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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: crapSen am 13.03.2020 17:12

Titel: Übertragung sonstiger Aufgaben im Zuge der Corona Krise
Beitrag von: crapSen am 13.03.2020 17:12
Hallo,

ein Bekannte von mir arbeitet als Angestellte im öffentlichen Dienst, in einer Kommune, als Sachbearbeiterin im Sozialamt.. Jetzt wurde durch den Landkreis festgelegt das in jedem Amt eine Person benannt wird, die irgendwelche Aufgaben, die überhaupt nichts mit ihrer eigentlichen Stelle zu tun hat, in Folge der Corona Krise wahrnehmen soll. Es soll sich hier um die Organisation von Abläufen handeln und man soll als Ansprechpartner fungieren.

Kann einem Angestellten sowas übergeholfen werden, womöglich sogar noch irgendwelche außer Haus Termine, bei denen man sich evtl selbst noch in Ansteckungsgefahr begibt, wahrzunehmen?

Ich würde ja in absoluten Krisensituationen verstehen, wenn ein Beamter zu irgendwelchen „hoheitlichen“ Aufgaben im Zuge der Krise verpflichtet wird, aber eine ganz normale Angestellte?

Vielen Dank schoneinmal für eure Antworten!
Titel: Antw:Übertragung sonstiger Aufgaben im Zuge der Corona Krise
Beitrag von: Spid am 13.03.2020 17:15
Ich sehe grundsätzlich kein Hindernis.
Titel: Antw:Übertragung sonstiger Aufgaben im Zuge der Corona Krise
Beitrag von: crapSen am 13.03.2020 19:20
Danke für die prompte Rückmeldung!
Titel: Antw:Übertragung sonstiger Aufgaben im Zuge der Corona Krise
Beitrag von: sr4711 am 13.03.2020 19:38
Die Fürsorgepflicht des AG besteht allerdings auch in Krisenzeiten (wenn du schon das Ansteckungsrisiko anführst), da kommt es aber auf den konkreten Einzelfall an.
Titel: Antw:Übertragung sonstiger Aufgaben im Zuge der Corona Krise
Beitrag von: clarion am 13.03.2020 23:19
Wenn alle so egoistisch denken würde, sähe es in unserem Land ganz finster aus.
Titel: Antw:Übertragung sonstiger Aufgaben im Zuge der Corona Krise
Beitrag von: sr4711 am 14.03.2020 00:30
Egoistisch finde ich AG, die ihre eigenen Interessen in unzulässiger Weise über die des AN stellen. Und zum Beispiel Geld für die Rufbereitschaft sparen in dem sie private Telefonnummern für unbezahlte Rufbereitschaft o.ä. missbrauchen, auf Arbeitsschutz und generell Fürsorge einen Feuchten geben, oder "übergriffiges subalternes Führungspersonal" tolerieren, wie es massenhaft nicht nur in Krisenszeiten wie jetzt passiert.

Man kann das ganze auch vernünftig und fair für alle (eigentlich einfach nur gesetzes- und tariftreu) über die Bühne bringen. Man muss nur wollen.
Titel: Antw:Übertragung sonstiger Aufgaben im Zuge der Corona Krise
Beitrag von: 2strong am 14.03.2020 01:15
Egoistisch finde ich AG, die ihre eigenen Interessen in unzulässiger Weise über die des AN stellen. Und zum Beispiel Geld für die Rufbereitschaft sparen in dem sie private Telefonnummern für unbezahlte Rufbereitschaft o.ä. missbrauchen, auf Arbeitsschutz und generell Fürsorge einen Feuchten geben, oder "übergriffiges subalternes Führungspersonal" tolerieren, wie es massenhaft nicht nur in Krisenszeiten wie jetzt passiert.

Man kann das ganze auch vernünftig und fair für alle (eigentlich einfach nur gesetzes- und tariftreu) über die Bühne bringen. Man muss nur wollen.

Die vorübergehende Übertragung ist völlig unproblematisch. Wenn die Kollegin nicht besonderer Fürsorge im Hinblick auf Ansteckungsgefahren bedarf, dürfte auch das öffentliche Interesse klar die privaten Interessen überwiegen.

Der Anspruch auf Berücksichtigung von Rufbereitschaft entsteht unabhängig vom Eigentumsverhältnis des dafür benutzten Telefons und dem Namen, auf den eine konkrete Rufnummer zugelassen ist.
Titel: Antw:Übertragung sonstiger Aufgaben im Zuge der Corona Krise
Beitrag von: sr4711 am 14.03.2020 01:20
Die vorübergehende Übertragung ist völlig unproblematisch. Wenn die Kollegin nicht besonderer Fürsorge im Hinblick auf Ansteckungsgefahren bedarf, dürfte auch das öffentliche Interesse klar die privaten Interessen überwiegen.

Das wollte ich auch auf keine Fall in Frage stellen. Wie gesagt, es kommt auf den konkreten Einzelfall an.

Der Anspruch auf Berücksichtigung von Rufbereitschaft entsteht unabhängig vom Eigentumsverhältnis des dafür benutzten Telefons und dem Namen, auf den eine konkrete Rufnummer zugelassen ist.

Man spart sich allerdigs oft die Ausgabe von Diensthandys und rechnet damit, dass die AN die Rufbereitschaft nicht abrechnen.
Titel: Antw:Übertragung sonstiger Aufgaben im Zuge der Corona Krise
Beitrag von: Spid am 14.03.2020 07:12
Rufbereitschaft hat man oder nicht. Ordnet der AG sie an, hat man sie, wenn nicht, dann nicht - und wenn nicht, besteht keine Verpflichtung, erreichbar zu sein, ans Telefon zu gehen oder kurzfristig seine Arbeit aufzunehmen. „Nein“ ist dann auf Begehren des AG grundsätzlich eine zulässige Antwort. „Bin betrunken!“ auch.