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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: AlphaOmega am 30.07.2020 23:16
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Hi,
weiß jemand was dazu, ob ein Stufenaufstieg in den Landespersonalvertretungsgesetzen unter Eingruppierung oder Höhergruppierung fällt und damit der Mitbestimmung des Personalrats bedarf?
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Kannst du die Frage etwas präzisieren?
LPvG NRW: Der reguläre Stufenaufstieg nach TVÖD unterliegt grds. nicht der Mitbestimmung. Die Stufenzuordnung und Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit gemäß Entgeltgrundsätzen allerdings schon.
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gemäß Entgeltgrundsätzen: Das hättest Du Fett markieren müssen. ;) Nur wenn die Dienststelle mitbestimmte Entgeltgrundsätze hat, ist die Stufenzuordnung über die Stufe 3 hinaus mitbestimmungspflichtig, genauso wie die Verlängerung bzw. Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TVöD. Hat die Dienstelle keine Entgeltgrundsätze gilt die Mitbestimmung nur für die Stufenfestsetzung bis Stufe 3 (§ 16 Abs. 2 S. 1 und S. 2 TVöD), da es sich bei den Möglichkeiten nach § 16 Abs. 2 S. 3 und Abs. 2a und auch bei der Verkürzung bzw. Verlängerung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TVöD um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers handelt und Ermessensentscheidungen regelmäßig nicht der Mitbestimmung des PR unterliegen.
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Dann frage ich anders:
Wenn der Personalrat durch die ihm überlassenen Unterlagen feststellt, dass der nächste Termin des Stufenaufstiegs falsch ist, was kann er tun?
Bisher ging ich davon aus, dass er lediglich den AG und den Beschäftigten darüber informieren kann, dass er eine andere Rechtsauffassung zum Stufenaufstieg als der AG hat.
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Geht es um eine Eingruppierung einschließlich Stufenfestsetzung bei der Einstellung oder um eine Höhergruppierung? Der reguläre nächste Stufenaufstieg danach unterliegt ohnehin nicht der Mitbestimmung. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung oder Höhergruppierung umfasst zwar die Stufenfestsetzung, ist aber in Bezug auf diese beschränkt auf die Einhaltung der tariflichen Bestimmungen.
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Geht es um eine Eingruppierung einschließlich Stufenfestsetzung bei der Einstellung oder um eine Höhergruppierung? Der reguläre nächste Stufenaufstieg danach unterliegt ohnehin nicht der Mitbestimmung. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung oder Höhergruppierung umfasst zwar die Stufenfestsetzung, ist aber in Bezug auf diese beschränkt auf die Einhaltung der tariflichen Bestimmungen.
Korrekt!
Allerdings hat der PR auch eine Überwachungsfunktion. Ich weiß jetzt nicht wodurch es ihm aufgefallen ist, aber wenn es zum Nachteil des Mitarbeiters gelangt würde ich schon darauf hinweisen.