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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Stritzel am 11.09.2019 15:13

Titel: [BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Stritzel am 11.09.2019 15:13
Sehr geehrte Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen,

wir, die Initiative www.Berliner-Besoldung.de, die sich u.a. für die Rückkehr zur bundeseinheitlichen Besoldung der Beamtinnen und Beamten einsetzt, benötigen Ihre / Eure Unterstützung – JETZT!

Die damalige politische Entscheidung, die Besoldungshoheit den Bundesländern zu übertragen, hat zu einem bundesweiten, rechtlichen Unfrieden und diversen Nachteilen für die Bevölkerung geführt (Details unter www.Berliner-Besoldung.de).

Hiergegen wenden wir uns mit der eingereichten Online-Petition (Id.-Nummer 97057). Durch diese wird die Politik – der Bundestag und der Bundesrat – zur Wiedereinführung der bundeseinheitlichen Besoldung und zur Schaffung eines entsprechenden rechtlichen Rahmens aufgefordert.

Um erfolgreich zu sein, muss die Online-Petition im Zeitraum von nur vier Wochen bundesweit 50.000 Unterzeichner finden.

Mit Ihrer / Eurer Hilfe ist das zu schaffen. Es ist Zeit, ein Zeichen zu setzen!


Über den nachfolgenden Link ist es ab sofort möglich, die Petition zu unterschreiben:


https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2019/_07/_16/Petition_97057.nc.html 
 

Vielen Dank Allen, die mit ihrer Stimme der Petition Nachdruck verleihen.

André Grashof – Berlin, den 10.09.2019 – Az. der Petition: Pet 1-19-06-2012-022360

zusätzliche Informationen:

1.
Die Petitionsstelle des Bundesrates teilte uns am 26.08.19 mit: ALLE Landesregierungen erhalten die Petition zur Kenntnis, um zu entscheiden, ob sie das Thema über eine Bundesratsinitiative aufgreifen wollen

2.         
Die Finanzministerien Thüringen und Brandenburg sprachen sich bereits für eine bundeseinheitliche Besoldung aus (Medieninfo Nr. 77/2019 Thüringer Finanzministerium v. 05.09.19).

3.     
Auch die Bundesgeschäftsführung des Deutschen Richterbundes (2018) und der Bundesvorstand des Deutschen Beamtenbundes (2015) befürworteten eine bundeseinheitliche Besoldung (https://www.lto.de/recht/justiz/j/richter-besoldung-bundeslaender-unterschiede-vergleich/ und https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/beamtenrecht-beamtenbund-fordert-einheitliche-beamtenbesoldung_144_290372.html)

4.       
Das Besoldungsstrukturmodernisierungsgesetz (BesStMG) bringt die Bundesländer noch stärker in Zugzwang die Attraktivität der Besoldung zu steigern, um weitere Abwanderung zum Bund zu verhindern (Behördenspiegel August 2019)


Link: https://www.berliner-besoldung.de/aktuelles/unterstuetzer-gesucht-petition-bundeseinheitliche-besoldung/?fbclid=IwAR2hutG0gPm8vUuHWOQOo3NwUW_oXULKDBn6g0EC7GXB8G0g9irt7Wtb4JU# 

Link: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2019/_07/_16/Petition_97057.nc.html   

Link: https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/becker-erwartet-berliner-unterstuetzung-fuer-thueringer-vorstoss/

Link: https://www.lto.de/recht/justiz/j/richter-besoldung-bundeslaender-unterschiede-vergleich/

Link: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/beamtenrecht-beamtenbund-fordert-einheitliche-beamtenbesoldung_144_290372.html 

Grüße
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Chrille1507 am 11.09.2019 15:17

Die damalige politische Entscheidung, die Besoldungshoheit den Bundesländern zu übertragen, hat zu einem bundesweiten, rechtlichen Unfrieden und diversen Nachteilen für die Bevölkerung geführt (Details unter www.Berliner-Besoldung.de).


Leider konnte ich in der Petition keine Begründung für die Aussage "diverse Nachteile für die Bevölkerung.." finden.
Worin bestehen denn genau diese Nachteile?
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Muenchner82 am 11.09.2019 15:31
Also ich finde das bayerische Beamtenrecht besser als das Bundesbeamtenrecht, von daher keinerlei Intersse irgendwas zu ändern!
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Unimitarbeiter am 11.09.2019 15:58
Schließe mich dem Kollegen an. Als bayerischer Beamter hat man hier nur etwas zu verlieren. Kein Interesse!
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Muenchner82 am 11.09.2019 16:21
Die Petition hat einfach das falsche Ziel.
Würde sich die Petition um Anhebung der Besoldung auf bayerisches Niveau bemühen, wär ich gerne dabei.
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Stritzel am 11.09.2019 16:41
Verständlich und nachvollziehbar für die Beamten und Beamtinnen aus Bayern, dort wurde ja auch regelmäßig  die Anpassung der Besoldung umgesetzt, aber da ist Bayern die Ausnahme...

Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Spid am 11.09.2019 16:54
Die Besoldungshoheit liegt dort, wo sie hingehört: bei denen, die die Besoldung leisten und ihren Bedarf decken müssen. Ich wünsche dem TE Mißerfolg mit seinem unbegründeten und falschen Vorhaben.
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Mayday am 11.09.2019 16:55
Die Petition hat einfach das falsche Ziel.
Würde sich die Petition um Anhebung der Besoldung auf bayerisches Niveau bemühen, wär ich gerne dabei.

Wenn, dann steht doch wohl eine Anhebung auf das Niveau der Bundesbeamten im Raum? Wäre bei der Arbeitszeit aber für mich nachteilig...   :(  Sinnvoll wäre eine einheitliche Laufbahnverordnung, ein Personalvertretungsgesetz, ein Strafvollzugsgesetz, usw.
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: BStromberg am 11.09.2019 17:56
Die Besoldungshoheit liegt dort, wo sie hingehört: bei denen, die die Besoldung leisten und ihren Bedarf decken müssen. Ich wünsche dem TE Mißerfolg mit seinem unbegründeten und falschen Vorhaben.

So hart würde meine Wertung nicht ausfallen.

Klar, die Petenten haben ein Eigeninteresse,
aber die Föderalismusreform im Kontext der Besoldungsliberalisierung hat auch ganz allgemein einige strittige Nachteile mit sich gebracht, über die man durchaus diskutieren sollte... aber ohne die Perspektive Gewinner/Verlierer.

Ob eine Einheitsbesoldung Ost/West der Weisheit letzter Schluss wäre, sei dahingestellt. 16+1 Beamtenrechtskreise in einem Land bzw. 16+1 Besoldungssysteme sind m.M.n. aber auch NICHT ZEITGEMÄSS bzw. ZIELFÜHREND.

Petition finde ich aber in qualitativer Hinsicht nicht wirklich brauchbar für das Anliegen.
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Spid am 11.09.2019 18:05
 Subsidiarität ist sowohl zeitgemäß als auch zielführend.
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: yamato am 12.09.2019 06:43
Als Bundesbeamter wäre man wohl mit dem Klammerbeutel gepudert dort zuzustimmen, da dann bei zukünftigen Erhöhungen auf die finanzschwächeren Länder Rücksicht genommen werden müsste.

Im Übrigen gab es in den letzten Monaten/Jahren 2 Petitionen die die 50.000 er Grenze überschritten haben, eine m.W. sogar nah an 100.000.
Beide wurden vom Petitionsausschuß abgewiesen, darunter auch die zur Absenkung der Wochenarbeitszeit der Bundesbeamten auf Angestellten oder wenigstens Landesbeamtenniveau.
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: BStromberg am 12.09.2019 07:35
Subsidiarität ist sowohl zeitgemäß als auch zielführend.

Da würde ich unter der Annahme bejahen, dass der Dienstherr/Gesetzgeber seine Besoldung ausgewogen und "auf Augenhöhe" ausgestaltet, anstatt die eingeräumten Ermessensspielräume überzustrapazieren, wie es gerade in jüngerer Vergangenheit mehrfach der Fall gewesen ist (siehe die verschiedenen offenen Verfahren und mehrere abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten z.B. in Niedersachsen, BW und NRW).

Das ehemals synallagmatische Band zwischen Dienstherr einerseits und Beamten andererseits ist auf der politischen Ebene leider zerschnitten, da Besoldung oftmals bloß unter der Prämisse der Haushaltskonsolidierung betrieben wird (Wettbewerb nach unten; wer traut sich, weniger zu zahlen).

Glücklicherweise hat das BVerfG da mittlerweile ein Stück weit den Riegel vorgeschoben. Demographie und der Mangel an kompetentem Personal tun ihr übriges... von einer Schubumkehr mag ich aber nicht sprechen. Wenn auf Seiten der Gesetzgeber etwas mehr Vernunft, Pragmatismus und Fairness an den Tag gelegt werden würde, könnte man sich einvernehmlich mit den föderalen Strukturen arrangieren... die jüngste Besoldungsrunde macht da zumindest ein wenig mehr Mut, als die davorliegenden Runden, wo all zu häufig mit Taschenspielertricks um jeden Cent gefeilscht worden ist (Stichworte: Absenkung Eingangsbesoldung, partielle Übertragung der Tarifergebnisse nur auf gewisse Besoldungsgruppen, Sockelbeträge, Versorungsrücklagen-Abschlag, etc. etc. etc.).

 
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: SwenTanortsch am 12.09.2019 13:13
Die bayerischen Kollegen haben Recht und es ist nachvollziehbar, dass sie nicht auf das Niveau der Bundesbesoldung zurückfallen wollen. Andererseits hat die Reföderalisierung des Besoldungsrechts 2006 zu den allseits bekannten Problemen geführt und ein analoges Besoldungschaos nach sich gezogen, wie es bis 1969/1971 gleichfalls geherrscht hatte, bis sich also die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch auf alle Beamten und Versorgungsempfänger der Länder erstreckte, sodass zwischen 1975 und 2003/05 eine bundeseinheitliche Besoldung erfolgte.

Diesen rund 30 Jahren währenden Zustand will die Petition erneuern und damit den Zustand massiver Rechtsunsicherheit, der spätestens seit 2006 im Zuge der Föderalismusreform I herrscht, beenden. Meiner Meinung nach ist dieser Ansatz richtig und mit Blick auf die größere Rechtssicherheit für die Beschäftigten von Vorteil. Auch verschiedene Landesregierungen sehen das mittlerweile wieder so, da die wettbewerbsföderalistischen Blüten, die nicht zuletzt im Zuge des sich massiv verschärfenden Fachkräftemangels insbesondere in den ländlichen Regionen ins Land schießen, auch ihnen zunehmend zum Nachteil gereichen.

Dabei würde ja ein bundeseinheitliches Besoldungsniveau nicht heißen, dass das höhere bayerische Besoldungsniveau nach unten hin zum Bund korrigiert werden würde. Vielmehr würde im Anschluss auch im Land Bayern wieder Rechtssicherheit herrschen, die dort ja – wie praktisch in allen Bundesländern – derzeit ebenfalls nicht gegeben ist. Denn das Land kommt in der Begründung des neuen Bezügeanpassungsgesetzes gezielt nicht seinen Prozeduralisierungspflichten nach, indem es u.a. keine vom Bundesverfassungsgericht geforderte Berechnungen anstellt, ob es die Mindestalimentation in den unteren Besoldungsgruppen erfüllt (diese muss bekanntlich 15 Prozent oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums liegen).

Legt man nun die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Berechnungsmethodik zugrunde, über die das Bundesverfassungsgericht demnächst urteilen muss, dann wäre aktuell offensichtlich auch im Land Bayern eine amtsangemessene Alimentation nicht gegeben, da der Abstand der untersten Besoldungsgruppe A 3 keinen mindestens 15-prozentigen Abstand zum Grundsicherungsniveau aufweist (auch deswegen dürfte sich der bayerische Gesetzgeber um eine entsprechende Begründung im neuen Besoldungsgesetz herumdrücken).

So verstanden dürften auch die bayerischen Kollegen ein Interesse an einer bundeseinheitlichen Regelung haben – nicht zuletzt weil der Klageweg bei einer bundeseinheitlichen Regelung höchstwahrscheinlich nicht 15 Jahre und länger dauern würde; denn so lange warten wir hier in Niedersachsen nun bereits auf ein am Ende rechtsgültiges Urteil. Der langen Rede kurzer Sinn: Als bayerischer Kollege würde ich bis Ende des Jahres Widerspruch gegen die eigene Besoldung einlegen – so wie alle anderen Kollegen in Deutschland auch. Und vielleicht endet dieser jahrzehntelange Irrsinn endlich, wenn den Ländern nun ihr Willkürinstrument zur offensichtlich verfassungswidrigen Haushaltskonsolidierung aus der Hand geschlagen wird.

Hier in Niedersachsen haben bislang rund 50 Prozent der Kollegen Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt, in den anderen Ländern wird das kaum anders sein. Kein Land wird freiwillig seine verfassungsbrechende Politik aufgeben, solange es sich lohnt – und das ist der Fall, solange sie dazu die Möglichkeit haben. Die niedersächsische Landespolitik wird am Ende, wenn das Bundesverfassungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht folgen sollte, nach außen Zeter und Mordio schreien – und nach innen weiterhin glühende Regentänze aufführen, dass sie die anderen 50 Prozent der Kollegen – zumeist die jüngeren, die sich noch nicht trauen, weil sie Nachteile fürchten – 15 Jahre und länger um ihre rechtmäßigen Gehaltsansprüche geprellt hat: Wie kann man leichter soviele Milliarden sparen? Und in Bayern, hört man, rockt Albert Füracker Nacht für Nacht den Keller im Odeonsplatz 4 und wirft dabei mit den Millionen um sich, die er Tag für Tag spart, indem er den bayerischen Landesbeamten ihre ihnen zustehenden Gehaltsansprüche vorenthält: Sein Hardcore-Song an der E-Zither (in G-Dur) „Ach wie gut, dass keiner merkt, wie der bayrische Zechpreller werkt“ soll‘s bald schon bis in die Charts bringen... Der Irrsinn wird nicht aufhören, solange die Reföderalisierung nicht vollständig beendet sein wird.
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Chrille1507 am 12.09.2019 14:33

Legt man nun die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Berechnungsmethodik zugrunde, über die das Bundesverfassungsgericht demnächst urteilen muss, dann wäre aktuell offensichtlich auch im Land Bayern eine amtsangemessene Alimentation nicht gegeben, da der Abstand der untersten Besoldungsgruppe A 3 keinen mindestens 15-prozentigen Abstand zum Grundsicherungsniveau aufweist (auch deswegen dürfte sich der bayerische Gesetzgeber um eine entsprechende Begründung im neuen Besoldungsgesetz herumdrücken).


Wie viele Beamte gibt es denn in Bayern, die sich tatsächlich in der A 3 befinden?

Also wenn ich mir hier die Seite 63 anschaue (https://www.statistik.bayern.de/mam/produkte/veroffentlichungen/statistische_berichte/l3200c_201000_21141.pdf) gab es 2010 von 170.765 Beamten im Land Bayern genau 2295, die im einfachen Dienst waren.
Wie viele (wenige) es heute sind, kann ich nicht sagen aber ich denke die Zahl wird rückläufig sein.

Sollte es zu einer Bundesweit einheitlichen Besoldung kommen, sehe ich doch schon die Nullrunden in diversen Ländern, bis die "schwachen" Länder nachgezogen haben. Sowas kann sicherlich Jahre dauern.

Ich wäre nicht betroffen aber ich kann durchaus verstehen, wenn diese Idee nicht bei allen auf Gegenliebe trifft.

Ich habe übrigens noch keinen Beamten getroffen, der sich unterhalb der A6 bewegt hat. Aber das ist natürlich nur meine private Erfahrung.
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Mayday am 12.09.2019 14:52
Ich habe übrigens noch keinen Beamten getroffen, der sich unterhalb der A6 bewegt hat. Aber das ist natürlich nur meine private Erfahrung.

...dann schau dich doch mal in den Wachtmeistereien bei Gerichten um.  ;)
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: SwenTanortsch am 12.09.2019 15:22
Verfassungsrechtlich ist es offensichtlich unerheblich, ob Kollegen tatsächlich noch nach A 3 alimentiert werden oder nicht. Es gilt die Ausführung des Gesetzes. Denn der Gesetzgeber hat sich an der Realität zu orientieren. In diesem Sinne wird ein Gesetz ja offensichtlich erst justiziabel.

Im vorliegenden Fall könnte aber auch das vernachlässigt werden: Denn selbst die Besoldungsgruppe A 6 liegt in Bayern unter Verwendung der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik offensichtlich keine 15 Prozent oberhalb des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus. Wer also glaubt, Bayern sei mit Blick auf die Alimentation ein Hort der Seeligen, hat Recht, wenn man die bayerische Besoldung mit sämtlichen anderen der Republik vergleicht. Legt man allerdings die Auffassungen des höchstrichterlichen Verwaltungsgerichts zugrunde, verfehlt auch Bayern eine amtsangemessene Alimentation recht deutlich.

In nächster Zeit wird sich zeigen, ob das Bundesverfassungsgericht den Auffassungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt. Da die Argumentation des Bundesverwaltungsgericht recht schlüssig erscheint und es an zentralen Stellen wiederum der Rechtsprechung des Bundesoszialgerichts folgt, dürften die Chancen dafür allerdings wohl nicht völlig schlecht stehen.

Da das Abstandgebot beachtet werden muss, d.h., es zu keiner Einebnung der Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen kommen darf, führt eine Anhebung der unteren Besoldungsgruppen regelmäßig zu einer - weitgehend den jeweiligen Abstand aufrechterhaltenden - Anhebung auch der darüber liegenden Gruppen.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Landsknecht am 13.09.2019 09:19
"Im vorliegenden Fall könnte aber auch das vernachlässigt werden: Denn selbst die Besoldungsgruppe A 6 liegt in Bayern unter Verwendung der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik offensichtlich keine 15 Prozent oberhalb des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus"

Können Sie das mit Zahlen belegen?

Grüße
Beamter A9 Bayern.
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: WasDennNun am 13.09.2019 09:48
Im vorliegenden Fall könnte aber auch das vernachlässigt werden: Denn selbst die Besoldungsgruppe A 6 liegt in Bayern unter Verwendung der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik offensichtlich keine 15 Prozent oberhalb des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus.
Aber doch nur ab dem 4. Kind oder?
Als single ist man auch mit A3 doch weit genug weg....
Titel: Antw:Besoldungsrecht der Beamten, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Mayday am 13.09.2019 10:45
Im vorliegenden Fall könnte aber auch das vernachlässigt werden: Denn selbst die Besoldungsgruppe A 6 liegt in Bayern unter Verwendung der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik offensichtlich keine 15 Prozent oberhalb des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus.
Aber doch nur ab dem 4. Kind oder?
Als single ist man auch mit A3 doch weit genug weg....

Die Vergleichsberechnungen zur Prüfung einer amtsangemessenen Alimentation über dem Existenzminimum lt. BVerfG sind auf eine 4-köpfige Alleinverdienerfamilie abgestellt.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: SwenTanortsch am 13.09.2019 11:05
Hier die Daten:

Das Bundesverfassungsgericht legt regelmäßig die Nettoalimentation einer vierköpfigen Familie mit einem verbeamteten Alleinverdiener zugrunde. Die Netto-Einstiegsbesoldung eines bayerischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 6 beträgt inklusive Sonderzahlungen sowie Familien- und Kinderzuschläge 32.200,42 € (vgl. http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern-2019&g=A_6&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0). Amts- und Stellenzulagen werden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Betrachtung nicht hinzugezogen, da es um den Ausweis als Mindestalimentation geht. Von dieser Grundbesoldung sind nach der Methodik des Bundesverwaltungsgerichts 5.092,56 Euro für die PKV abzuziehen sowie 4.776,- Euro Kindergeld hinzuzuaddieren. Als Ergebnis liegt also eine Mindestalimentation von 31.883,86 Euro vor.

Die sozialhilferechtliche Regelleistung für zwei Erwachsene beträgt 9.168,- Euro, für zwei Kinder 6.912 Euro, die Bedarfspauschale für Bildung und Teilhabe 456,- Euro. Diese Werte sind unstrittig. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts müssen Unterkunftskosten der Mietenstufe VI hinzuaddiert werden, was einem Gegenwert von 10.548,- Euro entspricht, sowie der Ausgleich von jährlichen Heizkosten in Höhe von 1.870,- Euro. Das Grundsicherungsniveau beträgt innerhalb der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik folglich 28.954,- Euro. Die Vergleichsschwelle von 115 Prozent läge demnach bei 33.297,10 Euro.

Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegten Berechnungsmethodik liegt die Netto-Einstiegsbesoldung eines bayerischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 6 folglich nur rund 10,1 Prozent oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums – oder als monetärer Wert: Der entsprechende bayerische Beamte müsste – sofern man diese Besoldungsgruppe und nicht die Besoldungsgruppe A 3, die m.E. tatsächlich zugrundegelegt werden müsste – jährlich netto um mindestens 1.413, 24 höher besoldet werden. Legte man die Besoldungsgruppe A 3 zugrunde, würde sich dieser Werte noch einmal recht deutlich erhöhen.

Da das Abstandsgebot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums unabdingbar einzuhalten ist, müsste sich – sofern das Bundesverfassungsgericht die Methodik des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt – folglich die Alimentation der höheren Besoldungsgruppen weitgehend entsprechend den heutigen prozentualen Abständen erhöhen.

Auf Grundlage dieser Werte wird verständlich, weshalb dem noch für dieses Jahr angekündigten, aber noch nicht terminierten Verfahren 2 BvL 4/18 die allenthalben spürbare Sprengkraft zukommt. Denn zwar behandelt das Verfahren vordergründig die Berliner R-Besoldung der Jahre 2009 bis 2015. Innerhalb des Verfahrens wird das Bundesverfassungsgericht aber – etwas vereinfacht ausgedrückt – unter Betrachtung des Abstandsgebot einen Quervergleich zur A-Besoldung anstellen und damit dann, so ist zu erwarten, über die Berechnungsmethodik des Bundesverwaltungsgerichts befinden. Als Folge sollte dann der zweite Teil des vierten Prüfparameters, den das Bundesverfassungsgericht im November 2015 noch unoperationalisiert einführte, konkret ausgestaltet werden. Danach sollte dann mit Blick auf den Vergleich von Grundsicherung und Besoldung klar sein, wohin die Reise ökonomisch geht.

Langer Rede kurzer Sinn: Aus den oben genannten Daten wird ersichtlich, wie sehr die anderen Länder einer amtsangemessenen Alimentation hinterherhinkten, sofern das Bundesverfassungsgericht die Methodik des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte – denn wenn schon der Primus Bayern nicht ansatzweise verfassungskonform alimentierte, kann man sich vorstellen, wie es in allen anderen Ländern aussieht: übrigens (nun sind wir wieder beim Thema) gerade deshalb, weil 2003/06 die bundeseinheitliche Besoldungspraxis von den Ländern gezielt zur Haushaltssanierung zerstört wurde.

Denn erst die Reföderalisierung des Besoldungsrechts hat langfristig die beschriebenen Verwerfungen ermöglicht. Hätte es nach 2003/06 weiterhin eine bundeseinheitliche Alimentation gegeben, wäre es nicht zu diesen 16 + 1-fachen Verfransungen gekommen, die die juristische Überprüfung so komplex und unübersichtlich gemacht hat, wie sie es aktuell ist – mit allen zeitlichen Folgen; denn wie schon gesagt, hier in Niedersachsen warten wir seit der ersten juristischen Prüfung auf Verwaltungsgerichtsebene im Jahre 2009 darauf, dass die Frage geklärt wird, ob nun unsere Besoldung seit 2005 amtsangemessen war oder nicht. In der Zwischenzeit hat das Land fröhlich den Haushalt saniert und freut sich weiterhin, dass bislang noch immer nur rund 50 Prozent der Kollegen Widerspruch eingelegt haben (und jene 50 Prozent auch nicht gleich 2005). Die Reföderalisierung des Besoldungsrechts ist in diesem Sinne der Jackpot der Haushaltskonsolidierungslotterie: Die Bank gewinnt immer...

Was folgt aus allem, unabhängig von der Frage, ob nun die Petition sinnvoll sei oder nicht? Man kann nur jedem Beamten in Deutschland dringend raten, Widerspruch gegen seine Besoldung einzulegen, sofern das bislang nicht geschehen ist.

Und PS. Um‘s noch deutlicher zu machen: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts lag die niedersächsisches Alimentation der damals im Gesetz als niedrigste Besoldungsgruppe ausgewiesenen A 2-Besoldung 2016 rund 3,99 Prozent unterhalb des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus; sie wäre folglich um 19 Prozent zu gering bemessen gewesen. Wären die Beamten der unteren Besoldungsgruppen zu Hause geblieben und hätten sich nicht in ein Dienstverhältnis begeben und hier dann Tag für Tag die Knochen hingehalten (Mayday weist zurecht auf die Kollegen im Justizdienst hin), hätten sie mehr Geld zur Verfügung gehabt...
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Landsknecht am 13.09.2019 11:32
2021:     01.01.2021-31.12.2021    +1,4%
2020:     01.01.2020-31.12.2020    +3,2%
2019:     01.01.2019-31.12.2019    +3,2%
2018:     01.01.2018-31.12.2018    +2,35%
2017:     01.01.2017-31.12.2017    +2,0% 
2016:     01.03.2016-31.12.2016    +2,3%
2015:     01.03.2015-29.02.2016    +2,1%
2014:     01.01.2014-28.02.2014    +2,95%
2013:     01.01.2013-31.12.2013    +2,65%
2012b:   01.11.2012-31.12.2012    +1,5%
2012a:   01.01.2012-31.10.2012    +1,9% +17 €
2011      01.01.2011-31.12.2011    -   
2010:     01.03.2010-31.12.2010    +1,2%
2009:     01.03.2009-28.02.2010    +40 € +3%
2007:     01.10.2007-28.02.2009    +3%
2004:     01.08.2004-30.09.2007       

Zahlen zu Bayern seit 2004, insbesondere in der Zeit von 2004 - 2011 sieht man die Auswirkungen der Sparpolitik auf Kosten der Beamten. Das wurde und wird nie mehr aufgeholt. Gerade in den unteren Besoldungsgruppen ist dadurch der 15 %-Abstand zur Grundsicherung wohl nicht mehr gegeben.

Aber ich denke die Politik wird, wenn sie von den Gerichten dazu gezwungen wird, die Kinderzuschläge entsprechend erhöhen, wovon dann nur die Beamten mit Anspruch darauf profitieren würden.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Chrille1507 am 13.09.2019 11:43
Hier die Daten:

...Als Ergebnis liegt also eine Mindestalimentation von 31.883,86 Euro vor...

...Das Grundsicherungsniveau beträgt innerhalb der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik folglich 28.954,- Euro. Die Vergleichsschwelle von 115 Prozent läge demnach bei 33.297,10 Euro...


Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das bringt für mich eine Menge Klarheit.
Ob ich Montag wieder ins Büro gehe, weiß ich jetzt aber nicht mehr ::)

Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: WasDennNun am 13.09.2019 12:17
Aber ich denke die Politik wird, wenn sie von den Gerichten dazu gezwungen wird, die Kinderzuschläge entsprechend erhöhen, wovon dann nur die Beamten mit Anspruch darauf profitieren würden.
Logisch ist ja am günstigsten.
Denn der Single bzw. das Kinderlose Ehepaar springt ja über 115% Hürde.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Bunny am 13.09.2019 12:20
Vielen Dank an SwenTanortsch für die ausführliche Darstellung.

Auch wenn es offensichtlich nicht sein kann bzw. darf, dass Beamtinnen und Beamte im Gesetz festgelegt die Verpflichtung haben, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen und andererseits im Einzelfall trotzdem weniger bezahlt erhalten als Sozialhilfeempfänger, ist nach meiner Meinung auch eine Rückkehr zu einer bundeseinheitlichen Besoldung nicht die von einigen anscheinend erträumte finale Lösung. Denn eines ist für mich klar: Sollte es zu einer Entscheidung des BVerfG in dem von den Klägern erhofften Umfang auch nur in einem Bundesland kommen, wird das alle öffentlichen Haushalte in Bund, Ländern und Kommunen sprengen. So wird die Politik jedenfalls unausweichlich argumentieren. Vielleicht ist dann Folge aber nicht nur eine Reform des jetzigen Besoldungsrechts, sondern im schlimmsten Falle für die Politiker die Initialzündung für eine Abschaffung des Berufsbeamtentums in der jetzigen Form überhaupt. Diskussionen darüber gab es in der Vergangenheit schon genügend.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: WasDennNun am 13.09.2019 12:32
Denn eines ist für mich klar: Sollte es zu einer Entscheidung des BVerfG in dem von den Klägern erhofften Umfang auch nur in einem Bundesland kommen, wird das alle öffentlichen Haushalte in Bund, Ländern und Kommunen sprengen.
Wieso?
Die Massnahmen sind doch überschaubar:
Erhöhung der Kinderzuschläge.
Wegfall der A3 evtl. der A4 (sind ja nur wenige) und fertig.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: SwenTanortsch am 13.09.2019 13:07
Denn eines ist für mich klar: Sollte es zu einer Entscheidung des BVerfG in dem von den Klägern erhofften Umfang auch nur in einem Bundesland kommen, wird das alle öffentlichen Haushalte in Bund, Ländern und Kommunen sprengen.
Wieso?
Die Massnahmen sind doch überschaubar:
Erhöhung der Kinderzuschläge.
Wegfall der A3 evtl. der A4 (sind ja nur wenige) und fertig.

Ganz so einfach ist es nicht - da in Bayern nicht einmal die Besoldungsgruppen A 6 und A 7 den 15-prozentigen Abstand einhalten (nach der beschriebenen Methodik läge die Besoldungsgruppe nur A7 12,73 % oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums), müsste man dann auch diese Gruppen wegfallen lassen, was das gesamte Besoldungsgefüge ad absurdum führen würde...

Und die Erhöhung der Kinderzuschläge kann gleichfalls keine adäquate Lösung sein, da es sich hier um Pauschalbeträge handelt, die nicht nach Besoldungsgruppen differenziert werden können. Ein zu niedriger Pauschalbetrag würde kein verfassungskonformes Niveau herstellen; ein zu hoher Betrag würde - als Pauschale - auf's Ganze gesehen die prozentualen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen einebnen und könnte auch von daher nicht verfassungskonform sein.

Denn unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung regelmäßig eine vierköpfige Familie betrachtet, um daraus ökonomische Rückschlüsse zu ziehen, ist eine amtsangemessene Alimentation allen Beamten unabhängig vom Familienstand und Kinderzahl zu gewähren. Ökonomische Berechnungen sind juristisch betrachtet unter dem Primat des Rechts abzuwägen.

Nicht zuletzt dürften (zu) hohe Kinderzuschläge, die Beamten gewährt wird, auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich sein, da sie (vereinfacht ausgedrückt) Nicht-Beamten benachteiligten; denn (zu) hohe Kinderzuschläge würde Beamtenkinder - ökonomisch betrachtet - "wertvoller" machen als Kinder, deren Eltern keine Beamte sind.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: WasDennNun am 13.09.2019 13:27
Nicht zuletzt dürften (zu) hohe Kinderzuschläge, die Beamten gewährt wird, auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich sein, da sie (vereinfacht ausgedrückt) Nicht-Beamten benachteiligten; denn (zu) hohe Kinderzuschläge würde Beamtenkinder - ökonomisch betrachtet - "wertvoller" machen als Kinder, deren Eltern keine Beamte sind.
Noch wertvoller machen meinst du, sie sind es ja schon jetzt und hatte damit bisher ein Gericht ein Problem?
Die A Besoldung gerät "nur" durch die notwendige Einbeziehung Betrachtung der Kinder in die nähe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums. Kinderlose kommen nicht unter die 115%.
Also liegt es nahe an dieser Stellschraube zu drehen. Das Abstandsgebot kann dadurch - bei sinnvoller Ausgestaltung - eingehalten werden.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Unterbezahlt am 13.09.2019 13:30
Erstmal vielen dank an SwenTanortsch für die ausführliche Problembeschreibung. Offensichtlich sollte man nicht nur in Niedersachsen Widerspruch gegen die Besoldung einlegen. Das war mir neu.

Der Dienstherr in Niedersachsen hat ja einfach mit dem neuen Bezügeanpassungsgesetz die Besoldungsstufen bis A4 gestrichen und meint wohl damit wär die Abstandsproblematik zur Sozialhilfe erledigt. Ich halte dagegen, dass die Besoldungsarithmetik dadurch nicht strukturell verändert wurde und man absolut nichts verbessert hat, außer die wenigen betroffenen Kollegen in diesen Stufen anzuheben. Die unrechtmäßig zu niedrige Besoldung für alle bleibt. Ich hoffe die Geizhälse kommen mit dieser billigen Lösung nicht durch.

Es bleibt spannend wie das BverfG entscheidet.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: SwenTanortsch am 13.09.2019 14:47
Nicht zuletzt dürften (zu) hohe Kinderzuschläge, die Beamten gewährt wird, auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich sein, da sie (vereinfacht ausgedrückt) Nicht-Beamten benachteiligten; denn (zu) hohe Kinderzuschläge würde Beamtenkinder - ökonomisch betrachtet - "wertvoller" machen als Kinder, deren Eltern keine Beamte sind.
Noch wertvoller machen meinst du, sie sind es ja schon jetzt und hatte damit bisher ein Gericht ein Problem?
Die A Besoldung gerät "nur" durch die notwendige Einbeziehung Betrachtung der Kinder in die nähe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums. Kinderlose kommen nicht unter die 115%.
Also liegt es nahe an dieser Stellschraube zu drehen. Das Abstandsgebot kann dadurch - bei sinnvoller Ausgestaltung - eingehalten werden.

Du hast Recht, WasDennNun, dass die Stellschraube Familienzuschläge sowohl für die Finanzministerien attraktiv sind, da sie so - auf's Ganze gesehen - deutlich Geld einsparen können; zugleich dürfte es (unabhängig von den Interessen der Finanzminsterien) aus vielen Gründen grundsätzlich sinnvoll sein, Kinderzuschläge weiter zu erhöhen, da das Leben mit Kindern eben deutlich teurer ist als ohne.

Was ich aber sagen will, ist, dass die Unteralimentation offensichtlich bereits deutlich zu groß ist (jedenfalls nach der Methodik des Bundesverwaltungsgerichts), als dass sie mittels Familienzuschlägen ausgeglichen werden könnte. Um's wieder konkret an Zahlen zu zeigen:

Nimmt man wieder die Vergleichsschwelle von 33.297,10 €, dann müsste die Mindestnettobesoldung ohne PKV-Zahlung und Kindergeld (beide sind nicht zu versteuern) bei 33.613,66 € liegen. Das entspricht einer Bruttobesoldung von etwa 36.700,- € (vgl. https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2019/resultbl2019.xhtml).

Das Brutto-Einstiegsgrundgehalt inklusive Jahressonderzahlung eines in der Besoldungsgruppe A 3 eingruppierten Kollegen beträgt rund 28.072,- €, die weiteren familiären Zuschläge  betragen rund 5.350,- €, sodass sein Steuerbrutto bei 33.420,- € liegt. Um nun auf 36.700,- zu kommen, müssten die familiären Zuschläge um rund 3.280,- € erhöht werden, also von jetzt rund 5.350,- auf dann rund 8.630,- €. Die familiären Zuschläge würden also um über 60 Prozent erhöht werden (vgl. zu Daten http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern-2019&g=A_3&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0).

Diese offensichtliche Ungleichbehandlung sowohl der Beamten ohne Familienanhang als auch der nicht-verbeamteten Menschheit ließe sich meines Erachtens kaum verfassungsrechtlich schlüssig begründen; denn dazu müsste der bayerische Gesetzgeber nun nachweisen, dass er bislang und also über Jahrzehnte Beamte mit Kindern massiv benachteiligt hätte und nun die Benachteiligung durch eine 60-prozentige Zulagenerhöhung heilen wollte - und das würde dann für die weiteren 15 Länder sowie für den Bund genauso gelten. Eine solch unverfrorene Argumentation, durch die letztlich vor allem das Ziel durchschiene, Besoldungskosten zu sparen, hätte m.E. keinerlei Chance, vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand zu haben.

Die Materie ist insgesamt ziemlich komplex, weshalb das Bundesverfassungsgericht einen nicht minder komplexen Prüfkatalog entworfen hat - und den fadenscheinig auszuhebeln, ist nicht ganz einfach, auch wenn das die Länderlegislativen immer wieder versuchen...
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: WasDennNun am 13.09.2019 15:44
Der eine Haken in deiner Rechnung ist ja schon in NI erledigt (es gibt keine A3 A4) mehr.
Somit musst du deine Rechnung bei A5 starten.
Damit ist dann die notwendige Zulagen natürlich geringer.

Diese offensichtliche Ungleichbehandlung sowohl der Beamten ohne Familienanhang als auch der nicht-verbeamteten Menschheit ließe sich meines Erachtens kaum verfassungsrechtlich schlüssig begründen; denn dazu müsste der bayerische Gesetzgeber nun nachweisen, dass er bislang und also über Jahrzehnte Beamte mit Kindern massiv benachteiligt hätte und nun die Benachteiligung durch eine 60-prozentige Zulagenerhöhung heilen wollte.
Nun aber genau das ist ja geschehen! Die Alimentation der Beamten mit Familie war stets zu gering, man erkennt es ja, dass diese eben ratzbatz nah an der 115% Grenze rutschen.
Und eine pauschale Erhöhung des Grundgehaltes würde ja eine massive Benachteiligung der Beamten mit Familienanhang bedeuten. also wo sollte das nicht schlüssig begründbar sein.

Denn die Beamten ohne Familienanhang sind ja ausreichend weit weg von der 115% Grenze

Und da könnte der Dienstherr zur Refinanzierung sogar noch weiter gehen z.B. die Stufen einkürzen, oder die oberen Stufen einfrieren, ....

Und wieso da eine Ungleichbehandlung zu den nicht-verbeamteten Menschheit irgendwie reinspielen sollte ist mir unklar, dann müsste man ja auch Beihilfe und Pension mit dieser Argumentation vernichten können.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Bunny am 13.09.2019 17:05
Und da könnte der Dienstherr zur Refinanzierung sogar noch weiter gehen z.B. die Stufen einkürzen, oder die oberen Stufen einfrieren, ....
Genau, oder die oberen Stufen sogar wegfallen lassen. Der Gesetzgeber kann seiner Phantasie fast freien Lauf lassen.

Und wieso da eine Ungleichbehandlung zu den nicht-verbeamteten Menschheit irgendwie reinspielen sollte ist mir unklar, dann müsste man ja auch Beihilfe und Pension mit dieser Argumentation vernichten können.
Eben, genau meine Rede. Die (Neid-)Diskussion über die Privilegien der Beamten geht erneut und umso stärker los wie in der Vergangenheit. Und am Ende könnte was das Berufsbeamtentum betrifft nichts mehr so sein wie bisher. Gerade die Beihilfe zählt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und könnte relativ schnell gestrichen und durch anderes ersetzt werden (siehe Modell "Hamburg" oder die Bestrebungen bestimmter Parteien, eine Bürgerversicherung einzuführen).
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: SwenTanortsch am 13.09.2019 17:42
Der eine Haken in deiner Rechnung ist ja schon in NI erledigt (es gibt keine A3 A4) mehr.
Somit musst du deine Rechnung bei A5 starten.
Damit ist dann die notwendige Zulagen natürlich geringer.

Diese offensichtliche Ungleichbehandlung sowohl der Beamten ohne Familienanhang als auch der nicht-verbeamteten Menschheit ließe sich meines Erachtens kaum verfassungsrechtlich schlüssig begründen; denn dazu müsste der bayerische Gesetzgeber nun nachweisen, dass er bislang und also über Jahrzehnte Beamte mit Kindern massiv benachteiligt hätte und nun die Benachteiligung durch eine 60-prozentige Zulagenerhöhung heilen wollte.
Nun aber genau das ist ja geschehen! Die Alimentation der Beamten mit Familie war stets zu gering, man erkennt es ja, dass diese eben ratzbatz nah an der 115% Grenze rutschen.
Und eine pauschale Erhöhung des Grundgehaltes würde ja eine massive Benachteiligung der Beamten mit Familienanhang bedeuten. also wo sollte das nicht schlüssig begründbar sein.

Denn die Beamten ohne Familienanhang sind ja ausreichend weit weg von der 115% Grenze

Und da könnte der Dienstherr zur Refinanzierung sogar noch weiter gehen z.B. die Stufen einkürzen, oder die oberen Stufen einfrieren, ....

Und wieso da eine Ungleichbehandlung zu den nicht-verbeamteten Menschheit irgendwie reinspielen sollte ist mir unklar, dann müsste man ja auch Beihilfe und Pension mit dieser Argumentation vernichten können.

Nun gut, also das Ganze noch einmal mit einem bayerischen A 5-er. Die Steuerdaten bleiben gleich; die Besoldungsdaten finden sich hier: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern-2019&g=A_5&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0

Das Steuerbrutto liegt bei 34.344,05 €. Um nach 36.700,- € zu gelangen, müssten die Familienzuschläge um 2.355,95 € erhöht werden. Da die Familienzuschläge derzeit bei 5.202,64 € liegen, würde das eine Erhöhung der Familienzuschläge um hier über 30 % betragen. Da der Gesetzgeber wegen seiner Proeduralisierungspflichten zu einer abwägenden Betrachtung verpflichtet ist, die "auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung" zielen muss, müsste er nun anhand von entsprechenden gesellschaftlichen Daten die Herstellung der Ungleichbehandlung erläutern, dass heißt, zeigen, wieso innerhalb der Beamtenschaft ausschließlich die Alimentation von Familien recht deutlich erhöht wird; die Alimentation der anderen aber überhaupt nicht.

Hierbei lässt sich vermuten, dass eine maßvolle Erhöhung der Familienzuschläge verfassungsrechtlich möglich sei. Allerdings wäre auch hier - genauso wie schon im Fall der Besoldungsgruppe A 3 - eine entsprechend deutliche Erhöhung, in diesem Fall um mehr als 30 Prozent, auch mit Blick auf die vorgenommenen Anpassungsquoten der Familienzuschläge in den letzten Jahrzehnten kaum als maßvoll zu rechtfertigen. Zugleich müsste - wenn eine entsprechende Erhöhung für die Beamtenschaft erfolgte - begründet werden, wieso unter Gleichheitsgesichtspunkten offensichtlich das familiäre Leben von Nicht-Beamten (der Rest der Menschheit, den es ja auch noch gibt) nicht ebenfalls entsprechend deutlich höheren Kosten unterworfen wäre. Das ließe sich aber offensichtlich nicht stichhaltig begründen. Ergo müsste, sofern eine entsprechende allgemeine deutliche Verteuerung des familiären Lebens nachweisbar wäre, unter Gleichheitsgesichtspunkten das Kindergeld deutlich erhöht werden. Erst mittelbar danach könnte eine weitere - maßvolle - Erhöhung der Familienzuschläge für Beamte verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.

Zugleich sagt übrigens die vom Bundesverfassungsgericht erstellte, vergleichende Berechnungsmethode anhand einer vierköpfigen Familie nichts darüber aus, ob Beamte ohne Kinder tatsächlich oberhalb oder unterhalb der 15-prozentigen Abstandsmarke liegen. Insofern ist es ein Postulat, wenn Du sagst, Beamte ohne Kinder lägen oberhalb dieser Abstandsmarke - so wie es ein Postulat wäre, wenn ich das Gegenteil behauptete, weshalb ich weder das eine noch das andere sagen würde. Denn darauf gibt es juristisch gesehen keine hinreichende Antwort, weil das kein Parameter innerhalb des Verfahrens ist und deshalb weder in der Vergangenheit geprüft worden ist noch in der Zukunft zu prüfen wäre.

Am Ende muss ein Gericht, das die Verfassungskonformität der Alimentation als solche und als Ganze prüft, anhand der vorgegebenen fünf Parameter (von denen der vierte in zwei unterschiedliche aufgespalten ist) untersuchen, ob zunächst die Vermutung einer Unteralimentation vorliegt und, sofern das der Fall ist, diese in einem zweiten Prüfungsschritt anhand weiterer Parameter erhärten oder entkräften. Ein Teil der ersten Prüfungsstufe ist das beschriebene Verfahren. Sofern es darum ginge, ob die Familienzuschläge innerhalb des bestehenden Besoldungssystems verfassungskonform sind, wäre aber letztlich ein anderes Rechtsverfahren anzustreben, so wie es sich insbesondere in denen zu Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern zeigt. Vgl. hier beispielsweise das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das letztlich noch einmal zusammenfasst, dass eine deutliche Erhöhung der Familienzuschläge nicht so ohne Weiteres möglich ist, solange nicht die vergleichende Verhältnismäßigkeit insgesamt gegeben bleibt (https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/220318U2C20.16.0.pdf). In seiner Begründung referiert das Bundesverwaltungsgericht die betreffende ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (und diese ständige Rechtsprechung kann man als richtig oder falsch empfinden - mir widerstrebt die nachfolgende Interpretation, weil ich sie als deutliche Benachteiligung kinderreicher Beamtenfamilien empfinde; aber meine Gefühlslage spielt hier keine Rolle), die also die in sämtlichen betreffenden Fällen die zugrundzulegende Verfassungsinterpretation ist, da sie im nationalen Rahmen von der judikativen Höchstinstanz vorgenommen wird:

"Das Bundesverfassungsgericht hat in den vorgenannten Entscheidungen angenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamten- und Richtergehalt in seinen 'familienneutralen' Bestandteilen von vornherein so bemessen hat, dass - vor allem im Hinblick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten und Richters zugrunde zu legen ist - davon eine bis zu vierköpfige Familie (Eltern und Kinder) unterhalten werden kann, ohne die Amtsangemessenheit dessen zu gefährden, was sich der Beamte oder Richter für sich selbst leisten kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte oder Richter sich auf diese Weise regelmäßig einen großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Bedienstete mit einem oder mit zwei Kindern. Daraus ergibt sich, dass die 'kinderbezogenen' Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <377>)." (Ebd., Rn. 13)

Die hier referierte ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich offensichtlich kaum mit einer 30-prozentigen Erhöhung der Familienzuschläge in Einklang bringen; das nur umso mehr, sofern zugleich eine generelle Unteralimentation erhärtet werden würde. Diese könnte also allgemein - als nun mehrmals betontes Fazit - nicht durch eine starke Anhebung der Familiezuschläge geheilt werden.

Nun gut, ich denke, ich habe jetzt zur Thematik Familienzuschläge sehr, wenn nicht wohl eher viel zu viel gesagt. Letztlich ist die Frage, ob eine eventuelle Unteralimentation mittels Familienzuschlägen zu heilen ist, bezogen auf die Gesamtthematik auch nur eine Marginalie - und ich kann sie nicht wirklich klären, da ich kein Verfasungsrechtler bin. Alles, was ich aber bislang zur Thematik gelesen habe, weist eben in die Richtung, die ich dargelegt habe.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: WasDennNun am 14.09.2019 08:58
Vielen Dank für deine Ausführung.
Nun gut, also das Ganze noch einmal mit einem bayerischen A 5-er. Die Steuerdaten bleiben gleich; die Besoldungsdaten finden sich hier: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern-2019&g=A_5&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0

Das Steuerbrutto liegt bei 34.344,05 €. Um nach 36.700,- € zu gelangen, müssten die Familienzuschläge um 2.355,95 € erhöht werden. Da die Familienzuschläge derzeit bei 5.202,64 € liegen, würde das eine Erhöhung der Familienzuschläge um hier über 30 % betragen. Da der Gesetzgeber wegen seiner Proeduralisierungspflichten zu einer abwägenden Betrachtung verpflichtet ist, die "auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung" zielen muss, müsste er nun anhand von entsprechenden gesellschaftlichen Daten die Herstellung der Ungleichbehandlung erläutern, dass heißt, zeigen, wieso innerhalb der Beamtenschaft ausschließlich die Alimentation von Familien recht deutlich erhöht wird; die Alimentation der anderen aber überhaupt nicht.
Wobei das ja nur für die Beamten gilt, die in den ersten Jahren ihres Dienstes 2 oder mehr Kinder haben.
Die Herstellung der Entscheidung ist ja eben mit genau dieser Erkenntnis begründbar, dass junge Beamte (idR <27Jahre) mit Kinder unteralimentiert sind.
Eine entsprechende Verdichtung der Stufen ist ja eben denkbar oder? (Also Streichung der oberen und unteren Stufen).

Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: SwenTanortsch am 14.09.2019 11:17
Vielen Dank für deine Ausführung.
Nun gut, also das Ganze noch einmal mit einem bayerischen A 5-er. Die Steuerdaten bleiben gleich; die Besoldungsdaten finden sich hier: http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern-2019&g=A_5&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0

Das Steuerbrutto liegt bei 34.344,05 €. Um nach 36.700,- € zu gelangen, müssten die Familienzuschläge um 2.355,95 € erhöht werden. Da die Familienzuschläge derzeit bei 5.202,64 € liegen, würde das eine Erhöhung der Familienzuschläge um hier über 30 % betragen. Da der Gesetzgeber wegen seiner Proeduralisierungspflichten zu einer abwägenden Betrachtung verpflichtet ist, die "auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung" zielen muss, müsste er nun anhand von entsprechenden gesellschaftlichen Daten die Herstellung der Ungleichbehandlung erläutern, dass heißt, zeigen, wieso innerhalb der Beamtenschaft ausschließlich die Alimentation von Familien recht deutlich erhöht wird; die Alimentation der anderen aber überhaupt nicht.
Wobei das ja nur für die Beamten gilt, die in den ersten Jahren ihres Dienstes 2 oder mehr Kinder haben.
Die Herstellung der Entscheidung ist ja eben mit genau dieser Erkenntnis begründbar, dass junge Beamte (idR <27Jahre) mit Kinder unteralimentiert sind.
Eine entsprechende Verdichtung der Stufen ist ja eben denkbar oder? (Also Streichung der oberen und unteren Stufen).

Die Aussage Deines ersten Satzes ist so nicht zu verifizieren (entschuldige meinen blöden Slang; da wir aber schreiben und uns also nicht im Gespräch verständigen können, versuche ich möglichst präzise zu formulieren; im Gespräch würde ich das nicht so formulieren). Denn das Bundesverfassungsgericht zeigt innerhalb des 2015 von ihm entwickelten Prüfkonzepts grundsätzlich nicht auf, bis zu welcher Stufe eine Alimentation noch verfassungskonform ist oder nicht, sondern betrachtet mit Blick auf den Abstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum die unterste Besoldungsgruppe (theoretisch nach seiner eigenen Formulierung: die unteren Besoldungsgruppen; in der Praxis erfolgt aber bezogen auf den Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum bislang von den Gerichten nur die Betrachtung der untersten Besoldungsgruppe, was unter Rationalitätsgesichtspunkten schlüssig ist) und hier dann ausschließlich die Eingangsstufe. Sofern sich dort die Besoldung nicht mehr als amtsangemessenen erweist, wird es urteilten, dass der Gesetzgeber innerhalb seines ihm vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig zugesprochenen weiten Ermessungsspielraums einen sich auf das gesamte Besoldungssystem beziehenden verassungskonformen Zustand (wieder-)herzustellen hat. Dein erster Satz bleibt letztlich also ein Postulat, da eine jenen Satz verifizierende oder falsifizierende Prüfung innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Konzepts nicht vorgesehen ist und von daher nicht erfolgt.

Zugleich lässt jener weite Ermessensspielraum, über den der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht verfügt, ihm die Möglichkeit, die Systematik von Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen zu verändern - solange dabei (wiederum etwas vereinfacht formuliert) die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht verletzt werden. Wenn es dem Gesetzgeber also gelänge, verfassungskonform nur die Eingangsstufenbesoldung deutlich anzuheben, alle anderen aber gleich zu belassen, dann hätte er das Recht, so zu handeln.

In der Praxis ist das aber so tatsächlich kaum möglich; zwar haben verschiedene Länder (Niedersachsen zum 01.01.2017 auch) die erste Eingangsstufe gestrichen oder anhebend verändert und die bereits verbeamteten Kollegen entsprechend übergeleitet. Niedersachsen hat dabei zugleich versucht, das Eingangsamt mit Blick auf Bewerbungen monetär attraktiver zu machen, um dann durch graduelle Absenkungen in den folgenden Stufen die Beamten bezogen auf ihre gesamte Beschäftigungszeit insgesamt betrachtet nicht höher zu alimentieren; sein Gesamtaufkommen, also die Personalkosten als Ganze, haben sich folglich durch die Reform - weitgehend - nicht geändert, also praktisch nicht erhöht (genau das war wie gehabt das Ziel des Lands). Das ging aber nur, weil dem Land bis dahin (und also bis heute) nicht höchstrichterlich eine verfassungswidrige Besoldungspraxis bescheinigt worden war.

Sobald also das Bundesverfassungsgericht einen verfassungswidrigen Zustand mittels seines 2015 entwickelten und seitdem fortgeschriebenen Prüfkonzepts feststellt, können vom betreffenden Gesetzgeber nicht innerhalb der Systematik verschiebene Veränderungen vorgenommen werden, ohne das sich das Gesamtaufkommen des Landes erhöhte. Denn der verfassungswidrige Zustand bezieht sich ja auf die Systematik als Ganze, sodass sich zwangsläufig ein Mehraufkommen ergibt.

Den verfassungswidrigen Zustand könnte der Gesetzgeber nun beispielsweise - denke ich - heilen, indem er im Sinne seines weiten Ermessensspielraum die Eingangsstufe und auch noch die nächstfolgende(n) ersatzlos streicht und die bereits verbeamteten Kollegen überleitet (denn damit vollzöge er offensichtlich eine Besoldungserhöhung). Das allein würde dann aber nicht ausreichen, da sich ja der konstatierte verfassungswidrige Zustand auf die gesamte Systematik bezieht, d.h., auch in den höheren Stufen müsste es zu Veränderungen kommen, von denen auszugehen ist, dass sie am Ende einen verfassungskonformen Zustand als Ganzes gewährleisten. Denn - um's mal anhand des zweiten Parameter der ersten Prüfungsstufe konkret zu machen (ich zähle jetzt nicht drei Parameter auf) - eine nicht mehr verfassungskonforme Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindexes innerhalb des betroffenen Bundeslands erstreckt sich ja auf das Besoldungssystem als Ganzes und nicht nur auf die unteren Besoldungsstufen.

Darüber hinaus wäre so oder so eine ersatzlose Streichung der oberen Besoldungsstufen nicht möglich, da das letztlich entweder zu einer substanziellen Besoldungskürzung führen würde oder gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße, da ja die bereits sich in der Stufe befindenden Kollegen nicht auf eine niedrigere herabgesetzt werden dürften (= Besoldungskürzung), alle anderen Kollegen, die noch nicht über die entsprechend höhere Erfahrungszeit verfügten, jene höhere Stufe aber nie erreichen könnten, da diese ja abgeschafft worden wäre. Eine solche Ungleichbehandlung verstieße gegen den Gleichheitssatz.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: WasDennNun am 14.09.2019 11:56
Bei der Erhöhung in NI Erhöhung: +3,16%, mindestens 100 €
wird der Gleichheitsgrundsatz ja auch missachtet,
warum dann nicht in den nächsten Runden ein 3% und maximal 100€ umsetzen?
Und wo steht das eine Besoldungskürzung nicht umgesetzt werden darf?

Und wenn das Gericht nur untere Besoldungsgruppen und Eingangsstufe betrachtet, dann kann der Dienstherr ja eine komplette Prüfung aller Kombinationen der Gruppen/Stufen und Familiesituation (verh ja/nein Kinder 0-5) durch führen um zu erkennen wo die man ins verfassungswidrig rutschen könnte und wo man safe ist verfassungskonform.
Dazu muss man ja nur ein kleines Analyse Progrämmchen schreiben, welches die "kritischen Situationen darstellt, ich denke dass sollte ein überschaubarer Aufwand (würde mal sagen, dass da ein Programmierer nicht mehr als ne Woche dran sitzt) sein.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Unterbezahlt am 14.09.2019 13:28
Nun geht es hier ja inzwischen nur noch am Rande um die Petition zur (Wieder-)Vereinheitlichung der Besoldung, was das Thema dennoch nicht weniger interessant macht. Mit Spannung sehe ich den Verhandlungen beim BVerfG entgegen.

SwenTanortsch hat das ganze hier ja sehr ausführlich dargestellt. Beamtenrechtlich scheint der Mann tief in der Materie zu stecken :)

Vielleicht kannst du noch terminlich zur Aufklärung beitragen: Da wäre einmal das noch nicht terminierte Verfahren, welches das BVerfG vermutlich 2020 aufgreift und ein weiteres, dass für 2019 terminiert ist?
Letzteres wäre für die Kollegen bundesweit zur entsprechenden Widerspruchsbegründung interessant.

Eigentlich wäre dieser ganze Mist hier Aufgabe der Gewerkschaften und deren beauftragten Rechtsanwälte. Die müssten rechtzeitig informieren und Musterwidersprüche rausgeben. Von dem ganzen Verfahren (Leidensgenosse NDS) habe ich erst 2013 beiläufig erfahren... Ganz toll! Da könnte mir jetzt ordentlich Nachzahlung flöten gehen. Die sind das Geld echt nicht wert. Wenn das so weiter geht braucht jeder Beamte einen eigenen Fachanwalt für Beamtenrecht. Kommt am Ende vielleicht sogar günstiger als der Gewerkschaftsbeitrag -.- Es lebe der private Rechtsschutz
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: SwenTanortsch am 14.09.2019 14:21
Bei der Erhöhung in NI Erhöhung: +3,16%, mindestens 100 €
wird der Gleichheitsgrundsatz ja auch missachtet,
warum dann nicht in den nächsten Runden ein 3% und maximal 100€ umsetzen?
Und wo steht das eine Besoldungskürzung nicht umgesetzt werden darf?

Und wenn das Gericht nur untere Besoldungsgruppen und Eingangsstufe betrachtet, dann kann der Dienstherr ja eine komplette Prüfung aller Kombinationen der Gruppen/Stufen und Familiesituation (verh ja/nein Kinder 0-5) durch führen um zu erkennen wo die man ins verfassungswidrig rutschen könnte und wo man safe ist verfassungskonform.
Dazu muss man ja nur ein kleines Analyse Progrämmchen schreiben, welches die "kritischen Situationen darstellt, ich denke dass sollte ein überschaubarer Aufwand (würde mal sagen, dass da ein Programmierer nicht mehr als ne Woche dran sitzt) sein.

Der Gesetzgeber darf innerhalb eines verfassungskonformen Rahmens natürlich die Besoldung kürzen. Die Frage war aber eine andere, nämlich ob er obere Erfahrungsstufen streichen dürfte. Und das ist, wie ich dargelegt habe, nicht ganz so einfach, da der Bestandsschutz gewährleistet sein muss.

In diesem Sinne hebt beispielsweise das zum 01.01.2017 in Kraft getretene Niedersächsische Besoldungsgesetz in dem die Überleitung auf Erfahrungsstufen regelnden § 72 (1) hervor: "Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die am 31. August 2011 und darüber hinaus in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren standen, sind mit Wirkung vom 1. September 2011 der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht am 1. September 2011 zugeordnet waren." Die entsprechenden Durchführungshinweise betonen entsprechend: "Diese stufenidentische Überleitung gewährleistet insoweit einen vollständigen Bestandsschutz, der für die vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger zu keiner nominellen Änderung ihrer individuellen Besoldung führt."

Der Bestandsschutz ist - sofern nicht eine vollständige Neustrukturierung des Besoldungssystems erfolgte, aus dem dann kein Bestandsschutz mehr resultierte - nicht so einfach auszuhebeln, weshalb das Streichen oberer Erfahrungsstufen letztlich kaum möglich ist. Sofern dann aber bei Kontinuierung des Besoldungssystems innerhalb einer Besoldungsgruppe (also innerhalb einer gleichen Wertigkeit) einem Beamten ein Gut (hier: die Erfahrungsstufe 12) zuerkannt wird, kann einem anderen diese nicht mit der Argumentation verwehrt werden, dass man diese abgeschafft habe, sodass er bis zu seiner Pensionierung in der Erfahrungsstufe 11 verbliebe.

Zugleich geht das Beamtenrecht von einer unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter aus sowie damit zusammenhängend von einer qualitativ wertvolleren Leistung in den höheren Ämtern, womit sich dann die Besoldungsunterschiede zwischen den Besoldungsgruppen juristisch rechtfertigen lassen (ob dieser Qualitätsunterschied in der Realität automatisch immer so ganz der Fall ist, sei mal dahingestellt). Das Bundesverfassungsgericht fasst das regelmäßig in folgende Formulierung:

„Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden […]. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln […]. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen […]. In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird.“

Da in diesem Sinne verfassungsrechtlich unterschiedliche Besoldungsgruppen "Ungleiches" darstellen, kann der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Ermessenspielraums unterschiedliche Besoldungsanpassungen vornehmen, solange er dabei nicht das Abstandsgebot verletzt. Von daher ist er eine Zeitlang berechtigt, die Alimentation unterer Besoldungsgruppen mittels eines monatlichen Pauschalbetrags - wie in Niedersachsen mittels 100 € - prozentual stärker anzuheben als höhere Besoldungsgruppen, deren Besoldung am Ende ebenfalls um mindestens 100,- € angehoben wurde. Wiederholt sich dieses Vorgehen zu häufig, dann käme es zwangsläufig zur Einebnung des Besoldungsfälles - "Ungleiches" wäre nicht mehr ungleich -, was verfassungsrechtlich nicht gestattet wäre. Durch die Pauschale wurde die Eingangsstufenbesoldung nominal in A 5 um 4,76 % erhöht, in A 6 um 4,65 %, in A 7 um 4,47 %, in A 8 um 4,22, in A 9 um 3,97 %, A 10 um 3,7 %, A 11 um 3,22 % und ab A 12 um 3,16 %.

Der niedersächsische Gesetzgeber stellt damit allerdings auch in Rechnung - das muss man der Fairness halber sagen -, dass in Niedersachsen die unteren Besoldungsgruppen im Bundesdurchschnitt noch einmal besonders schlecht dastehen (http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/vergleich/). Um die Fairness dann aber auch gleich wieder einzuordnen: Durch die zeitverzögerte Übertragung hat das Land natürlich jetzt erneut gezielt dafür gesorgt, dass die niedersächsische Besoldung ab A 10 noch weiter vom Bundesdurchschnitt abgekoppelt wird. Denn real erfolgt ja nur eine Besoldungserhöhung um 5/6 der Nominalwerte (also ab A 12 um 2,63 % und für A 10 um 3,08 %), wodurch der Niedrigbesolder Niedersachsen auch hier noch weiter hinten den Bundesdurchschnitt zurückfällt. Selbst der immer mehr zunehmende Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst dringt offensichtlich nicht durch die Scheuklappen durch, mit der die Sparkasse, die man andernorts eventuell Finanzminsterium nennt, durchs Gelände pflügt.

Und analoge Programme wie die, von dem Du sprichst, sind schon lange geschrieben und dürften sicherlich von den meisten Bundesländer benutzt werden. So hat beispielsweise das VG Halle aufgespießt, dass das Land Sachsen-Anhalt 2016 ein Programm verwendete, mittels dessen gewährleistet werden sollte, dass von den fünf Parametern auf der ersten Prüfungsstufe drei Prüfparameter gerade noch unterhalb der Vermutung einer verfassungswidrigen Alimentation lagen, während zwei weitere diese deutlich überschritten und auch überschreiten sollten. Niedersachsen geht offensichtlich seit Jahren in einer recht ähnlichen Richtung vor. Urheber dieses Verfahrens war augenscheinlich das Land Sachsen, nachdem es zum wiederholten Male vor dem Bundesverfassungsgericht eine Niederlage bezogen hatte. Das VG Halle hob seinerzeit entsprechend mit Blick auf  Sachsen-Anhalt hervor:

"Handlungsmaxime des Landtages war dabei, die verfassungsrechtlich geforderten Nachzahlungen auf das verfassungsrechtliche Minimum zu begrenzen. Dabei sollte die Besoldung so verändert werden, dass von den drei durch das Bundesverfassungsgericht bei der Beamtenbesoldung bemängelten Parametern zwei weiterhin erfüllt sind [also recht deutlich im Sinne einer indizierten Verfassungswidrigkeit überschritten wurden; T.S.], bei dem dritten ein Unterschreiten des Vergleichsindex um 4,9 % erreicht wird [ein Wert von 5,0 hätte formal die Verfassungswidrigkeit indiziert; T.S.]. Das ist anders gewendet die gesetzgeberische Entscheidung die Besoldung nur soweit anzuheben, wie es verfassungsrechtlich geboten war."
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: SwenTanortsch am 14.09.2019 15:18
Nun geht es hier ja inzwischen nur noch am Rande um die Petition zur (Wieder-)Vereinheitlichung der Besoldung, was das Thema dennoch nicht weniger interessant macht. Mit Spannung sehe ich den Verhandlungen beim BVerfG entgegen.

SwenTanortsch hat das ganze hier ja sehr ausführlich dargestellt. Beamtenrechtlich scheint der Mann tief in der Materie zu stecken :)

Vielleicht kannst du noch terminlich zur Aufklärung beitragen: Da wäre einmal das noch nicht terminierte Verfahren, welches das BVerfG vermutlich 2020 aufgreift und ein weiteres, dass für 2019 terminiert ist?
Letzteres wäre für die Kollegen bundesweit zur entsprechenden Widerspruchsbegründung interessant.

Eigentlich wäre dieser ganze Mist hier Aufgabe der Gewerkschaften und deren beauftragten Rechtsanwälte. Die müssten rechtzeitig informieren und Musterwidersprüche rausgeben. Von dem ganzen Verfahren (Leidensgenosse NDS) habe ich erst 2013 beiläufig erfahren... Ganz toll! Da könnte mir jetzt ordentlich Nachzahlung flöten gehen. Die sind das Geld echt nicht wert. Wenn das so weiter geht braucht jeder Beamte einen eigenen Fachanwalt für Beamtenrecht. Kommt am Ende vielleicht sogar günstiger als der Gewerkschaftsbeitrag -.- Es lebe der private Rechtsschutz

Ja, Du hast Recht, durch meine langen Statements wird der Zusammenhang zur Petition sicherlich nicht immer deutlich... Meiner Meinung nach kann uns Beamten nichts besseres passieren, als eine bundeseinheitliche Besoldung. Denn wenn es mit ihr Probleme gibt, geht ein Klageweg vonstatten, der dann bundesweit getragen wird. Zurzeit fängt jeder Landesverband jedes Gewerkschaftsteils für sich wieder von vorn an, zugleich wird so die mögliche geballte Kraft in 16 bis 17 Subteile zersplittert. Die ganze Unübersichtlichkeit und Dauer ist meines Erachtens vor allem auf diese Zersplitterung zurückzuführen - und womöglich geht dann nach einer eventuell positiven Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht in allen Ländern erneut die Trickserei los, sodass es dann im Anschluss die nächste Klagewelle gibt, die wiederum erneut jahre/jahrzehntelange Rechtsstreitigkeiten nach sich zieht.

Die Gefahr, dass derzeit besser alimentierte Kollegen wie z.B. in Bayern auf ein niedrigeres Niveau fallen sollten, halte ich für nicht so groß - nicht zuletzt weil es hier sicherlich Überleitungen im Sinne des Bestandsschutzes geben müsste. Ich halte es für beinahe ausgeschlossen, dass man ihre Besoldung kürzt; nicht zuletzt weil die entsprechenden Länder wie Bayern oder Baden-Württemberg bzw. der Bund selbst keinerlei Interesse an einer Besoldungskürzung haben: Denn dann würde auch dort der Fachkräftemangel nur noch stärker durchschlagen.

Zugleich kann ich aber die Befürchtungen gut nachvollziehen - wenn ich in Bayern lebte, würde ich vielleicht nicht so schreiben wie hier aus niedersächsischer Perspektive. Wenn man nichts zu verlieren hat, schreibt's sich sicherlich leichter... Letztlich muss - mit Blick auf die Petition - jeder für sich selbst abwägen, welche Interessen er oder sie hat.

Die Terminierung ist offensichtlich noch nicht klar - die Ankündigung für das genannte Verfahren zur Berliner Richterbesoldung liegt für dieses Jahr vor, aber noch nicht mit einem Datum. Womöglich wird es auch erst im nächsten Jahr stattfinden. Meines Erachtens wird es aber sicher vor Mai 2020 stattfinden; denn dann endet die Amtszeit des derzeitigen Präsidenten Andreas Voßkuhle - und er war und ist zentral dafür verantwortlich, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung zur Beamtenbesoldung so hartnäckig - und klug! - vorangetrieben hat. Er wird es sich ganz sicher nicht nehmen lassen, damit sein Lebenswerk zu runden, schätze ich mal.

In diesem Verfahren wird es sicher um die Frage, wie nun die Mindestalimentation bestimmt wird, gehen, sodass das noch nicht angekündigte Verfahren zur niedersächsischen Besoldung höchstwahrscheinlich kaum eine eigenständige Bedeutung mehr haben dürfte. Hier dürfte dann im Verlauf des Jahres 2020 oder 2021 nur noch nachvollzogen werden, was im ersten Verfahren angelegt wird.

Widerspruch - das ist wichtig! - muss für das laufende Kalenderjahr eingelegt werden und kann also nicht rückwirkend für vergangene Jahre erfolgen. In der Regel stellt der Dienstherr nach einem erfolgten Widerspruch jenen ruhend, sodass nicht jedes Jahr ein weiterer Widerspruch eingelegt werden muss. Da er den Eingang des Widerspruchs bestätigt, sollte dort geprüft werden, ob das Verfahren bis zu einer Entscheidung ruhend gestellt wird. Falls das nicht der Fall ist, muss im nächsten Jahr ein erneuter Widerspruch erfolgen.

Die Widerspruchsfrist für das laufende Kalenderjahr endet in der Regel am 30. oder 31.12. des Jahres (in der Regel gilt der Poststempel). Ich würde in den jeweiligen Ländern die Gewerkschaften und Verbände drängen, entsprechend vorformulierte Standardschreiben spätestens Anfang Dezember auszugeben, auf denen dann nur noch die persönlichen Daten eingetragen werden müssen (das geschieht hier in Niedersachsen recht reibungslos, sicherlich auch, weil wir seit 2005 mit dem Thema beschäftigt sind).

Da die Berechnungsmethodik des Bundesverwaltungsgerichts deutlich andere Ergebnisse zeitigt als die Annahmen durchgehend aller Bundesländer und des Bundes, würde ich unter allen Umständen Widerspruch einlegen. Hier dürfte es - wie am Land Bayern gezeigt - pro Jahr um deutlich vierstellige Brutto-Werte gehen - jedenfalls wenn das Bundesverfassungsgericht die Methodik des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.

Ob es sie bestätigt - zentrale Frage neben weiteren, gleichfalls nicht unwichtigen, aber nicht so stark ausschlaggebenden ist, wie werden die Unterkunftskosten gewichtet -, kann keiner sagen. Ich will hier deshalb auch unter keinen Umständen falsche Hoffnungen wecken.

Zugleich ist es aber so, dass - wenn ich es richtig sehe - das letztjährige Urteil zur Verwerfung eines Beamtenstreikrechts fast automatisch eine weiterhin strenge Auslegung der Alimentationsfrage fordert, nicht zuletzt, weil im Urteil offensichtlich Verknüpfungen in diese Richtung angelegt sind. Zugleich dürfte das BVerfG-Urteil von 2007 eine nicht unmaßgebliche Rolle spielen, das die Pflicht des Gesetzgebers, Ortzuschläge zu gewähren, zurückwiesen hat - das aber zugleich diese nicht ausschloss und dabei die Prüfungspflicht der Unterkunftskosten mit Blick auf die einheitlichen Lebensverhältnisse festhielt. Da sich im Hinblick auf die Miet- und Immobilienkosten zwischen 2007 und heute - um's mal so auszudrücken - doch einiges getan hat, dürfte es nicht völlig unwahrscheinlich sein (denke ich), dass das Bundesverfassungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht folgt und den Gesetzgebern an die Möglichkeit von Ortzuschläge - gekoppelt an die Mietenstufen - erinnern wird. Die Erinnerung dürfte - sofern sie erfolgte - zugleich mit dem Verweis verbunden werden, dass die Gesetzgeber seit jeher hätten Ortszuschläge gewähren können, um so den Rechtsansprüchen der Kollegen nachzukommen und zugleich die eigenen Kosten entsprechend differenzieren zu können. Denn in einer Region mit einer niedrigeren Mietenstufe müsste dann auch ein niedrigerer Ortszuschlag erfolgen (die Länder sind immer sehr schlau - deshalb ist es in ihrem Sinne sicherlich nicht von Vorteil, dass sie jetzt selbst anfangen, "Landprämien" zu zahlen; denn das sind offensichtlich Ortszuschläge; sie werden sich also kaum herausreden können, dass sie diese nicht einsetzen könnten; und zugleich laufen die "Landprämien" mit Blick auf den Nutzen in die richtige Richtung: ländliche Regionen sollen durch höhere Besoldung attraktiver werden; die juristische Ebene läuft dem aber genau zuwider: Denn in ländlichen Regionen sind die Mieten i.d.R. geringer - die Probleamtik ist also vielfach äußerst interessant... Da das Bundesverwaltungsgericht durchaus zu einem manchal durchecheinenden lakonischen Humor tendiert, wird man am Ende womöglich mindestens lachen dürfen, was ja gesund sein soll).

Schauen wir also mal, wohin die Reise geht - sehr viel schlechter kann's - aus niedersächsischer Perspektive - kaum noch werden... Zu verlieren haben wir am Ende alle nichts.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: BStromberg am 16.09.2019 08:53
Mein Dienstherr (große Kommune in NRW) hat alle noch offenen/schwebenden Verfahren, die mit der verfassungsgemäßen Alimentation/Besoldung zusammenhängen (Ursprung tlw. noch aus Anträgen in 2008 und 2009 begründet  :) ), generell ruhend gestellt und ferner auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Diese Handhabe ist aus verwaltungspraktischen Erwäggründen zu begrüßen, damit nicht jedes mal Dezemberfieber ausbricht, um Rechtsansprüche in Hinblick auf § 7 LBesG NRW vor der kalenderjährlichen Verfristung retten zu müssen (Antragsflut).

Ich bin gespannt, was sich der Voßkuhle-Senat einfallen lässt, um die offenen Grundsatzfragen endgültig zu klären (2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17 ---> betrifft kinderreiche Beamtenfamilien, sowie 2 BvL 4/18 ---> zur sog. Richterbesoldung II mutmaßlich mit Evidenzwirkung für das sozialhilferechtliche Abstandsgebot in der Besoldungsordnung-A).

In persönlicher Hinsicht ist vor allem spannend, ob es a) zu einer deutlichen Ausweitung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile kommen wird (ich habe jüngst einen sehr guten Fachaufsatz dazu gelesen, der das für nahezu unausweichlich hält) und ob das dann b) ggf. auch zu rückwirkenden Nachzahlungen führt... oder ob man mit technokratisch-juristischen Taschenspielertricks da doch einen Riegel vorschiebt?!

Jmd. eine Idee/Ahnung, ob das BVerfG die v.g. Verfahren noch in diesem Jahr abschließen wird?

Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: AG am 23.09.2019 11:25
Schönen guten Tag,

bei mir handelt es sich um einen der Kläger in Sachen Besoldung. Die Berechnungen, die u.a. das BVerwG in dem Verfahren des klagenden Feuerwehrmannes, der von uns und unserem RA unterstützt wird, fast vollumfänglich teilte, erarbeitete ich u.a. mit dem Deutschen Richterbund und anderen Spezialisten. Das BVerfG beabsichtigt, noch in diesem Jahr zu einem Urteil zu kommen, kann dies aber nicht versprechen. Es kümmerte sich jedoch persönlich um zusätzliches sehr umfangreiches Datenmaterial, welches vermutlich dazu dienen soll, die Abstandsberechnungen der Beamten- zur Hartz-IV-Familie durchführen zu können. Und JA, es wird sehr spannend, wie das BVerfG unsere Argumentation werten wird.

Zusätzlich bin ich Initiator der Petition zur Rückführung zur bundeseinheitlichen Besoldung. Viele Infos konnte ich nicht in die zeilenbeschränkte Petition bringen. Auf der Homepage www.Berliner-Besoldung.de finden Interessierte jedoch ALLE Infos in diesem Zusammenhang und noch weitaus mehr Input zum Thema Besoldung und Klagen. Derzeit werden jedoch alle Bestrebungen der Verteilung an ALLE Betroffenen durch zentrale Stellen wirkungsvoll verhindert. Daran arbeiten wir...

Uns ALLEN alles Gute, AG
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Unterbezahlt am 23.09.2019 23:54
Moin AG!

An dieser Stelle ist es angebracht einfach einmal Danke zu sagen  :)
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Muenchner82 am 24.09.2019 07:54
Ich verstehe immernoch nicht warum die Petition auf eine Wiederherstellung einer bundeseinheitlichen Besoldung abzielt.

Zwar kann ich den Ausführungen durchaus folgen, aber die Schlussfolgerung einheitliceh Besoldung erschließt sich mir in keinster Weise.

Wenn das Urteil des BVerfG kommt und den Klägern Recht gibt, werden ohnehin viele Bundesländer (wenn nicht alle) ihre Besoldung anpassen müssen. Die Hartz 4 Sätze sind aber Deutschlandweit unterschiedlich, warum genau soll also die Besoldung wieder vereinheitlicht werden? Und wenn auf welches Hartz 4 Niveau? Das in Berlin? Oder das in Zwickau?
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Bunny am 24.09.2019 08:10
Ich verstehe immernoch nicht warum die Petition auf eine Wiederherstellung einer bundeseinheitlichen Besoldung abzielt.

Zwar kann ich den Ausführungen durchaus folgen, aber die Schlussfolgerung einheitliceh Besoldung erschließt sich mir in keinster Weise.

Wenn das Urteil des BVerfG kommt und den Klägern Recht gibt, werden ohnehin viele Bundesländer (wenn nicht alle) ihre Besoldung anpassen müssen. Die Hartz 4 Sätze sind aber Deutschlandweit unterschiedlich, warum genau soll also die Besoldung wieder vereinheitlicht werden? Und wenn auf welches Hartz 4 Niveau? Das in Berlin? Oder das in Zwickau?

Berechtigte Fragen. Schließe mich an.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: TonyBox am 24.09.2019 08:33
Hallo zusammen,

nur mal eine evtl. blöde Frage. Wenn folgende Rechnung stimmt (siehe einige Beiträge vorher),

.... « Antwort #19 am: 13.09.2019 11:05 » ...
Die sozialhilferechtliche Regelleistung für zwei Erwachsene beträgt 9.168,- Euro, für zwei Kinder 6.912 Euro, die Bedarfspauschale für Bildung und Teilhabe 456,- Euro. Diese Werte sind unstrittig. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts müssen Unterkunftskosten der Mietenstufe VI hinzuaddiert werden, was einem Gegenwert von 10.548,- Euro entspricht, sowie der Ausgleich von jährlichen Heizkosten in Höhe von 1.870,- Euro. Das Grundsicherungsniveau beträgt innerhalb der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik folglich 28.954,- Euro. Die Vergleichsschwelle von 115 Prozent läge demnach bei 33.297,10 Euro.
....

wäre dann nicht fast jeder Haushalt mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern betroffen, bei denen es nur ein Hauptverdiener gibt? (war ja auch oben die genannte Prämisse)

Die 28.954 Euro sind Nettohaushaltseinkommen, richtig? Dann wären das ~ 2413 € mtl. Das bekommt kein Handwerker, Lagerrist, Bürokaufmann, Steuerfachangestellter, etc. (auch nicht mit Kindergeld). Denn um die 2413  € netto zu erhalten, müsste der oder diejenige 3305.-  Euro brutto als Entgelt erhalten. Hier wird der Kreis derjenigen, die dies erhalten (mit Ausbildungsberuf ohne Studium) sehr klein. Ich kenne viele Handwerkermeister die diesen Betrag nicht erhalten.

Dürften die dann auch alle Harz IV bzw. Aufstockung beantragen?

Ich persönlich finde, dass ich als Beamter gut Bezahlt bin und ich bin auch damit zufrieden was ich als Nettobesoldung erhalte. Dieses Gehalt (man muss es ja auch mal sagen) ist weit höher als das, was ich in der freien Wirtschaft bzw. in der selben Entgeltgruppe der Angestellten erhalten würde.

Aber das ist natürlich nur meine Meinung dazu.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: lumer am 24.09.2019 08:36
Die Hartz 4 Sätze sind aber Deutschlandweit unterschiedlich, warum genau soll also die Besoldung wieder vereinheitlicht werden? Und wenn auf welches Hartz 4 Niveau? Das in Berlin? Oder das in Zwickau?
Da sich die Unterschiede nur aus den Unterkunftskosten ergeben, könnte man das bspw. über eine bundeslandsspezifische Zulage regeln. In der oben schon bezeichneten Entscheidung stellt das BVerwG darauf ab, dass immer die höchste Mietenstufe des Bundeslandes für vier Haushaltsmitglieder bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen ist. Bei der Besoldung könnte man dann stets die Mietenstufe III berücksichtigen, die in jedem Bundesland irgendwo gelten dürfte. Die Zulage würde sich dann aus dem Unterschied der höchsten Mietenstufe des Bundeslandes zur Mietenstufe III berechnen. Dann läge Bayern immer noch an der Spitze, sodass diese sich nicht herabgesetzt fühlen ...  ::)
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Muenchner82 am 24.09.2019 08:57
lumer auch das ist doch kein Argument für eine bundeseinheitliche Besoldung. Die Lebenshaltungskosten und -bedingungen sind unterschiedlich in Deutschland. Anstatt hier mit Zulange zu hantieren kann man doch weiterhin verschiedene Besoldungen haben. Ein föderales Beamtenrecht macht durchaus Sinn.


Warum wird sich hier so wehement in eine einheitliche Besoldung verrannt?
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Bunny am 24.09.2019 09:14
lumer auch das ist doch kein Argument für eine bundeseinheitliche Besoldung. Die Lebenshaltungskosten und -bedingungen sind unterschiedlich in Deutschland. Anstatt hier mit Zulange zu hantieren kann man doch weiterhin verschiedene Besoldungen haben. Ein föderales Beamtenrecht macht durchaus Sinn.


Warum wird sich hier so wehement in eine einheitliche Besoldung verrannt?
Genau meine Meinung. Und was von den Träumern einer bundeseinheitlichen Besoldung offensichtlich ausgeblendet wird ist, dass vorher erst noch das GG geändert werden müsste. Und da sehe ich weit und breit keine Mehrheit dafür.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: WasDennNun am 24.09.2019 09:34
Die Hartz 4 Sätze sind aber Deutschlandweit unterschiedlich, warum genau soll also die Besoldung wieder vereinheitlicht werden? Und wenn auf welches Hartz 4 Niveau? Das in Berlin? Oder das in Zwickau?
Da sich die Unterschiede nur aus den Unterkunftskosten ergeben, könnte man das bspw. über eine bundeslandsspezifische Zulage regeln.
Nein, wenn dann Kommunenspezifische, so wie es bei H4 ja auch nicht bundeslandspezifisch geregelt ist, sondern es immer darauf ankommt, was als Unterkunftskosten akzeptiert wird. 8)
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: WasDennNun am 24.09.2019 09:36
wäre dann nicht fast jeder Haushalt mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern betroffen, bei denen es nur ein Hauptverdiener gibt? (war ja auch oben die genannte Prämisse)
Was heißt wäre betroffen? Sind betroffen und können natürlich H4 beantragen (oder erstmal Wohngeld)
Fraglich nur, ob das Amt dann nicht die Hausfrau auffordert einen Nebenjob anzunehmen. o.ä.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: lumer am 24.09.2019 10:09
Die Hartz 4 Sätze sind aber Deutschlandweit unterschiedlich, warum genau soll also die Besoldung wieder vereinheitlicht werden? Und wenn auf welches Hartz 4 Niveau? Das in Berlin? Oder das in Zwickau?
Da sich die Unterschiede nur aus den Unterkunftskosten ergeben, könnte man das bspw. über eine bundeslandsspezifische Zulage regeln.
Nein, wenn dann Kommunenspezifische, so wie es bei H4 ja auch nicht bundeslandspezifisch geregelt ist, sondern es immer darauf ankommt, was als Unterkunftskosten akzeptiert wird. 8)
Das BVerwG stellt für die Berechnung der Unterkunftskosten auf das Bundesland ab, nicht auf die Kommunen. Dies liegt daran, dass die Landesbeamten grds. an jede Dienststelle des Landes umgesetzt werden können.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: lumer am 24.09.2019 10:11
lumer auch das ist doch kein Argument für eine bundeseinheitliche Besoldung. Die Lebenshaltungskosten und -bedingungen sind unterschiedlich in Deutschland. Anstatt hier mit Zulange zu hantieren kann man doch weiterhin verschiedene Besoldungen haben. Ein föderales Beamtenrecht macht durchaus Sinn.


Warum wird sich hier so wehement in eine einheitliche Besoldung verrannt?
Die Lebenshaltungskosten und -bedingungen unterscheiden sich ebenso in Bayern. Dennoch gibt es dort eine einheitliche Besoldung. Ein kommunenspezifisches Beamtenrecht würde deshalb durchaus Sinn ergeben. Warum nur hat Bayern das aber nicht getan?
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Chrille1507 am 24.09.2019 10:23

Ich persönlich finde, dass ich als Beamter gut Bezahlt bin und ich bin auch damit zufrieden was ich als Nettobesoldung erhalte. Dieses Gehalt (man muss es ja auch mal sagen) ist weit höher als das, was ich in der freien Wirtschaft bzw. in der selben Entgeltgruppe der Angestellten erhalten würde.


Das liest man aber auch selten  ;D

Ich hoffe übrigens immer noch, dass mir meine Frage beantwortet wird, welcher Nachteil für die Bevölkerung entsteht, wenn nicht bundeseinheitlich bezahlt wird.

Wenn wir uns übrigens Mühe geben, haben wir bald mehr Kommentare zum Thema als die Petition unterschriften  ;)
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: was_guckst_du am 24.09.2019 10:29
...Nachteile für die Bevölkerung gibt es wahrscheinlich nur in den Gebieten, wo die Bezahlung am unteren Level erfolgt...und zwar deswegen, weil die Fähigsten dann auch mal die Konsequenzen durchziehen und wechseln (nämlich dort hin, wo besser gezahlt wird).... 8)
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: was_guckst_du am 24.09.2019 10:33
...ich persönlich finde mein Netto-Gehalt (und nur darauf kommt es schließlich an) auch sehr gut, obwohl die Besoldung in NRW insgesamt eher mittelmäßig ist...im Vergleich und unter Berücksichtigung meiner WorkLifeBalance und in Erwartung meiner Pension bin ich mehr als zufrieden...
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Bunny am 24.09.2019 14:35
Die Lebenshaltungskosten und -bedingungen unterscheiden sich ebenso in Bayern. Dennoch gibt es dort eine einheitliche Besoldung. Ein kommunenspezifisches Beamtenrecht würde deshalb durchaus Sinn ergeben. Warum nur hat Bayern das aber nicht getan?
Weil schon der Aufwand im Gesetzgebungsverfahren die örtlichen Verhältnisse zu ermitteln und besoldungsrechtlich zu bewerten riesig um nicht zu sagen undurchführbar wäre.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: SwenTanortsch am 24.09.2019 17:17
Die Hartz 4 Sätze sind aber Deutschlandweit unterschiedlich, warum genau soll also die Besoldung wieder vereinheitlicht werden? Und wenn auf welches Hartz 4 Niveau? Das in Berlin? Oder das in Zwickau?
Da sich die Unterschiede nur aus den Unterkunftskosten ergeben, könnte man das bspw. über eine bundeslandsspezifische Zulage regeln. In der oben schon bezeichneten Entscheidung stellt das BVerwG darauf ab, dass immer die höchste Mietenstufe des Bundeslandes für vier Haushaltsmitglieder bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen ist. Bei der Besoldung könnte man dann stets die Mietenstufe III berücksichtigen, die in jedem Bundesland irgendwo gelten dürfte. Die Zulage würde sich dann aus dem Unterschied der höchsten Mietenstufe des Bundeslandes zur Mietenstufe III berechnen. Dann läge Bayern immer noch an der Spitze, sodass diese sich nicht herabgesetzt fühlen ...  ::)

Das BVerwG stellt - ähnlich wie verschiedene OVG's - auf eine Regelung anhand von Ortszuschlägen ab, die wiederum in Einklang mit dem maßgeblichen BVerfG-Urteil des Jahrs 2007 zu bringen wären (ich schreibe das jetzt mal alles nicht so lang) und sich also an den jeweiligen Mietenstufen der entsprechenden Kommune oder Stadt orientierten. Es wird interessant, ob das BVerfG diese sich verwaltungsgerichtlich offensichtlich vereinheitlichende Rechtsauffassung teilen wird.

Eine einheitliche Anwendung der Mietenstufe III hat 2017 das OVG Lüneburg für Niedersachsen zugrundegelegt - da aber in Niedersachsen alle sechs Mietenstufen zu finden sind, hat das BVerwG zurecht die Abgrenzungsproblematik angesprochen und ist, da die Länder jederzeit das verfassungskonforme Recht hätten, Ortszuschläge einzuführen, bis zu einer entsprechenden Betrachtung durch das BVerfG von der höchsten Mietenstufe ausgegangen. Es wird sich zeigen, ob das BVerfG dem entsprechenden BVerwG-Beschlüssen aus 2017 und 2018 folgt (für das Land Berlin ist das BVerwG 2017 ebenfalls von der höchsten Mietenstufe des Landes ausgegangen, die wiederum in Land Berlin die Stufe III ist).

Beschäftigt man sich ein wenig mit der Historie, dann stellt man fest, dass wir als Beamte in der Vergangenheit eher besser mit der seit den 1970-er Jahren geltenden bundeseinheitlichen Regelung gefahren sind, die auch deshalb 2003/06 gezielt von den Bundesländern zerschlagen wurde, um durch recht massive Alimentationseinsparungen entscheidend mit zur Haushaltskonsolidierung beitragen zu können.

Wer sich damit in verhältnismäßig knapper (und also nicht zu zeitintensiver) Form beschäftigen möchte, der kann das z.B. hier tun:

- unter eher historischer Perpektive: Josef Franz Lindner: Gibt es ein besoldungsrechtliches Homogenitätsprinzip? In: Die Öffentliche Verwaltung 68 (2015), H. 24, S. 1025-1031.

- auf Grundlage umfassender akueller Berechnungen: Giesela Färber: Ökonomische Aspekte einer verfassungskonformen Gestaltung von Besoldung und Versorgung. In: Zeitschrift für Beamtenrecht 66 (2018), H. 7/8, S. 228-238.

Unter der Rubrik "Chronologie der Besoldungsrunde der Länder 2019" kann man sich natürlich auch ausgiebig mit den 16 Gesetzgebungsverfahren der Länder beschäftigen (http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2019/) - hat man sich da hindurchgearbeitet (eine sehr empfehlenswerte Aufgabe, wenn man etwas über den Zustand des öffentlichen Dienstes lernen möchte - also das lernen möchte, was wir überwiegend sowieso alle wissen...), sollte einem die groteske Situation, die die Reföderalisierung erzeugt hat, schlagend vor Augen stehen. Hierzu gibt es zugleich einen von den Finanzministerien von Bund und Ländern 1976 in Auftrag gegebenen Lehrfilm, der trotz seines Alters heute noch immer aktuell ist und deshalb Teil des Prüfungskatalogs im Modul "Wie werde ich ein ordentlicher Finanzminister?" der Berliner HfaEe (Hochschule für angewandte Einsparungseffekte) ist:

https://www.youtube.com/watch?v=wAoUNTRFgvM

Sofern das BVerfG der sich vereinheitlichenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsauffassung im Kern folgen sollte, dürfte es die Gesetzgeber aller Wahrscheinlichkeit ebenfalls auf die Möglichkeit von Ortszuschlägen hinweisen, ohne diese zu dekretieren, da es mit Blick auf den weiten Ermessenspielraum der Gesetzgeber nicht möglich ist, hier eine konkrete Umsetzungsform festzulegen.

Oder um's so auszudrücken: Wenn dann also das BVerfG bereits schon im nächsten Jahr befinden wird, ob die niedersächsische Besoldung des Jahr 2005 verfassungskonform war und wenn dann das Land Niedersachsen (und alle anderen Länder dann gleich mit) anfangen werden, entsprechend Erfahrungen mit neuen Regelungen, die sie allesamt selbst (er-)schaffen werden, zu machen und diese dann also auch nach und nach umzusetzen sich anschicken, dann ist es vielleicht eventuell auch zu einem gewissen Prozentsatz in Anbetracht der Komplexität des unterschiedlichen Länderrechts recht wahrscheinlich, auf jeden Fall nicht gänzlich unwahrscheinlich (bis zu einem gewissen Grade auf jeden Fall ganz bestimmt), dass dann also eventuell schon unter günstigen Bedingungen in recht kurzer Zeit bis 2035 eine dann noch einmal genauer zu prüfende und also allem Anschein nach amtsangemessene Alimentation in ganz Deutschland für den Zeitraum der in etwa nachfolgenden Jahre terminiert werden könnte, allerdings nur bei Rückwind und sofern es die Haushaltslage zulässt in der Mitte zwischen zwei Legislaturperioden.
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Unterbezahlt am 24.09.2019 22:42

....

Unter der Rubrik "Chronologie der Besoldungsrunde der Länder 2019" kann man sich natürlich auch ausgiebig mit den 16 Gesetzgebungsverfahren der Länder beschäftigen (http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2019/) - hat man sich da hindurchgearbeitet (eine sehr empfehlenswerte Aufgabe, wenn man etwas über den Zustand des öffentlichen Dienstes lernen möchte - also das lernen möchte, was wir überwiegend sowieso alle wissen...), sollte einem die groteske Situation, die die Reföderalisierung erzeugt hat, schlagend vor Augen stehen. Hierzu gibt es zugleich einen von den Finanzministerien von Bund und Ländern 1976 in Auftrag gegebenen Lehrfilm, der trotz seines Alters heute noch immer aktuell ist und deshalb Teil des Prüfungskatalogs im Modul "Wie werde ich ein ordentlicher Finanzminister?" der Berliner HfaEe (Hochschule für angewandte Einsparungseffekte) ist:

https://www.youtube.com/watch?v=wAoUNTRFgvM

Sofern das BVerfG der sich vereinheitlichenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsauffassung im Kern folgen sollte, dürfte es die Gesetzgeber aller Wahrscheinlichkeit ebenfalls auf die Möglichkeit von Ortszuschlägen hinweisen, ohne diese zu dekretieren, da es mit Blick auf den weiten Ermessenspielraum der Gesetzgeber nicht möglich ist, hier eine konkrete Umsetzungsform festzulegen.

Oder um's so auszudrücken: Wenn dann also das BVerfG bereits schon im nächsten Jahr befinden wird, ob die niedersächsische Besoldung des Jahr 2005 verfassungskonform war und wenn dann das Land Niedersachsen (und alle anderen Länder dann gleich mit) anfangen werden, entsprechend Erfahrungen mit neuen Regelungen, die sie allesamt selbst (er-)schaffen werden, zu machen und diese dann also auch nach und nach umzusetzen sich anschicken, dann ist es vielleicht eventuell auch zu einem gewissen Prozentsatz in Anbetracht der Komplexität des unterschiedlichen Länderrechts recht wahrscheinlich, auf jeden Fall nicht gänzlich unwahrscheinlich (bis zu einem gewissen Grade auf jeden Fall ganz bestimmt), dass dann also eventuell schon unter günstigen Bedingungen in recht kurzer Zeit bis 2035 eine dann noch einmal genauer zu prüfende und also allem Anschein nach amtsangemessene Alimentation in ganz Deutschland für den Zeitraum der in etwa nachfolgenden Jahre terminiert werden könnte, allerdings nur bei Rückwind und sofern es die Haushaltslage zulässt in der Mitte zwischen zwei Legislaturperioden.

Selten so gelacht über dieses eigentlich miese Thema. You made my day  ;D
Titel: Antw:[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Beitrag von: Mayday am 07.10.2019 12:17
Sehr geehrte Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen,

wir, die Initiative www.Berliner-Besoldung.de, die sich u.a. für die Rückkehr zur bundeseinheitlichen Besoldung der Beamtinnen und Beamten einsetzt, benötigen Ihre / Eure Unterstützung – JETZT!


Das wird wohl nix, einen Tag vor Ende der Zeichnungsfrist gibt es erst gut 11.000 Unterstützer, 50.000 werden benötigt...   :)