnehmen.
Ich finde es ein bisschen überflüssig hier über die Formulierung diskutieren zu müssen, da das Problem oben ja beschrieben ist, wenn du mir da nicht helfen kannst ist doch okay, dann kommentier doch einfach nicht und ignorier meinen Beitrag.
Das hilft mir so nicht weiter, vielen Dank.
-
Ob Dir mit etwas geholfen ist, ist doch völlig unbeachtlich. Wenn Du nicht über Formulierungen streiten möchtest, solltest Du es lassen. Der Umstand, daß die tarifliche Zulage entfällt, was zutreffend ist, berührt das Mutterschaftsgeld nicht - was aber mit tariflichen Regelungen in keinerlei Bezug steht.
-
Laut meinem Arbeitgeber berührt es das Mutterschaftsgeld aber...
-
Meinst du das Mutterschaftsgeld oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld? Der Zuschuss wird in Höhe des Nettoentgelts i. S. des § 20 MuschG abzüglich Mutterschaftsgeld gezahlt. Änderungen des Entgeltes sind nach Maßgabe der Durchführungshinweise zu berücksichtigen. Die Durchführungshinweise beziehen sich allerdings noch auf eine ältere Fassung des MuschG, so dass du bei den Hinweisen zu § 14 schauen musst.
-
Ja der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Krankenkasse zahlt ja maximal 13€ pro Tag.
Und durch die Abzüge von meinem Arbeitgeber dabei komme ich nun nicht mehr auf mein Nettogehalt.
-
Lass dir die Rechtsgrundlage für die Kürzung nennen. § 14 TVöD ist es jedenfalls nicht.
-
Wollte ich. So richtig haben sie da keine die sie mir nennen konnten. Sind halt der Meinung die Zulage nach 14 würde mir dabei halt nicht mehr zustehen.
Ich habe meine Sichtweise angegeben und nun will mein Arbeitgeber das an den KAV zur Prüfung geben.
-
Für welchen Zeitraum wurden die höherwertigen Tätigkeiten übertragen?
-
Die wurden vertretungsweise für die Abwesenheit einer Kollegin in Elternzeit übertragen.
Die Kollegin ist aber bis heute auch nicht wieder da, also wäre die Zulage für mich ohne meine Schwangerschaft nicht weggefallen.
-
Die Durchführungshinweise wurden zwar noch nicht an die Neufassung des MuschG angepasst, aber sie enthalten ausführliche Regelungen. Frage also am besten nach, welche Regelung aus den Durchführungshinweisen angewandt wurde. Falls sich dort eine einschlägige Regelung findet, was ich für unwahrscheinlich halte, heißt das allerdings nicht unbedingt, dass die Entscheidung vor Gericht Bestand hätte.